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   BFH, 13.12.2012 - X B 104/12   

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https://dejure.org/2012,45384
BFH, 13.12.2012 - X B 104/12 (https://dejure.org/2012,45384)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2012 - X B 104/12 (https://dejure.org/2012,45384)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2012 - X B 104/12 (https://dejure.org/2012,45384)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Zusammenwirken von Einkommensteuer und Gewerbesteuer: Keine Beschränkung der Gesamtsteuerbelastung auf einen "Halbteilungsgrundsatz" - Unbeachtlichkeit einer in der Beschwerdebegründung enthaltenen Bezugnahme auf die Klagebegründung

  • openjur.de

    Zusammenwirken von Einkommensteuer und Gewerbesteuer: Keine Beschränkung der Gesamtsteuerbelastung auf einen "Halbteilungsgrundsatz"; Unbeachtlichkeit einer in der Beschwerdebegründung enthaltenen Bezugnahme auf die Klagebegründung

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 14 Abs 1, EStG § 32a, GewStG § 11, FGO § 62 Abs 4 S 1, FGO § 116 Abs 3 S 3
    Zusammenwirken von Einkommensteuer und Gewerbesteuer: Keine Beschränkung der Gesamtsteuerbelastung auf einen "Halbteilungsgrundsatz" - Unbeachtlichkeit einer in der Beschwerdebegründung enthaltenen Bezugnahme auf die Klagebegründung

  • Bundesfinanzhof

    Zusammenwirken von Einkommensteuer und Gewerbesteuer: Keine Beschränkung der Gesamtsteuerbelastung auf einen "Halbteilungsgrundsatz" - Unbeachtlichkeit einer in der Beschwerdebegründung enthaltenen Bezugnahme auf die Klagebegründung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 GG, § 32a EStG 1987, § 11 GewStG 1984, § 62 Abs 4 S 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
    Zusammenwirken von Einkommensteuer und Gewerbesteuer: Keine Beschränkung der Gesamtsteuerbelastung auf einen "Halbteilungsgrundsatz" - Unbeachtlichkeit einer in der Beschwerdebegründung enthaltenen Bezugnahme auf die Klagebegründung

  • rewis.io

    Zusammenwirken von Einkommensteuer und Gewerbesteuer: Keine Beschränkung der Gesamtsteuerbelastung auf einen "Halbteilungsgrundsatz" - Unbeachtlichkeit einer in der Beschwerdebegründung enthaltenen Bezugnahme auf die Klagebegründung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Belastung von Einkünften aus Gewerbebetrieb mangels Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Beschränkung der Gesamtsteuerbelastung auf einen Halbteilungsgrundsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus BFH, 13.12.2012 - X B 104/12
    NV: Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97) ist eine verfassungsrechtliche Obergrenze zumutbarer Steuerbelastung selbst dann nicht erreicht, wenn sich im Zusammenwirken von Einkommensteuer und Gewerbesteuer eine Gesamtsteuerbelastung von 59, 95% des Einkommens ergibt.

    Der Gewerbesteuermessbescheid für 1988 war im Hinblick auf das seinerzeit noch beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2194/99 für teilweise vorläufig hinsichtlich der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes erklärt worden.

    Nachdem das BVerfG die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 18. Januar 2006  2 BvR 2194/99 (BVerfGE 115, 97) zurückgewiesen hatte, hob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit dem angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid vom 4. Juli 2006 den Vorläufigkeitsvermerk auf.

    Zur Begründung hat es hinsichtlich der kumulierten Belastungswirkung aus Einkommen- und Gewerbesteuer auf den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 97 verwiesen.

    b) Die Beschwerdebegründung erschöpft sich weitgehend in dem Vorbringen, der BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 97 sei "nicht einschlägig", weil die Gesamtsteuerbelastung im dortigen Verfahren unter 50 % gelegen habe.

    Dieser hatte aber eine Gesamtsteuerbelastung von 57, 58 % bzw. 59, 95 % ermittelt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 97, unter B.I.1.).

  • BFH, 15.03.2005 - IV B 91/04

    Keine Aussetzung des Verfahrens einer Personengesellschaft gegen

    Auszug aus BFH, 13.12.2012 - X B 104/12
    Zudem könne eine vermeintlich verfassungswidrige Überbelastung nicht in einem Verfahren gegen den Gewerbesteuermessbescheid, sondern allenfalls durch Anfechtung des Gewerbesteuerbescheids, aus dem sich erst die tatsächliche Steuerbelastung ergebe, gerügt werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2005 IV B 91/04, BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647, unter 2.b).

    Auf die --von der Vorinstanz herangezogene-- Rechtsprechung des BFH, wonach eine verfassungswidrige Überbelastung allein im Verfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid, nicht aber durch Anfechtung des Gewerbesteuermessbescheids gerügt werden kann (BFH-Beschluss in BFHE 209, 128, BStBl II 2005, 647, unter 2.b), geht die Beschwerdebegründung nicht ein.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BFH, 13.12.2012 - X B 104/12
    Hinsichtlich der Belastungswirkung aus Einkommen- und Vermögensteuer hat das FG auf den Ausspruch im BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995  2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, unter C.III.3.) Bezug genommen, wonach das bisherige Recht bis zum 31. Dezember 1996 --und damit auch im Streitjahr 1988-- weiter anwendbar sei.

    Auch mit der bloßen Behauptung, der Hinweis des FG auf die Weitergeltungsanordnung hinsichtlich der Vermögensteuer (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 93, 121) sei "nicht richtig", wird kein Zulassungsgrund dargelegt.

  • BFH, 30.11.2010 - VI B 100/10

    Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes trotz mehrjähriger Auslandstätigkeit -

    Auszug aus BFH, 13.12.2012 - X B 104/12
    Für seine Darlegung gelten daher regelmäßig die an eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen (ständige Rechtsprechung; vgl. aus jüngerer Zeit nur BFH-Beschluss vom 30. November 2010 VI B 100/10, BFH/NV 2011, 574, unter 2.).
  • BFH, 30.06.2005 - III B 176/04

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezugnahme auf Schriftsätze nicht postulationsfähiger

    Auszug aus BFH, 13.12.2012 - X B 104/12
    Die in der Beschwerdebegründung enthaltene Bezugnahme auf die Klagebegründung ist vorliegend schon deshalb gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 FGO unbeachtlich, weil die Klagebegründung durch die nicht postulationsfähige Klägerin persönlich erstellt worden ist, und nicht erkennbar ist, dass der erst im Beschwerdeverfahren aufgetretene Prozessbevollmächtigte den Streitstoff des Klageverfahrens selbst durchgearbeitet hätte (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschluss vom 30. Juni 2005 III B 176/04, BFH/NV 2005, 2018).
  • BFH, 18.11.2010 - VII B 12/10

    Frage nach der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wegen Verstoßes gegen die guten

    Auszug aus BFH, 13.12.2012 - X B 104/12
    a) Die Darlegung der Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass die Beschwerdebegründung konkrete Rechtsfragen bezeichnet und auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (BFH-Beschluss vom 18. November 2010 VII B 12/10, BFH/NV 2011, 406, unter II.1., m.w.N.).
  • BFH, 29.12.2010 - IV B 46/09

    Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungserfordernisse bei grundsätzlicher Bedeutung,

    Auszug aus BFH, 13.12.2012 - X B 104/12
    Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss dargelegt werden, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgebracht werden, so dass eine erneute Entscheidung des BFH über diese Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist (BFH-Beschluss vom 29. Dezember 2010 IV B 46/09, BFH/NV 2011, 634, unter 2.).
  • BFH, 05.05.2011 - X B 149/10

    Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels

    Auszug aus BFH, 13.12.2012 - X B 104/12
    Dabei erfordert die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2011 X B 149/10, BFH/NV 2011, 1348, unter II.1.b, und vom 18. Mai 2011 X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, unter II.1.b aa, beide m.w.N.).
  • BFH, 18.05.2011 - X B 124/10

    Keine Bindung an das Schätzungsergebnis eines anderen Senats - förmliche

    Auszug aus BFH, 13.12.2012 - X B 104/12
    Dabei erfordert die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2011 X B 149/10, BFH/NV 2011, 1348, unter II.1.b, und vom 18. Mai 2011 X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838, unter II.1.b aa, beide m.w.N.).
  • BFH, 25.07.2016 - X B 213/15

    Anspruch des Steuerpflichtigen auf Überlassung von Kalkulationen des

    Für seine Darlegung gelten daher regelmäßig dieselben Anforderungen, die an eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Beschwerdebegründung zu stellen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2010 VI B 100/10, BFH/NV 2011, 574, Rz 5, und vom 13. Dezember 2012 X B 104/12, BFH/NV 2013, 559, Rz 15).
  • BFH, 25.06.2013 - X B 96/12

    NZB; Grundsätzliche Bedeutung und Betriebsaufspaltung

    Gleiches gilt für den Fall, dass zu der Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vorliegt (vgl. i.E. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2012 X B 104/12, BFH/NV 2013, 559, m.w.N.).

    Die dortigen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gelten daher entsprechend (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 559), so dass ebenfalls zu Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage vorzutragen ist.

  • BFH, 10.06.2013 - X B 258/12

    Fahrtenbuch in Form monatsweiser Blätter

    Für seine Darlegung gelten daher regelmäßig dieselben Anforderungen, die an eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Beschwerdebegründung zu stellen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2010 VI B 100/10, BFH/NV 2011, 574, unter 2., und vom 13. Dezember 2012 X B 104/12, BFH/NV 2013, 559, unter II.2.).
  • BFH, 22.01.2015 - X B 118/14

    Übergabe von Anteilen an gewerblich geprägten Personengesellschaften nicht nach §

    Für seine Darlegung gelten daher regelmäßig dieselben Anforderungen, die an eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Beschwerdebegründung zu stellen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2010 VI B 100/10, BFH/NV 2011, 574, unter 2., und vom 13. Dezember 2012 X B 104/12, BFH/NV 2013, 559, unter II.2.).
  • BFH, 08.10.2014 - X B 24/14

    Verhältnis von Steuerfestsetzungsverfahren und Billigkeitsverfahren -

    Für seine Darlegung gelten daher regelmäßig dieselben Anforderungen, die an eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Beschwerdebegründung zu stellen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2010 VI B 100/10, BFH/NV 2011, 574, unter 2., und vom 13. Dezember 2012 X B 104/12, BFH/NV 2013, 559, unter II.2.).
  • BFH, 19.02.2014 - X B 187/13

    Voraussetzungen einer Vorläufigkeitsfestsetzung

    Die dortigen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gelten daher entsprechend (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2012 X B 104/12, BFH/NV 2013, 559), so dass ebenfalls zu Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage vorzutragen gewesen wäre.
  • BFH, 10.03.2023 - X B 70/22

    Keine Gesamtrechtsnachfolge bei Ausgliederung

    Für seine Darlegung gelten daher regelmäßig dieselben Anforderungen, die an eine auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Beschwerdebegründung zu stellen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.11.2010 - VI B 100/10, BFH/NV 2011, 574, Rz 5, und vom 13.12.2012 - X B 104/12 BFH/NV 2013, 559, Rz 15).
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