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   BFH - X B 104/15   

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BFH - X B 104/15 (https://dejure.org/9999,78919)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 03.12.2019 - X R 11/19

    Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags trotz durchgeführter

    aa) Dies entspricht sowohl der Auffassung in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 21.05.2015 - 2 K 14/15, EFG 2015, 1517, rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig durch den Senatsbeschluss vom 21.01.2016 - X B 104/15, nicht veröffentlicht) als auch der einhelligen Meinung in der Literatur, soweit sich darin ausdrückliche Stellungnahmen zu der hier entscheidungserheblichen Frage finden (vgl. Hänsch, Buchführung, Bilanzierung, Kostenrechnung 2015, 692, 697; Blümich/Brandis, § 7g EStG Rz 66; Bugge, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 7g Rz C 6 und D 5).
  • BFH, 28.07.2021 - X R 30/19

    Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 EStG

    dd) Die zu § 7g EStG a.F. ergangene Rechtsprechung gilt hinsichtlich der Heranziehung des § 8b EStDV unverändert auch für den Investitionsabzugsbetrag fort (so bereits zu der --auch im Streitjahr geltenden-- Rechtslage nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG FG Hamburg, Urteil vom 21.05.2015 - 2 K 14/15, EFG 2015, 1517, unter II.1.a, Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen durch Senatsbeschluss vom 21.01.2016 - X B 104/15, nicht veröffentlicht).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.02.2019 - 3 K 1658/18

    Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags

    Gegen beide Bescheide legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers Einspruch ein und wies darauf hin, dass zu der Thematik bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege, nachdem der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 21. Mai 2015 (2 K 14/15) wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen habe (X B 104/15).
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