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   BFH, 21.12.1995 - X B 104/95   

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https://dejure.org/1995,15203
BFH, 21.12.1995 - X B 104/95 (https://dejure.org/1995,15203)
BFH, Entscheidung vom 21.12.1995 - X B 104/95 (https://dejure.org/1995,15203)
BFH, Entscheidung vom 21. Dezember 1995 - X B 104/95 (https://dejure.org/1995,15203)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 01.06.1989 - V R 72/84

    1. Keine Versagung rechtlichen Gehörs bei nicht ausreichender Darlegung von

    Auszug aus BFH, 21.12.1995 - X B 104/95
    Der Hinweis des Klägers, er sei davon ausgegangen, das Gericht werde vertagen, wenn die Erklärungen nicht ausreichen, ist als Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht schlüssig, weil er nicht dargelegt hat, was er an Entscheidungserheblichem noch hätte vortragen wollen (ständige Rechtsprechung, z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. Juni 1989 V R 72/84, BFHE 157, 255, BStBl II 1989, 677).
  • BFH, 17.05.1995 - X R 18/94

    Verletzung der Rechte eines Steuerpflichtigen durch eine vorläufige

    Auszug aus BFH, 21.12.1995 - X B 104/95
    All gemeine Behauptungen genügen nicht (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1995 X B 337/94, BFH/NV 1995, 1003 m. w. N.).
  • BFH, 09.05.1995 - X B 337/94

    Notwendigkeit der Angabe der angeblich verletzten Rechtsnorm bei Geltendmachung

    Auszug aus BFH, 21.12.1995 - X B 104/95
    All gemeine Behauptungen genügen nicht (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1995 X B 337/94, BFH/NV 1995, 1003 m. w. N.).
  • BFH, 04.03.1999 - VII B 307/98

    Divergenz; Ermessensausübung des FA bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    Die Beschwerde enthält hierzu keine Ausführungen, wie sie auch nicht darlegt, inwieweit das FG bei Anforderung entsprechender Unterlagen zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Dezember 1995 X B 104/95, BFH/NV 1996, 488).
  • BFH, 10.09.1997 - X B 5/97
    In entsprechender Weise hätte die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs konkretisiert werden müssen, und zwar auch durch Darlegungen dazu, wann und wie ein solcher Einwand schon vor dem FG erhoben wurde oder warum dies nicht möglich bzw. nicht zumutbar war (siehe BFH-Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 V B 87/95, BFH/NV 1996, 335; vom 21. Dezember 1995 X B 104/95, BFH/NV 1996, 488, und vom 23. Januar 1996 VIII B 57/95, BFH/NV 1996, 492; Gräber, a.a.O., § 119 Rz. 12 f.).
  • BFH, 04.05.1998 - I B 128/97
    Eine Gegenvorstellung kann ausnahmsweise nur dann statthaft sein, wenn das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Dezember 1995 V B 50/95, BFH/NV 1996, 488).
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