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   BFH, 09.06.2000 - X B 104/99   

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https://dejure.org/2000,9425
BFH, 09.06.2000 - X B 104/99 (https://dejure.org/2000,9425)
BFH, Entscheidung vom 09.06.2000 - X B 104/99 (https://dejure.org/2000,9425)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 2000 - X B 104/99 (https://dejure.org/2000,9425)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Gewinnfeststellungsbescheid - Bindungswirkung - Gesonderte Gewinnfeststellung - Betriebsaufgabe - Betriebssitz - Wohnsitz

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) §§ 18, 19, 180 Abs. 1
    Rechtswidriger Gewinnfeststellungsbescheid, Bindungswirkung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.12.1987 - III R 228/84

    Zuständigkeit des Finanzamtes - Einkommensteuer - Veranlagung - Aufgabe eines

    Auszug aus BFH, 09.06.2000 - X B 104/99
    Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision, nämlich eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 1987 III R 228/84 (BFHE 152, 27, BStBl II 1988, 230) sowie unzureichende Sachverhaltsermittlung durch das Finanzgericht (FG), liegen nicht vor.

    Soweit der Kläger eine Abweichung des FG-Urteils von dem BFH-Urteil in BFHE 152, 27, BStBl II 1988, 230 rügt, lässt der Senat dahinstehen, ob die Begründung dieser Rüge die gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche --hinreichende-- Bezeichnung der abstrakten Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils einerseits und der abstrakten Rechtssätze der Divergenzentscheidung des BFH andererseits aufweist, so dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, 480; vom 29. Juni 1987 X B 26/87, BFH/NV 1988, 239).

    Denn die behauptete Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt ersichtlich nicht vor: Nach der BFH-Entscheidung in BFHE 152, 27, BStBl II 1988, 230 --im Anschluss an das BFH-Urteil vom 15. April 1986 VIII R 325/84 (BFHE 147, 101, BStBl II 1987, 195)-- ist ein Gewinnfeststellungsbescheid, dessen Bindungswirkung das FG im Streitfall für den angefochtenen Einkommensteuerbescheid bejaht hat, zwar aufzuheben, wenn im Zeitpunkt seines Erlasses die Voraussetzungen für eine gesonderte Gewinnfeststellung nach Maßgabe der §§ 18, 19, 180 Abs. 1 Nr. 2 b der Abgabenordnung (AO 1977) entweder durch vorherige Betriebsaufgabe oder wegen Identität des Betriebs- und Wohnsitzes entfallen sind.

  • BFH, 15.04.1986 - VIII R 325/84

    Abweichende Zuständigkeit für Betrieb und für Steuern vom Einkommen eines

    Auszug aus BFH, 09.06.2000 - X B 104/99
    Denn die behauptete Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt ersichtlich nicht vor: Nach der BFH-Entscheidung in BFHE 152, 27, BStBl II 1988, 230 --im Anschluss an das BFH-Urteil vom 15. April 1986 VIII R 325/84 (BFHE 147, 101, BStBl II 1987, 195)-- ist ein Gewinnfeststellungsbescheid, dessen Bindungswirkung das FG im Streitfall für den angefochtenen Einkommensteuerbescheid bejaht hat, zwar aufzuheben, wenn im Zeitpunkt seines Erlasses die Voraussetzungen für eine gesonderte Gewinnfeststellung nach Maßgabe der §§ 18, 19, 180 Abs. 1 Nr. 2 b der Abgabenordnung (AO 1977) entweder durch vorherige Betriebsaufgabe oder wegen Identität des Betriebs- und Wohnsitzes entfallen sind.

    Der Gewinnfeststellungsbescheid ist aber wegen dieser Mängel nicht nichtig (so ausdrücklich die BFH-Entscheidung in BFHE 147, 101, BStBl II 1987, 195), so dass ein solcher Bescheid nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist --wie im Streitfall-- auch nach der vom Kläger in Bezug genommenen BFH-Rechtsprechung als Grundlagenbescheid der Einkommensteuerveranlagung zugrunde zu legen ist.

  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 09.06.2000 - X B 104/99
    Soweit der Kläger eine Abweichung des FG-Urteils von dem BFH-Urteil in BFHE 152, 27, BStBl II 1988, 230 rügt, lässt der Senat dahinstehen, ob die Begründung dieser Rüge die gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche --hinreichende-- Bezeichnung der abstrakten Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils einerseits und der abstrakten Rechtssätze der Divergenzentscheidung des BFH andererseits aufweist, so dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, 480; vom 29. Juni 1987 X B 26/87, BFH/NV 1988, 239).
  • BFH, 29.06.1987 - X B 26/87

    Genaue Bezeichnung eines Zulassungsgrundes einer Revision durch den

    Auszug aus BFH, 09.06.2000 - X B 104/99
    Soweit der Kläger eine Abweichung des FG-Urteils von dem BFH-Urteil in BFHE 152, 27, BStBl II 1988, 230 rügt, lässt der Senat dahinstehen, ob die Begründung dieser Rüge die gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche --hinreichende-- Bezeichnung der abstrakten Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils einerseits und der abstrakten Rechtssätze der Divergenzentscheidung des BFH andererseits aufweist, so dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, 480; vom 29. Juni 1987 X B 26/87, BFH/NV 1988, 239).
  • BFH, 18.07.2012 - X R 28/10

    Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens im Rahmen der gesonderten und einheitlichen

    Ob die in den Einkünften aus Gewerbebetrieb "enthaltene(n) laufende(n) Einkünfte, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG, § 4 Abs. 7 UmwStG fallen (100 %)" vom Betriebs-FA im Rahmen der Feststellungsbescheide bindend festgestellt werden durften, bedarf keiner Entscheidung, da auch ein unter Verletzung der in der Abgrenzung von Grundlagen- und Folgebescheid liegenden Kompetenzverteilung ergangener Feststellungsbescheid nicht nichtig, sondern wirksam und damit bindend ist (z.B. Senatsentscheidungen in BFH/NV 1995, 303, und vom 9. Juni 2000 X B 104/99, BFH/NV 2001, 1; vgl. auch BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 48/04, BFH/NV 2007, 863; ebenso Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 182 AO Rz 3; vgl. auch Pahlke/Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 182 Rz 9).
  • BFH, 08.11.2005 - VIII R 11/02

    Bindungswirkungen von Regelungen eines Feststellungsbescheides - wirtschaftliche

    Demgemäß ist auch im Rahmen dieses Verfahrens nicht darauf einzugehen, ob das FA überhaupt befugt war, die Kapitaleinnahmen im Falle einer atypischen Unterbeteiligung gesondert festzustellen (vgl. zum Streitstand Söhn in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 179 AO 1977 Rz. 271, sowie das im ersten Rechtszug ergangene Senatsurteil in BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686; zur Bindungswirkung rechtswidriger Feststellungsbescheide s. BFH-Beschluss vom 9. Juni 2000 X B 104/99, BFH/NV 2001, 1).
  • BFH, 08.11.2005 - VIII R 21/01

    Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden; wirtschaftliches Eigentum an

    Demgemäß ist auch im Rahmen dieses Verfahrens nicht darauf einzugehen, ob das FA überhaupt befugt war, die Kapitaleinnahmen im Falle einer atypischen Unterbeteiligung gesondert festzustellen (vgl. zum Streitstand Söhn in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, a.a.O., § 179 AO 1977 Rz. 271, sowie das im ersten Rechtszug ergangene Senatsurteil in BFH/NV 2001, 17; zur Bindungswirkung rechtswidriger Feststellungsbescheide s. BFH-Beschluss vom 9. Juni 2000 X B 104/99, BFH/NV 2001, 1).
  • FG Köln, 11.03.2021 - 15 K 2106/18

    Abgabenordnung: Änderungsbefugnis bei verfahrensfehlerhafter Feststellung eines

    Nach der Rechtsprechung des BFH und nach wohl herrschender Ansicht in der Kommentarliteratur kann ein rechtswidriger, aber wirksamer Grundlagenbescheid auch dann eine Bindungswirkung auslösen, wenn er unter Verstoß gegen die gesetzlichen Zuständigkeiten Gegenstände regelt, für die ein Feststellungsverfahren nicht durchzuführen ist, insbesondere wenn Besteuerungsgrundlagen über den gesetzlich vorgeschriebenen Umfang hinaus durch Grundlagenbescheid festgestellt worden sind (vgl. aus der Rspr. etwa BFH-Beschluss vom 9. Juni 2000, X B 104/99, BFH/NV 2001, 1; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006, VIII R 48/04, BFH/NV 2007, 863; BFH-Urteil vom 31. Oktober 1991, X R 126/90, BFH/NV 1992, 363, Rn. 14 der in Juris abdedruckten Enscheidungsgründe, m.w.N.; aus der Kommentarliteratur siehe Söhn, a.a.O., § 182 AO Rn. 25a m.w.N.; anders - wie von der Klägerseite in der Klagebegründung benannt - Frotscher in Schwarz, AO, § 182 Rn. 5).
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