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   BFH, 21.01.2003 - X B 106/02   

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https://dejure.org/2003,5244
BFH, 21.01.2003 - X B 106/02 (https://dejure.org/2003,5244)
BFH, Entscheidung vom 21.01.2003 - X B 106/02 (https://dejure.org/2003,5244)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 2003 - X B 106/02 (https://dejure.org/2003,5244)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) - Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns bei der Einkommenssteuerfestsetzung nach der Fünftel-Regelung - Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz - Gleichmäßigkeit der steuerlichen Belastung

  • Judicialis

    EStG § 16; ; EStG § ... 17; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG § 6 Abs. 5 Satz 3 ff.; ; EStG § 24 Nr. 1; ; EStG § 24 Nr. 3; ; EStG § 34 Abs. 3; ; EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 34; ; EStG i.d.F. des StSenkErgG § 34 Abs. 3; ; EStG i.d.F. des StSenkErgG § 34 Abs. 2 Nr. 1; ; EStG i.d.F. des StSenkErgG § 34 Abs. 3 Satz 2; ; EStG i.d.F. des StSenkErgG § 34 Abs. 3; ; EStG a.F. § 34; ; AO 1977 § 163; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 2; ; GG Art. 3; ; GG Art. 20; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 10.07.2002 - XI B 68/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 EStG; VZ 1999 und 2000

    Auszug aus BFH, 21.01.2003 - X B 106/02
    Die Neuregelung des § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG war nicht Folge einer Änderung des Binnensystems des § 34 EStG, sondern eine Folge der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (vgl. auch BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 XI B 68/02, BFH/NV 2002, 1568).

    Bei einem Systemwechsel kann in Bezug auf die alte Regelung Systemgerechtigkeit und Folgerichtigkeit nicht hergestellt werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1568).

    Eine rückwirkende Besserstellung ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1568).

  • BFH, 18.12.2001 - VIII R 5/00

    Wesentliche Beteiligung; verdeckte Einlage in eine KapG

    Auszug aus BFH, 21.01.2003 - X B 106/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH entstand der Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile in dem Zeitpunkt, in dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen auf den Erwerber überging (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 5/00, BFH/NV 2002, 640, m.w.N.).

    Auch wenn --wie von den Antragstellern vorgetragen-- die Verkaufsverhandlungen bereits Ende 1998 abgeschlossen und zu diesem Zeitpunkt der Kaufpreis unter Berücksichtigung des halben Steuersatzes festgelegt wurde, selbst wenn sich die Antragsteller durch die faktische Eingliederung der GmbH in den Konzern des Erwerbers bereits vor den Vertragsschlüssen faktisch gebunden fühlten, ging das Eigentum an den GmbH-Anteilen noch nicht auf den Erwerber über, da dieser nicht alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte ausüben konnte (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 640, m.w.N.).

  • BFH, 10.11.1999 - X R 60/95

    Jahr

    Auszug aus BFH, 21.01.2003 - X B 106/02
    dd) Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit dem Fall, der den Senat in seinem Beschluss vom 10. November 1999 X R 60/95 (BFHE 189, 479, BStBl II 2000, 131) veranlasst hat, aus Art. 3 Abs. 1 GG einen Grundsatz der "Gleichheit in der Zeit" abzuleiten.
  • BFH, 05.12.1997 - VI R 94/96

    Zeitliche Begrenzung der doppelten Haushaltsführung - Kinderbetreuungskosten bei

    Auszug aus BFH, 21.01.2003 - X B 106/02
    Die Erwartungen des Steuerpflichtigen, an der Besserstellung rückwirkend teilzuhaben, sind ebenso wenig geschützt wie seine Erwartungen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 5. Dezember 1997 VI R 94/96, BFHE 185, 8, BStBl II 1998, 211).
  • FG Münster, 21.02.2001 - 10 K 5625/99

    Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung notwendig?

    Auszug aus BFH, 21.01.2003 - X B 106/02
    Der Vorwurf des Verstoßes gegen die Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit (so Müller, EFG 2002, 460) ist unbegründet.
  • FG Baden-Württemberg, 26.06.2002 - 1 V 9/02

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung der Fünftelungsregelung in Veräußerungsfällen

    Auszug aus BFH, 21.01.2003 - X B 106/02
    Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Veröffentlichung des Beschlusses in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1171 verwiesen.
  • BFH, 05.03.2001 - IX B 90/00

    Verlängerte Spekulationsfrist verfassungsgemäß?

    Auszug aus BFH, 21.01.2003 - X B 106/02
    Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO können auch Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm begründen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. März 2001 IX B 90/00, BFHE 195, 205, BStBl II 2001, 405, m.w.N.).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BFH, 21.01.2003 - X B 106/02
    Ein voller Schutz zugunsten des Fortbestands der bisherigen Gesetzeslage könnte den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen gegenüber den Einzelinteressen lähmen und das Gemeinwohl gefährden; dies würde den Widerstreit zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Blick auf den Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG-Beschluss vom 30. September 1987 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256).
  • BVerfG, 10.11.1999 - 2 BvR 2861/93

    Umsatzsteuerbefreiung

    Auszug aus BFH, 21.01.2003 - X B 106/02
    Nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes aber hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. November 1999 2 BvR 2861/93, BVerfGE 101, 151, BStBl II 2000, 160, m.w.N.).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Der X. Senat des Bundesfinanzhofs weist auf seine Beschlüsse vom 9. Dezember 2002 - X B 28/02 - (BFH/NV 2003, S. 471 ff.) und vom 21. Januar 2003 - X B 106/02 - (BFH/NV 2003, S. 618 ff.) hin, in denen er von der Gültigkeit des § 34 EStG n.F. ausgegangen sei.
  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Bei einem Systemwechsel hingegen kann in Bezug auf die alte Regelung Systemgerechtigkeit und Folgerichtigkeit nicht hergestellt werden; in diesem Fall hat der Gesetzgeber größere Freiheiten (BFH-Beschlüsse vom 10. Juli 2002 XI B 68/02, BFHE 201, 14, BStBl II 2003, 341; vom 21. Januar 2003 X B 106/02, BFH/NV 2003, 618).
  • FG Münster, 18.12.2019 - 1 K 2665/17

    Einkommensteuer - Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Anwendung der

    Der Senat folgt insofern der Rechtsprechung des BFH, wonach es verfassungsrechtlich nicht geboten war, § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG rückwirkend wieder einzuführen (vgl. BFH, Beschluss vom 21. Januar 2003 X B 106/02, BFH/NV 2003, 618; BFH, Urteil vom 15. September 2010 - X R 55/03 -, BFH/NV 2011, 235; so auch FG Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 2011 - 2 K 196/10 -, EFG 2012, 928).

    Während § 34 EStG a.F. eine leistungsfähigkeitsbestimmende Fiskalzwecknorm war, ist § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG eine Sozialzwecknorm, die der Sicherung der Altersvorsorge mittelständischer Unternehmer dient (vgl. zum Vorstehenden BFH, Beschluss vom 21. Januar 2003 X B 106/02, BFH/NV 2003, 618).

    In diesen Fällen eines Systemwechsels hat der Gesetzgeber danach größere Freiheiten; er ist berechtigt, die mit dem Systemwechsel verbundenen Konsequenzen zu ziehen, ohne die Altregelung fortführen oder anpassen zu müssen (BFH, Beschluss vom 21. Januar 2003 X B 106/02, BFH/NV 2003, 618).

    Die Erwartungen des Steuerpflichtigen, an der Besserstellung rückwirkend teilzuhaben, sind ebenso wenig geschützt wie seine Erwartungen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 5. Dezember 1997 VI R 94/96, BFHE 185, 8, BStBl II 1998, 211 und BFH, Beschluss vom 21. Januar 2003 X B 106/02, BFH/NV 2003, 618).

    Eine rückwirkende Besserstellung ist verfassungsrechtlich nicht geboten (BFH, Beschluss vom 21. Januar 2003 X B 106/02, BFH/NV 2003, 618).

  • BFH, 15.09.2010 - X R 55/03

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002

    Im Übrigen war es verfassungsrechtlich nicht geboten, § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG rückwirkend wieder einzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2003 X B 106/02, BFH/NV 2003, 618).
  • FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05

    Berücksichtigung von vor dem Gesetzesbeschluss zum Fünften Gesetz zur Änderung

    Dies gelte vor allem bei einem Systemwechsel (Hinweis auf BFH-Beschlüsse vom 10. Juli 2002 XI B 68/02, BFHE 201, 14, BStBl. II 2003, 341 und 21. Januar 2003X B 106/02, BFH/NV 2003, 618), könne aber auch bei einer Abweichung von einer bisherigen Einzelsystematik nicht anders sein.
  • BFH, 24.02.2022 - III R 9/20

    Zum Vertrauensschutz im Steuerrecht bei unecht rückwirkenden Gesetzen

    Eine rückwirkende Besserstellung ist --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 201, 14, BStBl II 2003, 341, unter II.2.b; BFH-Urteile in BFHE 231, 173, BStBl II 2011, 409, Rz 27 ff.; in BFH/NV 2011, 231, und vom 21.01.2003 - X B 106/02, BFH/NV 2003, 618).
  • BFH, 06.12.2006 - X R 22/06

    Sog. Fünftel-Regelung verfassungsmäßig

    Im Übrigen war es verfassungsrechtlich nicht geboten, § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG rückwirkend wieder einzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2003 X B 106/02, BFH/NV 2003, 618).
  • FG München, 15.07.2020 - 7 K 498/19

    Besteuerung von Veräußerungsgewinnen

    Die Erwartungen des Steuerpflichtigen an den Fortbestand der bisherigen Rechtslage sind grundsätzlich nicht geschützt (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 5. Dezember 1997 VI R 94/96, BStBl II 1998, 211 und BFHBeschluss vom 21. Januar 2003 X B 106/02, BFH/NV 2003, 618).
  • BFH, 25.02.2003 - III B 130/02

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung in § 34 Abs. 1 EStG ,

    Die gegen diesen, eine AdV ablehnenden Beschluss eingelegte Beschwerde hat der X. Senat des BFH mit Beschluss vom 21. Januar 2003 X B 106/02 (juris) als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Düsseldorf, 08.10.2003 - 13 K 2684/02

    Ausgleichszahlung; Handelsvertreter; StEntLG 1999/2000/2002; Tarifbegünstigung;

    Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (Beschluß vom 21.1.2003 X B 106/02, amtlich nicht veröffentlicht, und Beschluß vom 27.8.2002 XI B 94/02, Bundessteuerblatt II 2003, 18) an (vgl. auch Finanzgericht Düsseldorf Urteil vom 26.3.2003 13 K 5675/01, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 1102, Revision eingelegt Az. XI R 26/03).
  • FG Baden-Württemberg, 17.06.2009 - 1 K 337/05

    Bustransfer im Gemeinschaftsgebiet bei einem von einem Reiseunternehmen

  • BFH, 09.03.2004 - X B 173/03

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • FG Düsseldorf, 26.03.2003 - 13 K 5675/01

    Tarifermäßigung; Veräußerungsgewinn; Steuersatz; StEntlG 1999/2000/2002;

  • FG Düsseldorf, 20.11.2003 - 15 K 2182/01

    Tarifbegünstigte Abfindung; Fünftelregelung; Unechte Rückwirkung;

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