Rechtsprechung
   BFH, 20.12.1988 - X B 107/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,3261
BFH, 20.12.1988 - X B 107/87 (https://dejure.org/1988,3261)
BFH, Entscheidung vom 20.12.1988 - X B 107/87 (https://dejure.org/1988,3261)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 1988 - X B 107/87 (https://dejure.org/1988,3261)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,3261) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Klarungsbedürftigkeit der Frage hinsichtlich der Gleichbehandlung von Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge hinsichtlich eines Erlasses

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 23.05.1985 - V R 124/79

    Beim Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit ist zu

    Auszug aus BFH, 20.12.1988 - X B 107/87
    Nach ständiger Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489) ist die Erhebung von Säumniszuschlägen dann sachlich unbillig, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert.

    Als ermessensgerecht hat der Bundesfinanzhof (BFH) deshalb auch in diesen Fällen nur einen Teilerlaß der Säumniszuschläge angesehen und insoweit die Höhe der Aussetzungs- bzw. Stundungszinsen herangezogen (Urteil in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489).

  • BFH, 16.07.1997 - XI R 32/96

    Das FA ist regelmäßig nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und

    Sie sind regelmäßig nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein Säumiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde (BFH-Urteil in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluß vom 20. Dezember 1988 X B 107/87, BFH/NV 1989, 761).
  • BFH, 07.07.1999 - X R 87/96

    Erlass von Säumniszuschlägen

    Sie sind --wie im Streitfall geschehen-- nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein Säumiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde (ständige Rechtsprechung, klarstellend zuletzt BFH-Beschluß vom 21. April 1999 VII B 347/98; BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 10; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die BFH-Urteile in BFHE 184, 193, BStBl II 1998, 7; vom 18. April 1996 V R 55/95, BFHE 180, 516, BStBl II 1996, 561, und in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906 verwiesen; vgl. auch BFH-Beschluß vom 20. Dezember 1988 X B 107/87, BFH/NV 1989, 761, m.w.N.).
  • BFH, 17.03.1997 - VIII B 41/96

    Entscheidung über Zeugnisverweigerungsrecht eines Zeugen durch Zwischenurteil -

    Gegen das Zwischenurteil des FG über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung ist gemäß § 82 FGO i. V. m. § 387 Abs. 3 ZPO die Beschwerde gemäß § 128 FGO zulässig (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. Juli 1971 I R 9/71, BFHE 103, 121, BStBl II 1971, 808 unter I.2), der das FG nicht abhelfen kann (BFH-Beschluß vom 2. Februar 1989 IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761).

    Erscheint der Zeuge zum Termin nicht, kann das Gericht gleichwohl -- bereits in diesem Termin -- nach Anhörung der Parteien über den vom Berichterstatter vorgetragenen Weigerungsgrund durch ein sowohl gegen die Beteiligten des Hauptprozesses als auch gegen den Zeugen ergehendes Zwischenurteil entscheiden (§ 387 Abs. 1, § 388 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1989, 761, und BFHE 124, 497, BStBl II 1978, 377; Schumann in Stein/Jonas, a.a.O., § 387 Rz. 6; Zöller/Greger, a.a.O., § 388 Rz. 1).

    Zur Verweigerung einer insgesamt verlangten Auskunft berechtigt § 103 AO 1977 allerdings dann, wenn die geforderte Auskunft nicht in einzelne Fragen aufgeteilt werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 761) oder wenn die geforderte Auskunft in einem so engen Zusammenhang mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten steht, daß nichts übrig bleibt, was beantwortet werden könnte, ohne daß die Auskunftsperson sich oder einen Angehörigen belasten würde (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 103 AO 1977 Rz. 7; BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 82, 84).

    Nachdem das Beweisthema gleichgeblieben war, besteht erkennbar auch keine Möglichkeit, Fragen und Antworten hierzu in solche, die eine Gefahr der Strafverfolgung für K mit sich bringen, und solche, die ihn einer solchen Gefahr nicht aussetzen (vgl. BFH- Urteile in BFH/NV 1989, 761, und in BFH/NV 1989, 82, 84), zu trennen.

  • BFH, 04.01.1996 - VII B 209/95

    Heranziehung des Haftungsschuldners für Säumniszuschläge

    Das FA verweist hierfür auf die BFH-Entscheidungen vom 23. Mai 1985 V R 124/79 (BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489) und vom 20. Dezember 1988 X B 107/87 (BFH/NV 1989, 761).

    In dem ebenfalls zur Begründung der Divergenz herangezogenen Beschluß in BFH/NV 1989, 761 ist unter Hinweis auf das Urteil in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489 zwar ausgeführt worden, als ermessensgerecht habe der BFH (wohl auch in den Fällen der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit) "nur einen Teilerlaß der Säumniszuschläge angesehen und insoweit die Höhe der Aussetzungs- bzw. Stundungszinsen herangezogen".

    Der Beschluß in BFH/NV 1989, 761 kann jedenfalls für das im Streitfall ergangene FG-Urteil eine Divergenz nicht begründen, weil er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt auf die Frage, ob Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge bei einem Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen gleichzubehandeln sind, ergangen ist.

  • VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19

    Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte; Gesetzgebungskompetenz; Bagatellsteuer;

    Er wirkt nicht zugunsten des anderen Gesamtschuldners (so z.B. BFH, B. v. 20.12.1988 - X B 107/87: " Gemäß § 44 Abs. 2 S. 1, 2 AO 1977 wirken lediglich Erfüllung, Aufrechnung und geleistete Sicherheit durch einen Gesamtschuldner für die übrigen Schuldner, andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten (§ 44 Abs. 2 S. 3 AO 1977), dazu gehört auch der Erlaß der Steuerschuld aus persönlichen Billigkeitsgründen ").
  • FG Berlin, 29.08.2005 - 8 K 8138/03

    Vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen

    Die Säumniszuschläge sind dann regelmäßig nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein Säumiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde (BFH, Beschluss vom 20. Dezember 1999, BFH/NV 1989, 761).

    Stellt das Finanzamt fest, dass der Steuerpflichtige nicht in der Lage war, die Steuern rechtzeitig zu bezahlen, so sollen die Säumniszuschläge nur zur Hälfte erlassen werden, weil ein säumiger Steuerpflichtiger grundsätzlich nicht besser stehen soll, als ein Steuerpflichtiger, dem die Aussetzung der Vollziehung oder die Stundung gewährt worden ist (vgl. insbesondere BFH, Beschluss vom 20. Dezember 1998,  BFH/NV 1989, 761).

  • BFH, 12.06.1996 - X B 42/96

    Voraussetzungen für ein Zeugnisverweigerungsrecht

    Gegen dieses findet entsprechend § 387 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde (§ 128 FGO) statt, der das FG nicht abhelfen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. Juli 1971 I R 9/71, BFHE 103, 121, BStBl II 1971, 808; vom 2. Februar 1989 IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761).

    Die Glaubhaftmachung muß vor der zur Vernehmung zuständigen Tatsacheninstanz geschehen, die für die Beurteilung des Zeugnisverweigerungsrechts zuständig ist (vgl. Beschluß in BFH/NV 1989, 761, unter 2. c).

  • FG Berlin, 20.10.2005 - 8 K 8138/03

    Voraussetzung eines Erlasses aus sachlichen Billigkeitsgründen; Zweck von

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BFH, 23.06.1999 - IV B 7/99

    Versäumniszuschläge - Hälftiger Erlaß - Billigkeitsgründe

    Danach sind Säumniszuschläge regelmäßig nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein Säumiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde (BFH-Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluß vom 20. Dezember 1988 X B 107/87, BFH/NV 1989, 761).
  • FG Münster, 03.11.2014 - 10 K 1512/10

    Fortführung Klageverfahren bei Insolvenz; Einkünftezurechnung,

    Diese Regelung gewährt dem Auskunftsverpflichteten zur Vermeidung einer Selbstbelastung grundsätzlich kein umfassendes, sondern nur ein gegenständlich beschränktes Auskunftsverweigerungsrecht (BFH-Beschluss vom 2.2.1989 IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761).
  • BFH, 20.03.1997 - XI B 135/95

    Zeugnisverweigerungsrecht im finanzgerichtlichen Verfahren

  • FG München, 18.10.2006 - 1 K 2077/06

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen

  • BFH, 27.03.1991 - IV B 30/90

    Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines bestehenden Mitarbeiterverhältnisses

  • FG München, 27.04.2001 - 6 K 3923/99

    Erlass der Säumniszuschläge; zur Körperschaftsteuer 1993, 1994, 1995 und IV/1996

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht