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   BFH, 19.08.1998 - X B 111/97   

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https://dejure.org/1998,1087
BFH, 19.08.1998 - X B 111/97 (https://dejure.org/1998,1087)
BFH, Entscheidung vom 19.08.1998 - X B 111/97 (https://dejure.org/1998,1087)
BFH, Entscheidung vom 19. August 1998 - X B 111/97 (https://dejure.org/1998,1087)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung - Darlegungsanforderungen - Klärungsbedürftigkeit - Änderung von Steuerbescheiden - Aufhebung von Steuerbescheiden - Sonstige Fälle

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 175 Abs. 2

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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 27.03.1997 - X B 207/96
    Auszug aus BFH, 19.08.1998 - X B 111/97
    Die Klärungsbedürftigkeit ist mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dargetan (z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 1997 X B 207, 208/96, BFH/NV 1997, 689; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 58, 62, m.w.N.).
  • BFH, 02.04.2002 - X B 56/01

    Verfahrensmängel bei NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung

    Von vornherein unbeachtlich ist das Beschwerdevorbringen, soweit die geltend gemachten Rügen anderen Verfahren zugeordnet sind, d.h. soweit sie die Tatbestandsberichtigung betreffen (§ 108 FGO; vgl. allgemein zur Eigenständigkeit dieses Verfahrens: Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 1997 X R 6/97, BFH/NV 1998, 467, und vom 27. Oktober 1997 X B 203/95, BFH/NV 1998, 707; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 108 Rz. 1, m.w.N. und Rz. 6), oder sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpfen, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant werden können (s. dazu z.B. Senatsbeschlüsse vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331, sowie vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210).
  • BFH, 24.02.1999 - X B 33/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den allein geltend gemachten Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht dargelegt, d.h. nicht substantiiert und in sich schlüssig eine im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage von allgemeiner, über ihr eigenes Interesse am Ausgang dieses Prozesses hinausreichende Bedeutung formuliert (s. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Mai 1998 X B 164/97, BFH/NV 1999, 29; vom 13. Juli 1998 X B 70/98, BFH/NV 1999, 39; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210 und vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213).

    Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils genügen diesen Anforderungen nicht (BFH-Beschlüsse vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331 sowie in BFH/NV 1999, 210 und 213; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f. - jew. m.w.N.).

    Erforderlich gewesen wäre das konkrete Bezeichnen eines entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und in diesem Verfahren klärungsfähigen Rechtsproblems und hierbei vor allem auch eine Auseinandersetzung mit den hierzu in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinungen (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1998 II B 18/98, BFH/NV 1999, 201; vom 30. Juli 1998 VII B 73/98, BFH/NV 1999, 204 sowie in BFH/NV 1999, 210; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 61 f. - jew. m.w.N.).

  • BFH, 17.03.1999 - X B 160/98

    Anforderungen an eine NZB; Billigkeitsprüfung nach § 163 AO

    Statt substantiiert und in sich schlüssig die geltend gemachten Zulassungsgründe darzulegen, haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im wesentlichen nur in diesem Verfahren unbeachtliche Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erhoben (s. dazu näher: z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331, sowie vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210, und vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.):.

    Die Behauptung, eine --noch dazu nicht konkret herausgearbeitete-- Rechtsfrage sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, genügt den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht (s. z.B. BFH-Beschluß in BFH/NV 1999, 210).

    Der Einwand schließlich, das FG habe es "unzutreffend abgelehnt", zu untersuchen, ob in der (auf die zeitliche Begrenzung der damals geltenden Vortragsregelung zurückzuführenden) unvollständigen Verlustberücksichtigung eine "korrekturbedürftige steuerliche Einzelungerechtigkeit vorliegt oder nicht", erschöpft sich in einem unbeachtlichen Angriff auf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (BFH-Beschluß in BFH/NV 1999, 210; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 58 und 62).

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