Rechtsprechung
   BFH, 08.01.2014 - X B 112, 113/13, X B 112/13, X B 113/13   

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https://dejure.org/2014,2016
BFH, 08.01.2014 - X B 112, 113/13, X B 112/13, X B 113/13 (https://dejure.org/2014,2016)
BFH, Entscheidung vom 08.01.2014 - X B 112, 113/13, X B 112/13, X B 113/13 (https://dejure.org/2014,2016)
BFH, Entscheidung vom 08. Januar 2014 - X B 112, 113/13, X B 112/13, X B 113/13 (https://dejure.org/2014,2016)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Grundsätzliche kein steuerrechtliches Verwertungsverbot bei Belehrungsmängeln während einer Außenprüfung

  • openjur.de

    Grundsätzliche kein steuerrechtliches Verwertungsverbot bei Belehrungsmängeln während einer Außenprüfung

  • Bundesfinanzhof

    AO § 393 Abs 1 S 4, BpO 2000 § 10 Abs 1 S 3
    Grundsätzliche kein steuerrechtliches Verwertungsverbot bei Belehrungsmängeln während einer Außenprüfung

  • Bundesfinanzhof

    Grundsätzliche kein steuerrechtliches Verwertungsverbot bei Belehrungsmängeln während einer Außenprüfung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 393 Abs 1 S 4 AO, § 10 Abs 1 S 3 BpO 2000
    Grundsätzliche kein steuerrechtliches Verwertungsverbot bei Belehrungsmängeln während einer Außenprüfung

  • IWW
  • rewis.io

    Grundsätzliche kein steuerrechtliches Verwertungsverbot bei Belehrungsmängeln während einer Außenprüfung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 136; StPO § 136a; AO § 393 Abs. 1 S. 4
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Bestehen eines steuerrechtlichen Verwertungsverbots wegen Belehrungsmängeln während einer Außenprüfung mangels Darlegung eines Divergenzfalls

  • datenbank.nwb.de

    Kein Verwertungsverbot bei Verstoß gegen die Belehrungspflicht während einer Außenprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerrechtliches Verwertungsverbot bei Belehrungsmängeln während einer Außenprüfung?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.01.2011 - X B 34/10

    Anforderungen an die Darlegung einer Sachaufklärungsrüge

    Auszug aus BFH, 08.01.2014 - X B 112/13
    Wird die Beschwerde darauf gestützt, dass die Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich sei, weil das FG von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen sei, setzt die Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der herangezogenen Divergenzentscheidung andererseits voraus (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 X B 34/10, BFH/NV 2011, 813, unter 1.c, m.w.N.).
  • BFH, 23.01.2002 - XI R 10/01

    Betriebsprüfung - Das Verhältnis von strafrechtlichem zu steuerrechtlichem

    Auszug aus BFH, 08.01.2014 - X B 112/13
    Indes führt eine Verletzung der in § 393 Abs. 1 Satz 4 AO angeordneten Belehrungspflicht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht dazu, dass ermittelte Tatsachen im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen (ausführlich BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 11/01, BFHE 198, 7, BStBl II 2002, 328; aus jüngerer Zeit nochmals BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2011 V B 37/11, BFH/NV 2012, 956).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.08.2002 - 3 K 284/00

    Schätzung von Besteuerungsgrundlagen; Rechte des Beschuldigten bei der

    Auszug aus BFH, 08.01.2014 - X B 112/13
    a) Die von den Klägern gewählte Formulierung, ihre Auffassung, das Besteuerungsverfahren sei bis zum Abschluss eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auszusetzen, werde "mehr oder weniger" auch vom FG Mecklenburg-Vorpommern im Urteil vom 21. August 2002  3 K 284/00 (wistra - Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2003, 473) vertreten, stellt bereits keine formgerechte Divergenzrüge dar, weil es an der Herausarbeitung abstrakter Rechtssätze fehlt.
  • BFH, 19.12.2011 - V B 37/11

    Fehlende Belehrung als Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 08.01.2014 - X B 112/13
    Indes führt eine Verletzung der in § 393 Abs. 1 Satz 4 AO angeordneten Belehrungspflicht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht dazu, dass ermittelte Tatsachen im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen (ausführlich BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 11/01, BFHE 198, 7, BStBl II 2002, 328; aus jüngerer Zeit nochmals BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2011 V B 37/11, BFH/NV 2012, 956).
  • BFH, 19.08.2009 - I R 106/08

    Verwertungsverbot von Prüfungsfeststellungen

    Auszug aus BFH, 08.01.2014 - X B 112/13
    c) Das von den Klägern darüber hinaus herangezogene BFH-Urteil vom 19. August 2009 I R 106/08 (BFH/NV 2010, 5) enthält die --ihrer Rechtsauffassung entgegenstehende-- Aussage, Verfahrensfehler im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren bewirkten grundsätzlich kein Verwertungsverbot im Besteuerungsverfahren.
  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 81/04

    Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der

    Auszug aus BFH, 08.01.2014 - X B 112/13
    b) Auch das von den Klägern angeführte BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04 (BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364) äußert sich nicht zur Nichtigkeit von Steuerbescheiden.
  • BFH, 29.08.2017 - VIII R 17/13

    Zur Steuerbarkeit von Eingliederungszuschüssen - Verwertungsverbot nur bei

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 8. Januar 2014 X B 112, 113/13, BFH/NV 2014, 487, unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 11/01, BFHE 198, 7, BStBl II 2002, 328, sowie BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2011 V B 37/11, BFH/NV 2012, 956) bewirkt grundsätzlich weder ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 393 Abs. 1 Satz 4 AO noch gegen die Unterbrechungspflicht des § 10 Abs. 1 Satz 3 BpO 2000, dass Erkenntnisse aus einer solchen Außenprüfung im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen; eine gegen diese Rechtsprechung eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 7. April 2016  2 BvR 2237/15).

    Nach diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen qualifizierten Verfahrensverstoß nicht erfüllt, weil ein solcher Verstoß nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht in einer fehlenden Belehrung nach § 393 Abs. 1 Satz 4 AO oder in der Unterlassung einer Unterbrechung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BpO 2000 zu sehen ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 487, unter Hinweis auf BFH-Urteil in BFHE 198, 7, BStBl II 2002, 328, sowie BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 956) und besondere Umstände für die Annahme einer besonderen Schwere des Verfahrensverstoßes nicht ersichtlich sind.

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.08.2016 - 5 V 5089/16

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) Umsatzsteuer 2013,

    Insbesondere kann ein solches nicht aus der etwaigen Verletzung einer Belehrungspflicht hergeleitet werden (vgl.  BFH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - X B 112, 113/13, X B 112/13, X B 113/13, BFH/NV 2014, 487; BFH, Urteil vom 23. Januar 2002 - XI R 11/01, BStBl. II 2002, 328).
  • BFH, 09.05.2018 - X B 143/17

    Ausschließung oder Ablehnung eines Richters, über dessen früheres Verhalten im

    Die hiergegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden sah der beschließende Senat ebenfalls als unzulässig an (Beschluss vom 8. Januar 2014 X B 112, 113/13, BFH/NV 2014, 487).
  • BFH, 05.02.2015 - X B 117/14

    Aufhebung von DDR-Steuerbescheiden - Voraussetzungen und Beweisgrundsätze -

    b) Die schlüssige Darlegung einer Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) bedingt u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und der bzw. den behaupteten Divergenzentscheidung(en) andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2014 X B 112, 113/13, BFH/NV 2014, 487, unter II.1., m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 24.02.2021 - 5 K 738/19
    Mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Familiengericht - vom 03.04.2013 - 54 F 113/13 EASO - wurde für den Kläger ein Amtsvormund bestimmt.
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