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   BFH, 05.06.2003 - X B 115/02   

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https://dejure.org/2003,11104
BFH, 05.06.2003 - X B 115/02 (https://dejure.org/2003,11104)
BFH, Entscheidung vom 05.06.2003 - X B 115/02 (https://dejure.org/2003,11104)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 2003 - X B 115/02 (https://dejure.org/2003,11104)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3
    NZB: grundsätzliche Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und eines Verfahrensmangels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.06.1999 - X B 25/99

    Verfahrensmangel; Rügeverzicht

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - X B 115/02
    Soweit der Kläger Einwendungen gegen die Rechtsauffassung des FG und damit die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erhebt, können diese im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612, m.w.N. der Rechtsprechung).

    Die Verfahrensrüge muss schlüssig vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2000 II B 41/99, BFH/NV 2000, 1102; in BFH/NV 1999, 1612).

  • BFH, 22.11.2002 - X B 92/02

    Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - X B 115/02
    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist anzugeben, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu dieser Frage in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; vom 22. November 2002 X B 92/02, BFH/NV 2003, 320).
  • BFH, 02.04.2002 - VII B 66/01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - X B 115/02
    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist anzugeben, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu dieser Frage in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; vom 22. November 2002 X B 92/02, BFH/NV 2003, 320).
  • BFH, 19.01.2000 - II B 41/99

    Verfahrensmangel; Alternativbegründung des FG-Urteils

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - X B 115/02
    Die Verfahrensrüge muss schlüssig vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2000 II B 41/99, BFH/NV 2000, 1102; in BFH/NV 1999, 1612).
  • BFH, 19.02.2001 - VI B 35/99

    Beschwerde - Zulassungsgrund - Substantiierte Ausführung - Rechtsmittelbegründung

    Auszug aus BFH, 05.06.2003 - X B 115/02
    Entsprechende Ausführungen waren angebracht, weil eine die Begründetheit der Klage betreffende Rechtsfrage nicht klärbar ist, wenn, wie hier, das Finanzgericht (FG) die Klage als unzulässig abgewiesen hat (BFH-Beschluss vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 123, m.w.N.).
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