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   BFH, 14.12.2011 - X B 116/10   

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https://dejure.org/2011,17657
BFH, 14.12.2011 - X B 116/10 (https://dejure.org/2011,17657)
BFH, Entscheidung vom 14.12.2011 - X B 116/10 (https://dejure.org/2011,17657)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - X B 116/10 (https://dejure.org/2011,17657)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Gewerblicher Grundstückshandel - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

  • openjur.de

    Gewerblicher Grundstückshandel; Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, EStG § 15
    Gewerblicher Grundstückshandel - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

  • Bundesfinanzhof

    Gewerblicher Grundstückshandel - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 EStG 1990, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 15 EStG 1997
    Gewerblicher Grundstückshandel - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gewerblicher Grundstückshandel des gewerbetreibenden Steuerpflichtigen bei Veräußerung eines Anteils eines Anteils an grundbesitzender GbR

  • rewis.io

    Gewerblicher Grundstückshandel - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
    Fehlerhafte Annahme von gegen eine langfristige Vermietung sprechenden Indizien durch das Gericht als objektive Willkür

  • datenbank.nwb.de

    Für die Beurteilung der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden ist die Drei-Objekt-Grenze ohne Bedeutung; Unternehmer kann auch Grundstücke im Privatvermögen halten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel - Revisionszulassung ?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 10.12.2008 - X R 14/05

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels - Unbedingte

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X B 116/10
    Das FG hat in seinen Entscheidungsgründen unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 X R 14/05, BFH/NV 2009, 1244) dargelegt, dass der Kläger an einer nicht gewerblich tätigen GbR beteiligt gewesen sei, deren zumindest stillschweigender Gesellschaftszweck auch der Verkauf des Grundstücks gewesen sei.

    Er meint zwar, keines der von den durch die Senatsrechtsprechung (siehe Senatsurteile in BFH/NV 2009, 1244; und vom 24. Juni 2009 X R 36/06, BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171) als Indizien für eine unbedingte Veräußerungsabsicht herausgearbeiteten Merkmale hätte im Streitfall vorgelegen.

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X B 116/10
    Der sowohl vom FG als auch von den Klägern zitierte Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) führt zu diesem Problemkreis ausdrücklich aus:.

    Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 zwar bestätigt, es sei nicht ausgeschlossen, dass ein Mitunternehmer ebenso wie ein Einzelunternehmer in eigener Person Grundstücke privat verwalten könne, hat aber gleichzeitig darauf hingewiesen, es komme insoweit auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.

  • BFH, 05.07.2007 - V B 6/06

    Keine Berichtigung von Rechtsfehlern nach § 173 AO; Nichtberücksichtigung des

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X B 116/10
    Eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem (nicht bestrittenen) schriftlichen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist (BFH-Beschluss vom 5. Juli 2007 V B 6/06, BFH/NV 2007, 1809).
  • BFH, 11.06.1997 - XI R 71/96

    Zuordnung von Grundstücksveräußerungen

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X B 116/10
    Allerdings sind die für ein vom Steuerpflichtigen unterhaltenes Gewerbe typischen Geschäfte regelmäßig dem Betrieb zuzurechnen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297; vom 15. März 2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532), es sei denn, dass bei einer entsprechenden privaten Veranlassung eine abweichende Zuordnung klar und eindeutig vorgenommen wurde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 XI R 71/96, BFH/NV 1997, 839, und in BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297).
  • BFH, 26.07.2006 - X R 41/04

    Betriebsvermögen des Bauträgers

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X B 116/10
    Bei der Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen ist für jedes einzelne Objekt zu prüfen, ob es notwendiges Betriebsvermögen ist (Senatsurteil vom 26. Juli 2006 X R 41/04, BFH/NV 2007, 21, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 15.10.2003 - XI R 39/01

    GmbH-Beteiligung als notwendiges BV

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X B 116/10
    b) Nach der ständigen Rechtsprechung aller Ertragsteuersenate des BFH können Veräußerungen von Immobilien je nach den Umständen des betreffenden Einzelfalls einerseits Teil eines selbstständigen gewerblichen Grundstückshandels sein, andererseits aber auch (insbesondere bei Branchennähe) im Rahmen eines bestehenden (anderen) Unternehmens vorgenommen werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Oktober 2003 XI R 39/01, BFH/NV 2004, 622).
  • BFH, 15.03.2005 - X R 51/03

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X B 116/10
    Allerdings sind die für ein vom Steuerpflichtigen unterhaltenes Gewerbe typischen Geschäfte regelmäßig dem Betrieb zuzurechnen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297; vom 15. März 2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532), es sei denn, dass bei einer entsprechenden privaten Veranlassung eine abweichende Zuordnung klar und eindeutig vorgenommen wurde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 XI R 71/96, BFH/NV 1997, 839, und in BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297).
  • BFH, 26.01.2007 - VIII B 74/06

    NZB: unterlassene Beweiserhebung, Rügeverzicht

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X B 116/10
    Wer als fachkundig Beteiligter --der Kläger war auch im finanzgerichtlichen Verfahren von einer Steuerberatungsgesellschaft vertreten-- keinen Antrag auf Beweiserhebung stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt, verzichtet auf eine entsprechende Rüge (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2007 VIII B 74/06, BFH/NV 2007, 1146).
  • BFH, 12.12.2002 - III R 20/01

    Umfang eines gewerblichen Grundstückshandels

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X B 116/10
    Allerdings sind die für ein vom Steuerpflichtigen unterhaltenes Gewerbe typischen Geschäfte regelmäßig dem Betrieb zuzurechnen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297; vom 15. März 2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532), es sei denn, dass bei einer entsprechenden privaten Veranlassung eine abweichende Zuordnung klar und eindeutig vorgenommen wurde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 XI R 71/96, BFH/NV 1997, 839, und in BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297).
  • BFH, 12.10.2006 - X B 165/05

    Berücksichtigung der Aktivitäten einer Personengesellschaft ohne Abschirmwirkung

    Auszug aus BFH, 14.12.2011 - X B 116/10
    Damit liegt die Rüge einer fehlerhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung vor, womit aber kein Verfahrensfehler, sondern ein dem materiellen Recht zuzuordnender Rechtsanwendungsfehler gerügt wird (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 X B 165/05, BFH/NV 2007, 42; siehe auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 82).
  • BFH, 19.10.2005 - X B 86/05

    Divergenz

  • BFH, 24.06.2009 - X R 36/06

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines

  • BFH, 15.12.2004 - X B 48/04

    Einräumung eines unbedingten Ankaufsrechts des Mieters

  • BFH, 17.03.2010 - X B 51/09

    Nichtzulassungsbeschwerde: Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung

  • BFH, 13.01.2010 - X B 113/09

    Zulässigkeit einer Außenprüfung, wenn regelmäßige Festsetzungsfrist bereits

  • BFH, 29.06.2011 - X R 39/07

    Grundsätzlich kein gewerbesteuerbarer Gewinn bei Veräußerung eines Anteils an

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 72/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Grundsätzlich keine Zusammenrechnung der von

  • BFH, 17.08.2011 - X B 225/10

    Revisionszulassung wegen Divergenz - Widerlegung der Veräußerungsabsicht bei

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 85/06

    Gewerblicher Grundstückshandel: Grundsätzlich keine Zusammenrechnung der von

  • BFH, 08.04.2014 - X B 70/13

    Zuordnung eines Grundstücks zum Privatvermögen oder Betriebsvermögen eines

    Das Gericht schließe sich der Auffassung des BFH an, wonach auch ein gewerblicher Grundstückshändler Grundstücke im Privatvermögen halten könne (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 116/10, BFH/NV 2012, 577).

    Dies gelte nur dann nicht, wenn bei einer entsprechenden privaten Veranlassung eine abweichende Zuordnung klar und eindeutig vorgenommen worden sei (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 577).

  • FG Hamburg, 29.04.2015 - 2 K 4/13

    Einkommensteuer: Wahl der Gewinnermittlungsart, Umfang des Betriebsvermögens

    Sie hat indes keine Bedeutung, wenn es um die Bestimmung des Umfangs des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshändlers oder allgemein um die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden geht (BFH-Beschluss vom 14.12.2011 X B 116/10, BFH/NV 2012, 577; Urteil vom 15.03.2005 X R 51/01, BFH/NV 2005, 1532).

    Allerdings sind die für ein vom Steuerpflichtigen unterhaltenes Gewerbe typischen Geschäfte regelmäßig dem Betrieb zuzurechnen, es sei denn, dass bei einer entsprechenden privaten Veranlassung eine abweichende Zuordnung klar und eindeutig vorgenommen wurde (BFH-Urteile vom 10.12.2008 X R 59/08, juris; vom 15.03.2005 X R 51/01, BFH/NV 2005, 1532; vom 12.12.2002 III R 20/01, BStBl II 2003, 297; Beschluss vom 14.12.2011 X B 116/10, BFH/NV 2012, 577).

  • BFH, 09.03.2012 - III B 244/11

    IT-Berater als Freiberufler

    Ein Klärungsbedarf besteht dann nicht mehr, wenn die Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698, m.w.N.; vom 14. Dezember 2011 X B 116/10, juris; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 41).
  • BFH, 22.06.2012 - II B 45/11

    Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Flächeneigentum

    Ein Klärungsbedarf besteht dann nicht mehr, wenn die Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 116/10, BFH/NV 2012, 577; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 41).
  • BFH, 22.06.2012 - II B 48/11

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22. 6. 2012, II B 45/11 - Umwandlung von

    Ein Klärungsbedarf besteht dann nicht mehr, wenn die Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 116/10, BFH/NV 2012, 577; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 41).
  • BFH, 16.08.2013 - III B 28/12

    Darlegungsanforderungen an die Rüge einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung -

    Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten Anforderungen (BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698; vom 14. Dezember 2011 X B 116/10, BFH/NV 2012, 577).
  • BFH, 02.04.2012 - III B 189/10

    Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung - Bindung der Familienkasse an

    Ein Klärungsbedarf besteht dann nicht mehr, wenn die Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698, m.w.N.; vom 14. Dezember 2011 X B 116/10, BFH/NV 2012, 577; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 41).
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