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   BFH, 08.05.1996 - X B 12/96   

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https://dejure.org/1996,5487
BFH, 08.05.1996 - X B 12/96 (https://dejure.org/1996,5487)
BFH, Entscheidung vom 08.05.1996 - X B 12/96 (https://dejure.org/1996,5487)
BFH, Entscheidung vom 08. Mai 1996 - X B 12/96 (https://dejure.org/1996,5487)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.01.1993 - X R 82/92

    Anforderungen an die Darstellungen des Antragsstellers im Rahmen des Antrags auf

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - X B 12/96
    Unter diesen Umständen kann ein Mangel in der Büroorganisation des Prozeßbevollmächtigten, der die Anwendung des § 56 FGO unabhängig davon verbietet, welche Anforderungen an das Verschulden im Sinne dieser Vorschrift zu stellen sind (vgl. z. B. Senatsbeschluß vom 19. Januar 1993 X R 82/92, BFH/NV 1993, 611; Gräber, a.a.O., Rz. 19, jeweils m. w. N.), nicht ausgeschlossen werden.

    Die aufgezeigte Lücke in der Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens kann nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht mehr geschlossen werden (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1991 IX ZB 95/90, Betriebs- Berater 1991, 1222); sie geht zu Lasten des Betroffenen: Bleibt die Verschuldensfrage offen, ist das Wiedereinsetzungsbegehren abzulehnen (BFH in BFH/NV 1993, 611, m. w. N.).

  • BFH, 17.05.1995 - X B 274/94
    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - X B 12/96
    Außerdem rügen die Kläger die Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 des Grundgesetzes -- GG --) beim Bundesfinanzhof (BFH) und beantragen, das Verfahren auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die streitige Frage des gesetzlichen Richters und über den BFH-Beschluß vom 17. Mai 1995 X B 274/94 "in Sachen Rechtsschutzbedürfnis bei Vorläufigkeitserklärung" entschieden habe.

    Eine Aussetzung des Verfahrens mit Rücksicht auf die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des BFH vom 17. Mai 1995 X B 274/94 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerde unzulässig ist und dem Senat eine Sachentscheidung über die als vorgreiflich behauptete Rechtsfrage verwehrt ist.

  • BGH, 28.02.1991 - IX ZB 95/90

    Berücksichtigung nach Fristablauf vorgebrachter Tatsachen im

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - X B 12/96
    Die aufgezeigte Lücke in der Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens kann nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht mehr geschlossen werden (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1991 IX ZB 95/90, Betriebs- Berater 1991, 1222); sie geht zu Lasten des Betroffenen: Bleibt die Verschuldensfrage offen, ist das Wiedereinsetzungsbegehren abzulehnen (BFH in BFH/NV 1993, 611, m. w. N.).
  • BFH, 20.02.1990 - VII R 125/89

    - Zulassungsfreie Revision in Zolltarifsache auch bei FG-Entscheidung über

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - X B 12/96
    Die Begründung erfordert eine substantiierte und in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb dieser Zweiwochenfrist (vgl. u. a. Entscheidungen des BFH vom 28. Dezember 1989 VIII R 70/87, BFH/NV 1990, 714, und vom 20. Februar 1990 VII R 125/89, BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 56 Rz. 49 f., m. w. N.).
  • BFH, 28.12.1989 - VIII R 70/87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - X B 12/96
    Die Begründung erfordert eine substantiierte und in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb dieser Zweiwochenfrist (vgl. u. a. Entscheidungen des BFH vom 28. Dezember 1989 VIII R 70/87, BFH/NV 1990, 714, und vom 20. Februar 1990 VII R 125/89, BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 56 Rz. 49 f., m. w. N.).
  • BVerfG, 27.03.1996 - 2 BvR 1755/95
    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - X B 12/96
    Im übrigen hat das BVerfG die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde mit Beschluß vom 27. März 1996 2 BvR 1755/95 nicht zur Entscheidung angenommen.
  • BFH, 18.03.2014 - VIII R 33/12

    Organisationsverschulden hinsichtlich Fristversäumnis

    Die Schließung von Lücken eines zuvor noch nicht schlüssigen Vortrags erst nach Ablauf der Antragsfrist wird von der Rechtsprechung nicht berücksichtigt (BFH-Beschluss vom 8. Mai 1996 X B 12/96, BFH/NV 1996, 833, m.w.N.), ebenso wenig wie das Nachschieben zuvor nicht vorgetragener Wiedereinsetzungsgründe (s. etwa BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1995 V B 88/95, BFH/NV 1996, 452).
  • BFH, 27.07.2015 - X B 107/14

    Erhöhte Sorgfaltspflicht des prozessbevollmächtigten Steuerberaters bei

    Zur Begründung ist eine vollständige, substantiierte und in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich, welche die unverschuldete Säumnis belegen sollen (s. z.B. Senatsbeschluss vom 8. Mai 1996 X B 12/96, BFH/NV 1996, 833, unter II.2.).

    Besteht nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit, dass die Fristversäumnis im vorgenannten Sinne verschuldet war, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (vgl. z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 1996, 833, unter II.2.; ebenso Bundesgerichtshof --BGH--, Beschluss vom 8. April 2014 VI ZB 1/13, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2014, 2047, unter II.1.a; Bernau, NJW 2015, 2004, 2005, jeweils m.w.N.).

    Umgekehrt ergibt sich weder aus dem Wiedereinsetzungsantrag noch aus der --außerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 FGO liegenden und damit ohnedies unbeachtlichen (vgl. z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 1996, 833, unter II.2.; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 56 Rz 40)-- Replik der Kläger auf die Stellungnahme des FA zur Beschwerdebegründung, dass der erkrankte Prozessbevollmächtigte mit der Bearbeitung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung bis zum letzten Tag der Frist gewartet hätte bzw. ob und wenn ja, inwieweit die Begründung zu diesem Zeitpunkt noch inhaltlich unvollendet war.

  • BFH, 31.07.2001 - III B 46/01

    Beschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Beschwerdefrist - Frist -

    a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Kläger bzw. ihre Prozessbevollmächtigten ohne Verschulden gehindert waren, die Beschwerdefrist einzuhalten und die dafür erheblichen Tatsachen spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schlüssig dargetan werden (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Mai 1996 X B 12/96, BFH/NV 1996, 833).

    Die Frage einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 74 FGO im Hinblick auf das gegen das Urteil des BFH vom 11. August 1999 XI R 77/97 (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771) anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Az. 2 BvR 2194/99, welches vom BVerfG zur Stellungnahme zugestellt worden ist, stellt sich bei einem unzulässigen Rechtsmittel --wie hier-- nicht; denn dem erkennenden Senat ist dadurch eine Sachentscheidung zu der möglicherweise vorgreiflichen Rechtsfrage verwehrt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 833, 834).

  • BFH, 23.10.2000 - VI B 45/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags erfordert eine substantiierte und in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb dieser Zwei-Wochen-Frist (BFH-Beschluss vom 8. Mai 1996 X B 12/96, BFH/NV 1996, 833).
  • BFH, 23.06.1999 - IV B 150/98

    Wiedereinsetzung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs erfordert eine substantiierte und in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb dieser Zweiwochenfrist (vgl. etwa BFH-Beschluß vom 8. Mai 1996 X B 12/96, BFH/NV 1996, 833, m.w.N.).
  • FG München, 26.01.1998 - 15 K 3861/93

    Anrechnung von Körperschaftsteuer auf Einkommensteuerschuld; Aussetzung eines

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  • BFH, 04.05.2004 - VII B 54/03

    Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Begründungsfrist einer eingelegten NZB

    Dabei handelt es sich um einen neuen verspäteten Tatsachenvortrag zur Büroorganisation, der keine Berücksichtigung mehr finden kann (vgl. BFH-Entscheidung vom 8. Mai 1996 X B 12/96, BFH/NV 1996, 833, m.w.N.).
  • BFH, 28.11.2002 - XI B 140/00

    Aussetzung des FG-Verfahrens

    Eine Aussetzung mit Rücksicht auf die beim Senat anhängigen Verfahren XI B 12-14/00 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage die Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat und deshalb eine Sachentscheidung über die als vorgreiflich behauptete Rechtsfrage nicht treffen wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Mai 1996 X B 12/96, BFH/NV 1996, 833).
  • BFH, 27.08.1997 - XI B 118/96
    c) Ein nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO von einem neu beizuordnenden Prozeßbevollmächtigten gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung wäre nicht zulässig; neues Vorbringen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung könnte nicht mehr berücksichtigt werden (BFH- Beschluß vom 8. Mai 1996 X B 12/96, BFH/NV 1996, 833).
  • FG Münster, 31.08.2023 - 10 K 2110/19

    Verfahrensrecht - Welche Anforderungen sind an einen Wiedereinsetzungsantrag zu

    Die Schließung von Lücken eines zuvor noch nicht schlüssigen Vortrags erst nach Ablauf der Antragsfrist wird von der Rechtsprechung hingegen nicht berücksichtigt (vgl. BFH-Beschluss vom 8.5.1996 - X B 12/96, BFH/NV 1996, 833; BFH-Urteil vom 18.3.2014 - VIII R 33/12, BStBl. II 2014, 922).
  • BFH, 28.11.1996 - XI R 76/95

    Fristwahrung bei unrichtig beschrifteter Postsendung

  • FG Köln, 30.04.1998 - 2 K 7853/96

    Entscheidung über Fristverlängerung als Verwaltungsakt; Festsetzung von

  • BFH, 01.04.1997 - X B 206/95

    Heilung eines Mangels des Rechtsschutzbedürfnisses bei unzureichendem Nachkommen

  • FG Köln, 30.03.1999 - 2 K 4074/97

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines auf Freistellung vom Steuerabzug nach § 50a

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