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   BFH, 15.10.2008 - X B 120/08   

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https://dejure.org/2008,8067
BFH, 15.10.2008 - X B 120/08 (https://dejure.org/2008,8067)
BFH, Entscheidung vom 15.10.2008 - X B 120/08 (https://dejure.org/2008,8067)
BFH, Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - X B 120/08 (https://dejure.org/2008,8067)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zeugeneinvernahme; Gebot der Einzelvernehmung; Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestands; Zulassung der Revision wegen objektiver Willkür in Schätzungsfällen

  • Judicialis

    FGO § 82; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 155; ; ZPO § 295; ; ZPO § 394; ; ZPO § 394 Abs. 1; ; StPO § 243 Abs. 2; ; UStG § 22; ; UStG § 25a Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 17.02.2004 - X B 142/03

    Änderungen nach § 164 Abs. 2 AO zum Nachteil des Stpfl. ohne Hinweis auf die

    Auszug aus BFH, 15.10.2008 - X B 120/08
    Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalles durch das FG im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2004 X B 142/03, nicht veröffentlicht --n.v.--).
  • BFH, 31.07.2007 - X B 36/07

    Schlüssige Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Erlass

    Auszug aus BFH, 15.10.2008 - X B 120/08
    Dies gilt insbesondere für Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2007 X B 36/07, n.v.).
  • BFH, 07.05.1999 - IX B 20/99

    Einwendungen gegen den FG-Urteilstatbestand; NZB, verspätete Begründung

    Auszug aus BFH, 15.10.2008 - X B 120/08
    Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes sind nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (BFH-Beschluss vom 7. Mai 1999 IX B 20/99, BFH/NV 1999, 1369).
  • BFH, 09.08.2007 - X B 218/06

    Einkünfteerzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 15.10.2008 - X B 120/08
    Das Vorliegen dieser besonderen Umstände ist in der Beschwerdeschrift darzulegen (Senatsbeschluss vom 9. August 2007 X B 218/06, BFH/NV 2007, 2273).
  • BFH, 11.05.1999 - VIII B 106/98

    Verfahrensmangel; Übergehen eines Beweisantrags

    Auszug aus BFH, 15.10.2008 - X B 120/08
    Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes sind nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (BFH-Beschluss vom 7. Mai 1999 IX B 20/99, BFH/NV 1999, 1369).
  • BFH, 27.01.2009 - X S 46/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verspäteter Anhörungsrüge

    Der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) wendet sich mit einer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Oktober 2008 X B 120/08 (BFH/NV 2009, 41), mit dem seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

    Zur Frage, ob die Anhörungsrüge gegen den dem steuerlichen Berater des Klägers am 25. Oktober 2008 bekannt gegebenen BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 41 rechtzeitig erhoben worden ist, wird vorgetragen, die Rüge sei nicht verspätet eingelegt worden.

    Der steuerliche Berater habe dem Kläger den ihm am 25. Oktober 2008 bekannt gegebenen Beschluss in BFH/NV 2009, 41 wegen einer reisebedingten Abwesenheit erst am 17. November 2008 aushändigen können.

    Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu der Auffassung gelangen konnte, die Frist nach § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO beginne erst in dem Zeitpunkt, in dem er den Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 41 an den Kläger weiterleitet.

  • BFH, 06.05.2009 - II B 14/09

    Zulassung der Revision in Schätzungsfällen wegen objektiver Willkür - Bewertung

    Dies gilt auch, wenn Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze geltend gemacht werden (BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 X B 120/08, BFH/NV 2009, 41, und vom 22. Januar 2009 X B 144/08, ZSteu 2009, R-257).

    Ein zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher Rechtsfehler aufgrund objektiver Willkür kann allenfalls in Fällen bejaht werden, in denen das Schätzungsergebnis des FG wirtschaftlich unmöglich und damit schlechthin unvertretbar ist, sich also das Ergebnis der Schätzung als offensichtlich realitätsfremd darstellt (BFH-Beschlüsse vom 1. April 2008 X B 92/07, BFH/NV 2008, 1337; vom 30. September 2008 VII S 17/08 (PKH), BFH/NV 2009, 203; in BFH/NV 2009, 41, und in ZSteu 2009, R-257).

    Das Vorliegen dieser besonderen Umstände ist in der Beschwerdeschrift darzulegen (BFH-Beschlüsse vom 9. August 2007 X B 218/06, BFH/NV 2007, 2273; in BFH/NV 2008, 1337; in BFH/NV 2009, 203, und in BFH/NV 2009, 41).

  • VGH Bayern, 22.04.2016 - 10 ZB 15.2018

    Bewusstes Erzwingen des Abbremsens einer Straßenbahn durch einen Fußgänger in

    Bei § 394 ZPO handelt es sich allerdings nur um eine bloße Ordnungsvorschrift (vgl. BFH, B. v. 15.10.2008 - X B 120/08 - juris Rn. 4 m. w. N.), deren Verletzung nicht als Verfahrensmangel anzusehen ist (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 196) und daher auch nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigen kann.
  • FG Nürnberg, 16.06.2016 - 4 K 1902/15

    Nichtangabe einer Kunstsammlung mit erheblichen Wert bei Erklärung der Schenkung

    Eine Wiedereröffnung kann deshalb geboten sein, wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung mit Hinweisen oder Fragen des Gerichts überrascht wurde, zu denen er nicht sofort Stellung nehmen konnte, und ihm das Gericht keine Möglichkeit mehr zur Stellungnahme gegeben hat (BFH-Urteil vom 04.04.2001 XI R 60/00, BStBl II 2001, 726; BFH-Beschluss vom 15.10.2008 X B 106/08, BFH/NV 2009, 41).
  • BFH, 30.05.2012 - III B 239/11

    Keine Revisionszulassung wegen angeblicher Unrichtigkeit des FG-Urteils -

    Diesbezüglich wäre --wie im Streitfall auch geschehen-- ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) zu stellen gewesen (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 X B 120/08, BFH/NV 2009, 41).
  • BFH, 01.04.2009 - X B 90/08

    Rüge überlanger Verfahrensdauer - Unmöglichkeit der Sachaufklärung - Kein

    Eine Verletzung könnte die Revision nicht begründen (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2008 X B 120/08, BFH/NV 2009, 41).
  • BFH, 23.02.2012 - X B 91/11

    Darlegungserfordernisse bei behaupteter Verletzung der Sachaufklärungspflicht und

    Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes können nicht als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gerügt werden, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (z.B. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2008 X B 120/08, BFH/NV 2009, 41).
  • BFH, 27.04.2012 - III B 238/11

    Umfang der Sachaufklärungspflicht des FG - Rechtliches Gehör - Verstoß gegen den

    Derartige Einwendungen sind jedoch nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines (fristgebundenen) Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 X B 120/08, BFH/NV 2009, 41; vom 7. Mai 1999 IX B 20/99, BFH/NV 1999, 1369).
  • BFH, 07.09.2011 - X B 113/10

    Anforderungen an den Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bei

    Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes können nicht als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gerügt werden, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (z.B. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2008 X B 120/08, BFH/NV 2009, 41).
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