Rechtsprechung
   BFH, 24.07.2003 - X B 123/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,4221
BFH, 24.07.2003 - X B 123/02 (https://dejure.org/2003,4221)
BFH, Entscheidung vom 24.07.2003 - X B 123/02 (https://dejure.org/2003,4221)
BFH, Entscheidung vom 24. Juli 2003 - X B 123/02 (https://dejure.org/2003,4221)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,4221) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    ZPO § 189; ; ZPO § 418 Abs. 2; ; FGO § 53 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 15; ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2; ZPO §§ 182 189 418 Abs. 1
    Zustellungsvoraussetzungen; Beteiligung an PersG , Zusammenrechnung von Grundstücksgeschäften

  • datenbank.nwb.de

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zusammenrechnung von Grundstücksgeschäften bei Beteiligung an einer PersGes; Wirksamkeit einer Ersatzzustellung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Lauf und Beginn einer Beschwerdefrist; Bezeichnung einer Ersatzzustellung als persönliche Zustellung; Zurechnung von Veräußerungen einer Personengesellschaft; Veräußerungsgeschäfte eines Gesellschafters als Notverkäufe; Vorliegen gewerblichen Grundstückshandels; ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 24.07.2003 - X B 123/02
    Zum anderen hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 unter C.IV.3. vor a sowie unter c) ausgeführt, im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung des Gesellschafters seien alle ihm zuzurechnenden Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels in eine Gesamtwürdigung am Maßstab des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzubeziehen.

    Insoweit kommt es --ebenso wie bei "privaten" Geschäften Gewerbetreibender anderer Branchen auch-- auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an (so bereits Großer Senat in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 unter C.IV.3.e; ferner BFH-Urteile vom 28. Oktober 1993 IV R 66-67/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463 unter 3.: nachprüfbare Tatsachen sprechen für Vermögensanlage; vom 11. Juni 1997 XI R 71/96, BFH/NV 1997, 839).

    Denn in Fällen, in denen die Aktivitäten, die der Steuerpflichtige in seiner Person tätigt, für sich allein die im Tatbestand des § 15 EStG vorausgesetzte Nachhaltigkeit noch nicht erreichen, sich diese aber aus einer mitunternehmerischen Betätigung ergibt, ist eine Bewertung im Rahmen einer Gesamtschau erforderlich (BFH-Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 unter C.IV.3.a).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 24.07.2003 - X B 123/02
    Seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) ist geklärt, dass eine GmbH & Co. KG auch dann nicht als Kapitalgesellschaft i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) anzusehen ist, wenn ihr alleiniger persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist.

    Soweit er die Auffassung vertritt, für die Differenzierung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften fehle es an einem sachlichen Grund, ist --mit dem Großen Senat (in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 unter C.I.3.b)-- zu entgegnen, dass bereits die zivilrechtliche Behandlung der beiden Gesellschaftsformen von grundlegender Unterschiedlichkeit ist: Wenn die eine Gesellschaft zivilrechtlich als juristische Person ausgestaltet ist, die andere aber nicht, rechtfertigt dies auch steuerrechtlich eine Differenzierung hinsichtlich der Abschirmwirkung (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082, unter 1.d).

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 24.07.2003 - X B 123/02
    f) Die weitere vom Kläger erhobene Rüge, im angefochtenen Urteil fehlten Ausführungen dazu, warum das FG entgegen dem BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27/94 (BFH/NV 1997, 170) nicht von einer langfristigen Vermietungsabsicht ausgegangen sei, lässt schon nicht erkennen, welcher Zulassungsgrund damit dargelegt werden soll.

    Sofern der Kläger indes eine Abweichung des FG von dem angeführten BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170 rügen wollte, fehlte es an der Bezeichnung eines abstrakten Rechtssatzes im Urteil des FG (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 7. August 2002 VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606).

  • BFH, 28.11.2002 - III R 1/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Anteilsveräußerungen

    Auszug aus BFH, 24.07.2003 - X B 123/02
    Auch mache es für die Beurteilung des gewerblichen Unternehmens "Grundstückshandel" keinen Unterschied, ob die in der Personengesellschaft abgewickelten Geschäfte auf deren Ebene gewerblich oder lediglich vermögensverwaltend seien (ebenso BFH-Urteil vom 28. November 2002 III R 1/01, BFHE 201, 133, BStBl II 2003, 250 unter II.1.c).

    Aus diesen Entscheidungen ergibt sich, dass es für die Zurechnung von Veräußerungsgeschäften einer Personengesellschaft nicht darauf ankommt, ob sich die auf dem Grundstückssektor entfalteten jeweiligen Tätigkeiten von Gesellschaft und Gesellschafter unterscheiden (dazu ausdrücklich BFH-Urteil in BFHE 201, 133, BStBl II 2003, 250 unter II.2.a dd).

  • BFH, 19.01.2000 - II B 41/99

    Verfahrensmangel; Alternativbegründung des FG-Urteils

    Auszug aus BFH, 24.07.2003 - X B 123/02
    Sollte der Kläger hiermit einen Verfahrensmangel geltend machen wollen, fehlte es an der erforderlichen genauen Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich nach Ansicht des Klägers der behauptete Verfahrensverstoß ergibt (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschluss vom 19. Januar 2000 II B 41/99, BFH/NV 2000, 1102).
  • BFH, 07.08.2002 - VII B 214/01

    Divergenz; Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.; Verletzung der

    Auszug aus BFH, 24.07.2003 - X B 123/02
    Sofern der Kläger indes eine Abweichung des FG von dem angeführten BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170 rügen wollte, fehlte es an der Bezeichnung eines abstrakten Rechtssatzes im Urteil des FG (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 7. August 2002 VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606).
  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 24.07.2003 - X B 123/02
    Auch hat das FG durchaus die sonstigen vom Kläger vorgetragenen Beweggründe gewürdigt; es hat sie jedoch nicht für ausreichend erachtet, die aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung und Veräußerung folgende gewichtige Indizwirkung (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 unter C.III.5.) für das Vorhandensein einer bedingten Veräußerungsabsicht zu widerlegen.
  • BFH, 08.01.1998 - VII B 102/97

    Rechtskraftwirkung eines Entscheidungssatzes eines Landgerichts für andere

    Auszug aus BFH, 24.07.2003 - X B 123/02
    Eine Rechtsfrage ist nur dann klärungsfähig, wenn sie in einem künftigen Revisionsverfahren für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich ist (u.a. BFH-Beschluss vom 8. Januar 1998 VII B 102/97, BFH/NV 1998, 729).
  • BFH, 10.04.2003 - X B 109/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung

    Auszug aus BFH, 24.07.2003 - X B 123/02
    Soweit er die Auffassung vertritt, für die Differenzierung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften fehle es an einem sachlichen Grund, ist --mit dem Großen Senat (in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 unter C.I.3.b)-- zu entgegnen, dass bereits die zivilrechtliche Behandlung der beiden Gesellschaftsformen von grundlegender Unterschiedlichkeit ist: Wenn die eine Gesellschaft zivilrechtlich als juristische Person ausgestaltet ist, die andere aber nicht, rechtfertigt dies auch steuerrechtlich eine Differenzierung hinsichtlich der Abschirmwirkung (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082, unter 1.d).
  • BFH, 30.04.1987 - V B 86/86

    BFH - Beschwerdegericht - Prüfungsumfang - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BFH, 24.07.2003 - X B 123/02
    Sind im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde Tatsachen durch den BFH festzustellen, können diese im Wege des Freibeweises ermittelt und frei gewürdigt werden (BFH-Beschluss vom 30. April 1987 V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502; zu den Anforderungen an die im Wege des Freibeweises zu treffenden Tatsachenfeststellungen --für ein Eingangsdatum-- vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27. Februar 2002 I ZB 23/01, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report 2002, 1070).
  • BVerwG, 26.06.1984 - 9 CB 1092.81

    Zustellungsurkunde - Fehlerhaftigkeit - Berichtigung - Postzustellungsurkunde -

  • BFH, 08.05.2002 - X B 180/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Gewerbesteuer - Grundsätzliche Bedeutung - Schlüssige

  • BFH, 12.12.2002 - X B 99/02

    NZB: Rechtsfortbildung, Sicherung einer einheitlichen Rspr.

  • BFH, 17.04.2002 - III B 164/01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; sog. Opfergrenze - Ungleichbehandlung

  • BGH, 27.02.2002 - I ZB 23/01

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung bei Praktikantin als Botin

  • BFH, 11.07.1972 - IV B 61/71

    Rechtssache - Grundsätzliche Bedeutung - Anzufechtende Entscheidung - Allgemeine

  • BFH, 11.06.1997 - XI R 71/96

    Zuordnung von Grundstücksveräußerungen

  • BFH, 18.12.1998 - VI B 215/98

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Haushaltswechsel

  • BFH, 25.05.1976 - VIII R 74/75

    Verbindung mehrerer Verfahren - Voraussetzung - Ersatzzustellung - Beurkundung -

  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 10.10.1978 - VIII R 197/74

    Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung - Beurkundung einer Ersatzzustellung -

  • BFH, 18.03.2004 - III R 25/02

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH

    Dies ist trotz der von der sog. Einheitstheorie (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, 258, BStBl II 1993, 616) vertretenen partiellen Steuerrechtsfähigkeit der Personengesellschaft mit der einkommensteuerrechtlichen Besteuerungssystematik zumindest vereinbar; denn die von der Personengesellschaft erzielten Einkünfte werden als solche vom Gesellschafter originär bezogene Einkünfte behandelt (vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG; BFH-Urteil vom 28. November 2002 III R 1/01, BFHE 201, 133, BStBl II 2003, 250; BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2003 X B 123/02, BFH/NV 2003, 1571, 1572; vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082, 1083).

    Die Wahl der Rechtsform ist dem Steuerpflichtigen freigestellt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1571, 1573), und zwar auch dann, wenn damit das Ziel verbunden wird, eine geringere Steuerbelastung zu erreichen (BFH-Urteil in BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90).

    Die unterschiedliche zivil- und steuerrechtliche Struktur von Personen- und Kapitalgesellschaften rechtfertigt nicht nur eine Differenzierung hinsichtlich der Abschirmwirkung (so BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1571, 1573, und in BFH/NV 2003, 1082, 1084), sondern sie gebietet auch eine konsequente Beachtung des Trennungsprinzips im Steuerrecht (so zutreffend Meyer-Scharenberg/Fleischmann, DStR 1995, 1409, 1410; Schmidt-Liebig, Inf 1996, 107, 109).

  • FG Münster, 16.03.2005 - 10 K 1121/05

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH -

    Dabei ist die Wahl der Rechtsform dem Steuerpflichtigen grundsätzlich freigestellt (BFH-Beschluss vom 24.07.2003 X B 123/02, BFH/NV 2003, 1571, 1573), und zwar auch dann, wenn damit das Ziel verbunden wird, eine geringere Steuerbelastung zu erreichen (BFH-Urteil vom 23.10.1996 I R 55/95, BStBl II 1998, 90).
  • FG Münster, 16.03.2005 - 10 K 1203/03

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Dabei ist die Wahl der Rechtsform dem Steuerpflichtigen grundsätzlich freigestellt (BFH-Beschluss vom 24.07.2003 X B 123/02, BFH/NV 2003, 1571, 1573), und zwar auch dann, wenn damit das Ziel verbunden wird, eine geringere Steuerbelastung zu erreichen (BFH-Urteil vom 23.10.1996 I R 55/95, BStBl II 1998, 90).
  • BFH, 12.09.2007 - X B 192/06

    Unbedingte Veräußerungsabsicht bei der Veräußerung eines Einkaufszentrums;

    In dem Beschluss vom 24. Juli 2003 X B 123/02 (BFH/NV 2003, 1571) ging es ebenfalls um die Zusammenrechnung von eigenen Veräußerungsgeschäften des Steuerpflichtigen, die --isoliert betrachtet-- nicht als gewerblich zu beurteilen gewesen wären, mit solchen einer Personengesellschaft, an der er beteiligt war.
  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2006 - 7 K 51/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Bebauung von zwei Grundstücken mit jeweils

    Dabei ist die Wahl der Rechtsform dem Steuerpflichtigen grundsätzlich freigestellt (BFH-Beschluss vom 24. Juli 2003 X B 123/02, BFH/NV 2003, 1571, 1573), und zwar auch dann, wenn damit das Ziel verbunden wird, eine geringere Steuerbelastung zu erreichen (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1996 I R 55/95, BStBl II 1998, 90).
  • FG Baden-Württemberg, 09.06.2006 - 12 K 97/00

    Überproportionaler Anteil am Verkaufserlös eines Grundstücks als sonstige

    Dies hat weder das FA behauptet, noch ist ersichtlich, dass die Betätigung des Klägers im Rahmen der mit dem Zeugen Y eingegangenen GbR als Teil eines gewerblichen Grundstückshandels des Klägers zu werten gewesen wäre (vgl. zur Zusammenrechnung aller einschlägigen Tätigkeiten einer Person, sei es als Einzelunternehmer, sei es Personengesellschafter, BFH, Beschlüsse vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617 unter C. IV. 3. sowievom 24.07.2003 X B 123/02, BFH/NV 2003, 1571).
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.09.2004 - 3 K 2843/01

    Voraussetzungen für die Bewertung der Grundstücksveräußerung als gewerblich;

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht