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   BFH, 05.04.2004 - X B 130/03   

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https://dejure.org/2004,9502
BFH, 05.04.2004 - X B 130/03 (https://dejure.org/2004,9502)
BFH, Entscheidung vom 05.04.2004 - X B 130/03 (https://dejure.org/2004,9502)
BFH, Entscheidung vom 05. April 2004 - X B 130/03 (https://dejure.org/2004,9502)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Fehlerhafte Berechnung eines Zinsbetrages für ein Gesellschafterdarlehen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) - Verzicht einer Kapitalgesellschaft auf eine Forderung gegen ihren ehemaligen Gesellschafter - Anforderungen für die Annahme eines Erlassvertrages ...

  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 397

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Fehlerhaft berechneter Zinsbetrag für ein dem ehemaligen Gesellschafter und Vater des alleinigen Gesellschafters einer GmbH gewährtes Darlehen als vGA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 24.10.2000 - V B 144/00

    Umsatzsteuerliche Organschaft

    Auszug aus BFH, 05.04.2004 - X B 130/03
    Denn die finanzielle Lage des Antragstellers, der am 12. Dezember 2002 die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgegeben hat, lässt die Realisierbarkeit der Steuerforderung --sollte das Hauptsacheverfahren zu einer (teilweisen) Bestätigung des angefochtenen Verwaltungsakts führen-- als gefährdet erscheinen (vgl. zum Zweck der Anordnung einer Sicherheitsleistung auch BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2000 V B 144/00, BFH/NV 2001, 493, unter 2.).

    Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt entbehrlich, dass mit Gewissheit oder jedenfalls großer Wahrscheinlichkeit ein für die Antragsteller günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (vgl. auch dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 493, m.w.N.).

  • BFH, 16.03.1995 - VIII B 158/94

    Besteuerung von lediglich gutgeschriebenen "Renditen" als Kapitalerträge -

    Auszug aus BFH, 05.04.2004 - X B 130/03
    Dabei war zu berücksichtigen, dass die Gewährung der weiter gehenden Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung nicht zur Annahme eines teilweisen Unterliegens der Antragsteller i.S. des § 136 Abs. 1 FGO führt, weil die Sicherheitsleistung keinen selbständigen Streitgegenstand, sondern eine unselbständige Nebenbestimmung zur Vollziehungsaussetzung darstellt (BFH-Beschluss vom 16. März 1995 VIII B 158/94, BFH/NV 1995, 680, unter 3.).
  • BFH, 13.09.2000 - I R 10/00

    VGA nur bei Forderungsverzicht, nicht wenn Bilanzausweis fehlt

    Auszug aus BFH, 05.04.2004 - X B 130/03
    Indes begründet allein die Tatsache, dass die Kapitalgesellschaft in ihrer Bilanz keine Forderung gegen den Gesellschafter ausweist, noch keinen Forderungsverzicht, weil ein derartiger buchmäßiger Vorgang sich auf die Existenz und den Fortbestand der Forderung nicht auswirkt (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 14. September 1994 I R 6/94, BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89, unter II. 2. c; ferner BFH-Urteil vom 13. September 2000 I R 10/00, BFH/NV 2001, 584).
  • BFH, 22.06.1977 - I R 171/74

    Dauer eines Einspruchsverfahren - Unverhältnismäßig lange Dauer - Geltendmachung

    Auszug aus BFH, 05.04.2004 - X B 130/03
    Insoweit weist der Senat --ohne hierzu wegen der sich bereits aus dem bisher bekannten Sachverhalt ergebenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts abschließend Stellung nehmen zu müssen-- auf die ständige Rechtsprechung des I. Senats des BFH hin, in der eine vGA --auf der Ebene der Kapitalgesellschaft-- auch im Falle von Zuwendungen an einen "Nicht-mehr-Gesellschafter" bejaht worden ist (vgl. nur BFH-Urteile vom 22. Juni 1977 I R 171/74, BFHE 123, 321, BStBl II 1978, 33, und vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301, unter II. A. 1. c, m.w.N.).
  • BFH, 10.07.2002 - I R 37/01

    VGA bei Gewinntantieme

    Auszug aus BFH, 05.04.2004 - X B 130/03
    vGA sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Vermögensminderungen und verhinderte Vermögensmehrungen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruhen, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auswirken und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 I R 37/01, BFHE 199, 536, BStBl II 2003, 418).
  • BFH, 24.01.1989 - VIII R 74/84

    Verdeckte Gewinnausschüttung möglich, wenn Leistung in engem zeitlichen

    Auszug aus BFH, 05.04.2004 - X B 130/03
    Für die Besteuerung des Gesellschafters hat der VIII. Senat entschieden, dass eine vGA auch einer Person zugerechnet werden kann, die zwar im Zeitpunkt des Zuflusses des Vorteils --möglicherweise-- noch nicht Gesellschafter der leistenden Gesellschaft war, diese Gesellschafterstellung aber später erlangt (BFH-Urteil vom 24. Januar 1989 VIII R 74/84, BFHE 156, 126, BStBl II 1989, 419, unter 3. a).
  • BFH, 14.08.1975 - IV R 30/71

    Anteile von Kommanditisten an einer GmbH sind bei Pachtverhältnis zwischen der

    Auszug aus BFH, 05.04.2004 - X B 130/03
    Hingegen können die Antragsteller ihr Begehren nicht auf die sog. "Fiktionstheorie" (dazu BFH-Urteil vom 14. August 1975 IV R 30/71, BFHE 117, 44, BStBl II 1976, 88, unter 2. c) stützen.
  • BFH, 24.03.1998 - I R 88/97

    Keine vGA bei irrtümlicher Fehlbuchung

    Auszug aus BFH, 05.04.2004 - X B 130/03
    Beruht die zu geringe Verzinsung allerdings auf einer irrtümlichen Fehlbuchung des Steuerberaters, kann dieser Fehler jedenfalls vor seiner Aufdeckung nicht zu einer vGA führen (BFH-Entscheidungen vom 24. März 1998 I R 88/97, BFH/NV 1998, 1374, und vom 17. November 1999 I B 38/99, BFH/NV 2000, 751; Urteile des FG des Saarlandes vom 28. Januar 1994 1 K 203/93, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 1994, 491, und vom 21. Mai 2001 1 K 326/97, EFG 2001, 1233).
  • BFH, 14.01.2004 - X R 37/02

    Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsleibrente bei Zuflussbesteuerung

    Auszug aus BFH, 05.04.2004 - X B 130/03
    Gesichtspunkte, die für eine abweichende Behandlung im Falle eines "Nicht-mehr-Gesellschafters" sprechen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. auch Senatsurteil vom 14. Januar 2004 X R 37/02, www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen, Datum der Veröffentlichung: 17. März 2004, unter II. 2. b).
  • BGH, 21.11.1996 - IX ZR 159/95

    Verjährung des Vergütungsanspruchs des Steuerberaters

    Auszug aus BFH, 05.04.2004 - X B 130/03
    Vielmehr sei in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Unterzeichner nur seinen handels- und steuerrechtlichen Pflichten habe nachkommen wollen (BGH-Urteil vom 21. November 1996 IX ZR 159/95, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 516, unter II. 2. a).
  • BFH, 14.09.1994 - I R 6/94

    Behandlung des "Verzichts" auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs

  • BFH, 18.08.1987 - VII B 97/87

    Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung - Heilung der

  • BFH, 23.06.1981 - VIII R 102/80

    Kapitalgesellschaft - Verrechnungskonto - Einbuchung der Gehälter - Auszahlung

  • BFH, 17.11.1999 - I B 38/99

    Buchungsfehler; vGA

  • BFH, 16.07.2003 - IX B 60/03

    Sonderabschreibungen auf Anzahlungen

  • FG Saarland, 21.05.2001 - 1 K 326/97

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Buchungsfehler und Geschäftsführergehalt?

  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

  • FG Saarland, 28.01.1994 - 1 K 203/93

    Körperschaftsteuer; Abgrenzung der verdeckten Gewinnausschüttung von der bloßen

  • FG Schleswig-Holstein, 28.05.2020 - 1 K 67/17

    Nicht angemessene Verzinsung einer auf einem Verrechnungskonto ausgewiesenen

    Sie können - in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung - insbesondere auch insoweit gegeben sein, als ein Verrechnungskonto des Gesellschafters bei der GmbH, das einen Saldo zugunsten der Kapitalgesellschaft aufweist, nicht angemessen verzinst wird, da für Verrechnungskonten dieselben Grundsätze wie für Darlehensgewährungen zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter gelten (vgl. das BFH-Urteil vom 23. Juni 1981 VIII R 102/80, BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245; den BFH-Beschluss vom 5. April 2004 X B 130/03, zitiert nach juris; das Urteil des FG München vom 25. April 2016 7 K 531/15, zitiert nach juris; und auch Lang in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 8 KStG Rz. 1133 ff.).
  • BFH, 22.02.2023 - I R 27/20

    Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung

    Davon kann insbesondere auszugehen sein, wenn die Gesellschaft für den bei ihr angestellten Gesellschafter ein unangemessen verzinstes Verrechnungskonto führt (§ 42 Abs. 3 GmbHG), das einen Saldo zugunsten der Gesellschaft ausweist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.06.1981 - VIII R 102/80, BFHE 134, 541, BStBl II 1982, 245; Senatsbeschluss vom 16.12.1999 - I B 115/97, BFH/NV 2000, 753; BFH-Beschluss vom 05.04.2004 - X B 130/03, juris).
  • BFH, 29.04.2008 - I R 67/06

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei irrtümlicher Annahme einer Leistungspflicht -

    Zwar können Bilanzierungsfehler, die eine Vermögensverlagerung zugunsten der Gesellschafter abbilden, unter Umständen dann nicht zur Annahme einer vGA führen, wenn sie ohne Kenntnis und Billigung der Gesellschafter erfolgt sind (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1998 I R 88/97, BFH/NV 1998, 1374; Senatsbeschluss vom 17. November 1999 I B 38/99, BFH/NV 2000, 751 --Leitsatz--; BFH-Beschluss vom 5. April 2004 X B 130/03, BFHReport 2004, 779; Gosch, a.a.O., § 8 Rz 666).
  • BFH, 11.10.2017 - I R 42/15

    Besteuerung von Ausschüttungen einer US-amerikanischen "S-Corporation" an einen

    Auch liegt im Streitfall kein Bilanzierungs- oder Buchungsirrtum vor, der --jedenfalls vor seiner Aufdeckung-- keine Vermögensminderung darstellt und u.U. nicht zur Annahme einer vGA führt (Senatsurteile vom 24. März 1998 I R 88/97, BFH/NV 1998, 1374; vom 22. Oktober 2003 I R 23/03, BFH/NV 2004, 667; BFH-Urteil vom 18. April 2002 III R 43/00, BFHE 199, 140, BStBl II 2003, 149; BFH-Beschlüsse vom 5. April 2004 X B 130/03, juris; vom 18. März 2014 V B 33/13, BFH/NV 2014, 907).
  • FG München, 25.04.2016 - 7 K 531/15

    Verdeckte Gewinnausschüttung; Verzinsung eines Verrechnungskontos

    Die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung können auch insoweit gegeben sein, als ein Verrechnungskonto des Gesellschafters bei der GmbH, das einen Saldo zugunsten der Kapitalgesellschaft aufweist, nicht angemessen verzinst wird, da für Verrechnungskonten dieselben Grundsätze wie für Darlehensgewährungen zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter gelten (BFH-Urteil vom 23. Juni 1981 VIII R 102/80, BFHE 134, 541 , BStBl II 1982, 245 , BFH-Beschluss vom 5. April 2004 X B 130/03, BFHReport 2004, 779, [...]).
  • BFH, 04.05.2022 - I R 25/19

    Entschädigungszahlung als vGA

    d) Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass eine vGA z.B. dann vorliegen kann, wenn eine Kapitalgesellschaft gegen ihren Gesellschafter-Geschäftsführer einen zivilrechtlichen Anspruch hat, auf den sie aus gesellschafterbezogener Veranlassung verzichtet (Senatsurteile vom 14.09.1994 - I R 6/94, BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89, unter II.2.c; vom 24.03.1998 - I R 88/97, BFH/NV 1998, 1374, unter 3.; vom 13.09.2000 - I R 10/00, BFH/NV 2001, 584, unter II.; BFH-Beschluss vom 05.04.2004 - X B 130/03, BFHReport 2004, 779, unter II.3.a).
  • BFH, 18.12.2012 - I B 48/12

    Entsprechende Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO im Verfahren der

    Sie beruft sich insoweit auf den BFH-Beschluss vom 5. April 2004 X B 130/03 (BFHReport 2004, 779), dem der Rechtssatz zu entnehmen sei, eine zu geringe Verzinsung eines Gesellschafter-Verrechnungskontos bei einer Kapitalgesellschaft, die auf einem Fehler des Steuerberaters beruhe, könne vor dessen Aufdeckung nicht zu einer vGA führen.
  • FG Köln, 20.08.2008 - 12 K 1173/04

    Lohnsteuerhaftung für die Zahlung von Zuschüssen zur Krankenversicherung und

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist erst dann anzunehmen, wenn die an sich zu aktivierende Forderung gegen den Gesellschafter wegen eines Erlassvertrages oder eines in anderer Weise ausgesprochenen Forderungsverzichts nicht mehr aktiviert werden darf (vgl. BFH-Beschluss vom 5.4.2004 X B 130/03, BFH-Report 2004, 779).
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