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   BFH, 14.05.2013 - X B 134/12   

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https://dejure.org/2013,10991
BFH, 14.05.2013 - X B 134/12 (https://dejure.org/2013,10991)
BFH, Entscheidung vom 14.05.2013 - X B 134/12 (https://dejure.org/2013,10991)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 2013 - X B 134/12 (https://dejure.org/2013,10991)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle beendet nicht die Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens über diese Forderung - Anmeldung der Gerichtskosten zur Insolvenztabelle - beschwerdefähige Entscheidung über die Fortsetzung des unterbrochenen ...

  • openjur.de

    Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle beendet nicht die Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens über diese Forderung; Anmeldung der Gerichtskosten zur Insolvenztabelle; beschwerdefähige Entscheidung über die Fortsetzung des unterbrochenen ...

  • Bundesfinanzhof

    ZPO § 240, FGO § 128 Abs 1, GKG § 9 Abs 2 Nr 4, InsO § 41 Abs 1, InsO § 178
    Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle beendet nicht die Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens über diese Forderung - Anmeldung der Gerichtskosten zur Insolvenztabelle - beschwerdefähige Entscheidung über die Fortsetzung des unterbrochenen ...

  • Bundesfinanzhof

    Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle beendet nicht die Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens über diese Forderung - Anmeldung der Gerichtskosten zur Insolvenztabelle - beschwerdefähige Entscheidung über die Fortsetzung des unterbrochenen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 240 ZPO, § 128 Abs 1 FGO, § 9 Abs 2 Nr 4 GKG, § 41 Abs 1 InsO, § 178 InsO
    Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle beendet nicht die Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens über diese Forderung - Anmeldung der Gerichtskosten zur Insolvenztabelle - beschwerdefähige Entscheidung über die Fortsetzung des unterbrochenen ...

  • IWW
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Beendigung der Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens durch Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle

  • cpm-steuerberater.de

    Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle beendet nicht die Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens über diese Forderung – Anmeldung der Gerichtskosten zur Insolvenztabelle – beschwerdefähige Entscheidung über die Fortsetzung des ...

  • Betriebs-Berater

    Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle beendet nicht Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens über diese Forderung

  • rewis.io

    Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle beendet nicht die Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens über diese Forderung - Anmeldung der Gerichtskosten zur Insolvenztabelle - beschwerdefähige Entscheidung über die Fortsetzung des unterbrochenen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle hinsichtlich der Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle beendet nicht die Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens über diese Forderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Terminsladung in einem unterbrochenen Verfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Feststellung einer Steuerforderung zur Insolvenztabelle - und das unterbrochene finanzgerichtliche Verfahren

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auswirkungen der Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle auf die Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle beendet nicht Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens über diese Forderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 240, 534
  • ZIP 2013, 1789
  • BB 2013, 1701
  • BStBl II 2013, 585
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 10.11.2010 - IV B 11/09

    Beteiligung des Insolvenzverwalters am Beschwerdeverfahren kraft Amtes - Ende der

    Auszug aus BFH, 14.05.2013 - X B 134/12
    Wird während eines finanzgerichtlichen Verfahrens über einen Steueranspruch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen eröffnet und das Klageverfahren dadurch unterbrochen, bewirkt die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle zwar die Erledigung des Finanzrechtsstreits in der Hauptsache, beendet aber nicht zugleich die Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens (Aufgabe der in den BFH-Beschlüssen vom 23. Juni 2008 VIII B 12/08, BFH/NV 2008, 1691; vom 10. November 2010 IV B 11/09, BFH/NV 2011, 649, und IV B 18/09, BFH/NV 2011, 650 vertretenen Auffassung mit Zustimmung der betroffenen Senate).     .

    Dies gilt auch dann, wenn er selbst das Verfahren weder aufgenommen hat noch aufnehmen will (vgl. BFH-Beschluss vom 10. November 2010 IV B 11/09, BFH/NV 2011, 649, unter II.1.).

    Auch der IV. Senat hat einer Abweichung von seinen Beschlüssen in BFH/NV 2011, 649 und vom 10. November 2010 IV B 18/09 (BFH/NV 2011, 650) zugestimmt.

    c) Der erkennende Senat weicht auch nicht von dem in den Beschlüssen des IV. Senats in BFH/NV 2011, 649 und 650 zitierten Beschluss des BGH vom 2. Februar 2005 XII ZR 233/02 (Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht --ZInsO-- 2005, 372) ab.

  • BFH, 23.06.2008 - VIII B 12/08

    Rechtsschutzbedürfnis für Fortsetzung eines Gerichtsverfahrens trotz Anerkennung

    Auszug aus BFH, 14.05.2013 - X B 134/12
    Wird während eines finanzgerichtlichen Verfahrens über einen Steueranspruch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen eröffnet und das Klageverfahren dadurch unterbrochen, bewirkt die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle zwar die Erledigung des Finanzrechtsstreits in der Hauptsache, beendet aber nicht zugleich die Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens (Aufgabe der in den BFH-Beschlüssen vom 23. Juni 2008 VIII B 12/08, BFH/NV 2008, 1691; vom 10. November 2010 IV B 11/09, BFH/NV 2011, 649, und IV B 18/09, BFH/NV 2011, 650 vertretenen Auffassung mit Zustimmung der betroffenen Senate).     .

    a) Der VIII. Senat des BFH hat im Beschluss vom 23. Juni 2008 VIII B 12/08 (BFH/NV 2008, 1691, unter I.a) die Auffassung vertreten, die Unterbrechungswirkung ende, wenn der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Verfahrens ablehne oder die streitige Forderung anerkenne (zustimmend Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 74 FGO Rz 27; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 74 FGO Rz 135; a.A. FG Köln, Beschluss vom 25. Juni 2010  13 K 10/08, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 1909, unter II.b., rkr.; Büchter-Hole, EFG 2010, 1910).

    b) Der erkennende Senat weicht mit seiner Auffassung nicht von den im Beschluss des VIII. Senats in BFH/NV 2008, 1691 genannten höchstrichterlichen Entscheidungen (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 V B 67/03, BFH/NV 2004, 349; BGH-Urteil vom 24. Juli 2003 IX ZR 333/00, NJW-RR 2004, 48) ab.

  • BFH, 20.10.2003 - V B 67/03

    NZB; Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 14.05.2013 - X B 134/12
    b) Der erkennende Senat weicht mit seiner Auffassung nicht von den im Beschluss des VIII. Senats in BFH/NV 2008, 1691 genannten höchstrichterlichen Entscheidungen (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 V B 67/03, BFH/NV 2004, 349; BGH-Urteil vom 24. Juli 2003 IX ZR 333/00, NJW-RR 2004, 48) ab.

    Der V. Senat hat im Beschluss in BFH/NV 2004, 349 lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergegeben, wonach die Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens durch ein Insolvenzverfahren solange dauere, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet werde.

  • BGH, 24.07.2003 - IX ZR 333/00

    Ablehnung der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Treuhänder im vereinfachten

    Auszug aus BFH, 14.05.2013 - X B 134/12
    b) Der erkennende Senat weicht mit seiner Auffassung nicht von den im Beschluss des VIII. Senats in BFH/NV 2008, 1691 genannten höchstrichterlichen Entscheidungen (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 V B 67/03, BFH/NV 2004, 349; BGH-Urteil vom 24. Juli 2003 IX ZR 333/00, NJW-RR 2004, 48) ab.

    Dem BGH-Urteil in NJW-RR 2004, 48 (unter I.2.b) lag gleichfalls ein Sachverhalt zugrunde, in dem nach Ablehnung der Aufnahme durch den Insolvenzverwalter der Schuldner selbst das Verfahren aufgenommen hatte.

  • BGH, 02.02.2005 - XII ZR 233/02

    Rechtsfolgen der Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle

    Auszug aus BFH, 14.05.2013 - X B 134/12
    c) Der erkennende Senat weicht auch nicht von dem in den Beschlüssen des IV. Senats in BFH/NV 2011, 649 und 650 zitierten Beschluss des BGH vom 2. Februar 2005 XII ZR 233/02 (Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht --ZInsO-- 2005, 372) ab.

    Die hiergegen gerichtete Gegenvorstellung der Beklagten zu 1. wies der BGH mit dem --allein veröffentlichten-- Beschluss in ZInsO 2005, 372 zurück.

  • BFH, 10.11.2010 - IV B 18/09

    Beteiligung des Insolvenzverwalters am Beschwerdeverfahren kraft Amtes - Ende der

    Auszug aus BFH, 14.05.2013 - X B 134/12
    Wird während eines finanzgerichtlichen Verfahrens über einen Steueranspruch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen eröffnet und das Klageverfahren dadurch unterbrochen, bewirkt die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle zwar die Erledigung des Finanzrechtsstreits in der Hauptsache, beendet aber nicht zugleich die Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens (Aufgabe der in den BFH-Beschlüssen vom 23. Juni 2008 VIII B 12/08, BFH/NV 2008, 1691; vom 10. November 2010 IV B 11/09, BFH/NV 2011, 649, und IV B 18/09, BFH/NV 2011, 650 vertretenen Auffassung mit Zustimmung der betroffenen Senate).     .

    Auch der IV. Senat hat einer Abweichung von seinen Beschlüssen in BFH/NV 2011, 649 und vom 10. November 2010 IV B 18/09 (BFH/NV 2011, 650) zugestimmt.

  • BGH, 19.12.1989 - VI ZR 32/89

    Schutzbereich des Gesetzes zur Sicherung von Bauforderungen

    Auszug aus BFH, 14.05.2013 - X B 134/12
    Denn in der Rechtsprechung ist --soweit ersichtlich-- unbestritten, dass das Gericht in einem unterbrochenen Verfahren während der Fortdauer des Unterbrechungszustands keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19. Dezember 1989 VI ZR 32/89, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1990, 342, unter II.A.2.).

    Dies folgt bereits aus der Existenz des § 249 Abs. 3 ZPO, der eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unwirksamkeit auch gerichtlicher Handlungen während einer Verfahrensunterbrechung enthält (vgl. BGH-Urteil in NJW-RR 1990, 342, unter II.A.2., m.w.N.).

  • FG Köln, 25.06.2010 - 13 K 10/08

    Registerlöschung nach insolvenzbedinger Verfahrensunterbrechnung

    Auszug aus BFH, 14.05.2013 - X B 134/12
    a) Der VIII. Senat des BFH hat im Beschluss vom 23. Juni 2008 VIII B 12/08 (BFH/NV 2008, 1691, unter I.a) die Auffassung vertreten, die Unterbrechungswirkung ende, wenn der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Verfahrens ablehne oder die streitige Forderung anerkenne (zustimmend Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 74 FGO Rz 27; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 74 FGO Rz 135; a.A. FG Köln, Beschluss vom 25. Juni 2010  13 K 10/08, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 1909, unter II.b., rkr.; Büchter-Hole, EFG 2010, 1910).
  • BFH, 17.02.2004 - IV B 209/03

    Verfahrensunterbrechung: Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BFH, 14.05.2013 - X B 134/12
    Eine verfahrensabschließende Einstellung des unterbrochenen Verfahrens durch das FG ist nicht zulässig (BFH-Beschluss vom 17. Februar 2004 IV B 209/03, BFH/NV 2004, 966, unter 2.).
  • BFH, 21.04.2004 - XI B 17/01

    Verhältnis Beschwerdeverfahren - Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 14.05.2013 - X B 134/12
    Denn die Vorschrift des § 249 Abs. 2 ZPO, nach der die während der Verfahrensunterbrechung von einer Partei (einem Beteiligten) in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen ohne rechtliche Wirkung sind, gilt auch für Entscheidungen des Gerichts (BFH-Beschluss vom 21. April 2004 XI B 17/01, BFH/NV 2004, 1285).
  • BFH, 30.09.2004 - IV B 42/03

    GbR: Unterbrechung des Klageverfahrens gegen Gewinnfeststellungsbescheid wegen

  • BFH, 17.07.2012 - X S 24/12

    Unterbrechung des Klageverfahrens durch Insolvenzeröffnung: keine Fortsetzung

  • OLG München, 30.12.1987 - 5 W 3563/87

    Anspruch auf eine gerichtliche Terminaufhebung nur bei Vorliegen eines

  • OLG München, 06.10.2005 - 7 W 2516/05

    Aussetzung des Verfahrens nach Tod einer Partei

  • OLG München, 12.07.2005 - 7 W 2516/05
  • BFH, 30.07.2019 - VIII R 21/16

    Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen

    Der Insolvenzverwalter kann eine unter Verstoß gegen § 240 ZPO erlassene Entscheidung anfechten, ohne die Unterbrechung durch Aufnahme des Verfahrens beenden zu müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 14.05.2013 - X B 134/12, BFHE 240, 534, BStBl II 2013, 585, Rz 10, und Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 16.01.1997 - IX ZR 220/96, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 1445, m.w.N.).

    c) Da die Einspruchsentscheidungen somit während der Unterbrechung der Einspruchsverfahren erlassen worden sind, sind sie unwirksam, soweit die Einsprüche zulässig waren (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 240, 534, BStBl II 2013, 585, Rz 17, sowie vom 21.04.2004 - XI B 17/01, BFH/NV 2004, 1285).

  • BFH, 27.09.2017 - XI R 9/16

    Haftungsbescheid; Einwendungsausschluss des Geschäftsführers einer GmbH bei

    ee) Bleibt eine angemeldete Forderung im Prüfungstermin (§ 176 InsO) unbestritten, ist ein vom Insolvenzschuldner eingeleitetes Einspruchsverfahren durch die widerspruchslose Feststellung zur Insolvenztabelle in der Hauptsache erledigt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 2013 XI R 22/11, BFHE 244, 209, BStBl II 2014, 332, Rz 27; BFH-Beschlüsse vom 10. November 2010 IV B 11/09, BFH/NV 2011, 649, Rz 4; vom 10. November 2010 IV B 18/09, BFH/NV 2011, 650, Rz 4; vom 14. Mai 2013 X B 134/12, BFHE 240, 534, BStBl II 2013, 585, Rz 20; vom 23. September 2015 V B 159/14, BFH/NV 2016, 60, Rz 12; BGH-Urteil vom 30. Januar 1961 II ZR 98/59, Neue Juristische Wochenschrift 1961, 1066; MünchKommInsO/Schumacher, a.a.O., § 178 Rz 89; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 87 Rz 4; Zöller/ Greger, ZPO, 31. Aufl., § 240 Rz 13a).
  • BGH, 25.04.2017 - II ZR 72/12

    Unterbrechung des Verfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Die Eintragung der mit der Widerklage geltend gemachten Hauptforderung in die Insolvenztabelle führte zur Erledigung des unterbrochenen Rechtsstreits in diesem Umfang (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2005 - XII ZR 233/02, ZinsO 2005, 372, 373; Urteil vom 30. Januar 1961 - II ZR 98/59, NJW 1961, 1066, 1067; BFH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X B 134/12, BFHE 240, 534 Rn. 20).

    Eine Kostenentscheidung darf nicht getroffen werden (BFH, Beschluss vom 23. September 2015 - V B 159/14, juris; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X B 134/12, BFHE 240, 534 Rn. 20 f., 39; Anders in Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl., § 240 Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 240 Rn. 13a; Lüke in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 71. Lieferung 4.2017, § 87 Inso Rn. 4a; HamK-InsO/Kuleisa, 6. Aufl., § 87 Rn. 6).

    Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch den Senat ist als Gerichtshandlung während der Dauer der Unterbrechung wirkungslos (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 32/89, NJW-RR 1990, 342 mwN; BFH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X B 134/12, BFHE 240, 534 Rn. 17; ferner Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZB 13/12, NJW 2013, 2438 Rn. 14 mwN zur Zustellung).

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2014 - 3 K 1283/12

    Drittwirkung der außerhalb des Insolvenzverfahrens angefochtenen

    Wird während eines finanzgerichtlichen Verfahrens über einen Steueranspruch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen eröffnet und das Klageverfahren dadurch unterbrochen, bewirkt die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle die Erledigung des Finanzrechtsstreits in der Hauptsache (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 2013 - X B 134/12, BStBl. II 2013, 585).

    c) Unabhängig davon, dass nach der neueren Rechtsprechung des BFH die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle nicht die Unterbrechung des Rechtsbehelfsverfahrens beendet (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 2013 - X B 134/12, a.a.O. und Lose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Rn. 51 zu § 251 AO), ist die Steuerforderung aber unanfechtbar geworden i.S.d. § 166 AO.

    Dies zeigt sich auch darin, dass nach der neueren Rechtsprechung des BFH die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung nicht zugleich die Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens beendet (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 2013 - X B 134/12, a.a.O.).

  • BFH, 29.08.2018 - XI R 57/17

    Zum Einwendungsausschluss des § 166 AO bei unterlassenem Widerspruch gegen eine

    aa) Bleibt die angemeldete Forderung im Prüfungstermin (§ 176 der Insolvenzordnung --InsO--) unbestritten, ist ein vom Insolvenzschuldner eingeleitetes Klageverfahren durch die widerspruchslose Feststellung zur Insolvenztabelle in der Hauptsache erledigt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 2013 X B 134/12, BFHE 240, 534, BStBl II 2013, 585, Rz 20, m.w.N.).
  • BFH, 23.09.2015 - V B 159/14

    Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens - Erledigung der Hauptsache -

    a) Der Umstand, dass weder der Insolvenzverwalter noch einer der Insolvenzgläubiger noch der Schuldner der Feststellung der ursprünglich streitbefangenen Umsatzsteuerforderungen für die Streitjahre zur Insolvenztabelle widersprochen hat (Feststellung zur Tabelle nach § 178 Abs. 1 InsO), bewirkt im finanzgerichtlichen Verfahren die Erledigung der Hauptsache (BFH-Beschluss vom 14. Mai 2013 X B 134/12, BFHE 240, 534, BStBl II 2013, 585, Rz 20).

    b) Wird während eines finanzgerichtlichen Verfahrens wegen eines Steueranspruchs --hier Umsatzsteuerfestsetzung für 2004 bis 2008-- das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen eröffnet und das Beschwerdeverfahren dadurch unterbrochen (§ 240 ZPO), bewirkt die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle zwar die Erledigung des Finanzrechtsstreits in der Hauptsache, beendet aber nicht zugleich die Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens (BFH-Beschluss in BFHE 240, 534, BStBl II 2013, 585, Leitsatz 1 und Rz 18 und Rz 20 bis 28).

    Die in den BFH-Beschlüssen vom 23. Juni 2008 VIII B 12/08 (BFH/NV 2008, 1691), vom 10. November 2010 IV B 11/09 (BFH/NV 2011, 649) und IV B 18/09 (BFH/NV 2011, 650) vertretene gegenteilige Auffassung wurde mit Zustimmung der betroffenen Senate aufgegeben (BFH-Beschluss in BFHE 240, 534, BStBl II 2013, 585, Rz 29 bis 31).

  • BFH, 16.11.2022 - X K 1/21

    Angemessene Verfahrensdauer bei Untätigkeitsklagen; Bagatellverzögerungen

    Während der Unterbrechung ist dem Gericht eine Verfahrensförderung aus Rechtsgründen nicht möglich (zum Fristenlauf und zu Verfahrenshandlungen der Beteiligten vgl. § 249 Abs. 1, 2 ZPO; zu gerichtlichen Handlungen vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2013 - X B 134/12, BFHE 240, 534, BStBl II 2013, 585, Rz 17, m.w.N.), so dass diese Zeit nicht als Teil einer unangemessenen Verfahrensdauer angesehen werden kann.
  • FG Düsseldorf, 27.03.2015 - 1 K 4001/13

    Unterbrechung des Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Umsatzsteuerbescheid mit der

    Werden sie unbestritten in die Tabelle eingetragen, bewirkt die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache (vgl. BFH, Beschluss vom 14.05.2013 X B 134/12, BStBl II 2013, 585 zum Klageverfahren, danach hält Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO jedoch an).
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