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   BFH, 26.03.1998 - X B 134/97   

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https://dejure.org/1998,7608
BFH, 26.03.1998 - X B 134/97 (https://dejure.org/1998,7608)
BFH, Entscheidung vom 26.03.1998 - X B 134/97 (https://dejure.org/1998,7608)
BFH, Entscheidung vom 26. März 1998 - X B 134/97 (https://dejure.org/1998,7608)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Inhalt einer ordnungsgemäßen gerichtlichen Prüfung der Wahrscheinlichkeit des Eintritt eines Erfolgs in der Hauptsache für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.07.1996 - IV B 105/95

    Registrierung von Betriebseinnahmen im Rahmen der Festsetzung von Einkommens- und

    Auszug aus BFH, 26.03.1998 - X B 134/97
    Dabei trifft den Rechtsuchenden eine besondere, in Schätzungssachen verstärkte Mitwirkungspflicht (BFH-Beschluß vom 9. Juli 1996 IV B 105/95, BFH/NV 1997, 58, 59, m. w. N.; vgl. auch BFH-Beschluß vom 3. Dezember 1996 IV S 2/96, BFH/NV 1997, 700, m. w. N.), die im Streitfall noch durch das frühere Verhalten der Klägerin verstärkt wird: Sie selbst nämlich ist, schon damals fachkundig beraten, den Behörden gegenüber zunächst als Einzelunternehmerin aufgetreten.
  • BFH, 03.12.1996 - IV S 2/96

    Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen an Angehörige als außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 26.03.1998 - X B 134/97
    Dabei trifft den Rechtsuchenden eine besondere, in Schätzungssachen verstärkte Mitwirkungspflicht (BFH-Beschluß vom 9. Juli 1996 IV B 105/95, BFH/NV 1997, 58, 59, m. w. N.; vgl. auch BFH-Beschluß vom 3. Dezember 1996 IV S 2/96, BFH/NV 1997, 700, m. w. N.), die im Streitfall noch durch das frühere Verhalten der Klägerin verstärkt wird: Sie selbst nämlich ist, schon damals fachkundig beraten, den Behörden gegenüber zunächst als Einzelunternehmerin aufgetreten.
  • BFH, 26.02.1997 - VII B 201/96

    Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 26.03.1998 - X B 134/97
    Dies ist nach Aktenlage, grundsätzlich nicht mit Hilfe von Beweiserhebungen, sondern anhand präsenter Beweismittel zu beurteilen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. Februar 1997 VII B 201/96, BFH/NV 1997, 610).
  • BFH, 26.10.1994 - X B 156/94

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH)

    Auszug aus BFH, 26.03.1998 - X B 134/97
    Schon allein deshalb ist der angefochtene Beschluß zu Recht ergangen (s. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1994 X B 156/94, BFH/NV 1995, 725).
  • BFH, 28.04.1999 - X B 190/98

    Verfahrensmängel; Begründungserfordernisse

    - die (fachkundig vertretene) Klägerin seinerzeit das Beweisthema nicht soweit konkretisiert hat, daß das FG in die Lage versetzt war, sich eine (vorläufige) Meinung über die Brauchbarkeit des Beweismittels zu bilden (BFH-Beschluß vom 9. März 1998 X B 162, 163/97, BFH/NV 1998, 968, 969); zumal die allein entscheidende Frage, ob Imbiß bzw. Lebensmittelhandel in Form eines Einzelunternehmens oder einer Gesellschaft betrieben wurde, für sich allein schon deshalb als Beweisgegenstand ausscheidet, weil sie sich nicht auf Tatsächliches beschränkt, sondern das Ergebnis einer schwerpunktmäßig auf rechtlichem Gebiet liegenden Gesamtbeurteilung (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 26. März 1998 X B 134/97, BFH/NV 1998, 1126, 1127, und vom 29. Juni 1998 X B 65/98, BFH/NV 1998, 1517, 1518) darstellt, weswegen auch von einem Sachverständigengutachten kein Aufklärungsbeitrag zu erwarten war (vgl. auch BFH-Beschluß vom 30. September 1998 X B 28 und 29/98, BFH/NV 1999, 491); .

    - die Tauglichkeit des Zeugenbeweises hier zusätzlich eingeschränkt war, zum einen im Hinblick auf die nicht gerechtfertigte Weigerung, Belege vorzulegen (BFH in BFH/NV 1998, 1126, 1127), zum anderen wegen des Umstands, daß die Existenz einer Ehegattengesellschaft lediglich behauptet wurde (s. dazu BFH in BFH/NV 1998, 968, 969, m.w.N.).

  • BFH, 02.03.1999 - III B 113/98

    PKH, nicht ordnungsgemäße Vorlage der Erklärung nach § 117 ZPO

    Dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, daß der Antragsteller die hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung einer PKH zumindest schlüssig darlegen muß (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. April 1993 VI B 162/92, BFH/NV 1993, 682, und vom 26. März 1998 X B 134/97, BFH/NV 1998, 1126, jeweils m.w.N.).
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