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   BFH, 05.09.2011 - X B 144/10   

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https://dejure.org/2011,10651
BFH, 05.09.2011 - X B 144/10 (https://dejure.org/2011,10651)
BFH, Entscheidung vom 05.09.2011 - X B 144/10 (https://dejure.org/2011,10651)
BFH, Entscheidung vom 05. September 2011 - X B 144/10 (https://dejure.org/2011,10651)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Festsetzung von Aussetzungszinsen - Beendigung des Zinslaufs durch Zahlung - Unterlassene Beiziehung von Akten - Übergehen von Beweisanträgen - Begründungszwang bei der Nichtzulassungsbeschwerde

  • openjur.de

    Festsetzung von Aussetzungszinsen; Beendigung des Zinslaufs durch Zahlung; Unterlassene Beiziehung von Akten; Übergehen von Beweisanträgen; Begründungszwang bei der Nichtzulassungsbeschwerde

  • Bundesfinanzhof

    AO § 237 Abs 1, AO § 237 Abs 2, FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 119 Nr 3, GG Art 103 Abs 1
    Festsetzung von Aussetzungszinsen - Beendigung des Zinslaufs durch Zahlung - Unterlassene Beiziehung von Akten - Übergehen von Beweisanträgen - Begründungszwang bei der Nichtzulassungsbeschwerde

  • Bundesfinanzhof

    Festsetzung von Aussetzungszinsen - Beendigung des Zinslaufs durch Zahlung - Unterlassene Beiziehung von Akten - Übergehen von Beweisanträgen - Begründungszwang bei der Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 237 Abs 1 AO, § 237 Abs 2 AO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Festsetzung von Aussetzungszinsen - Beendigung des Zinslaufs durch Zahlung - Unterlassene Beiziehung von Akten - Übergehen von Beweisanträgen - Begründungszwang bei der Nichtzulassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Festsetzung von Aussetzungszinsen - Beendigung des Zinslaufs durch Zahlung - Unterlassene Beiziehung von Akten - Übergehen von Beweisanträgen - Begründungszwang bei der Nichtzulassungsbeschwerde

  • ra.de
  • rewis.io

    Festsetzung von Aussetzungszinsen - Beendigung des Zinslaufs durch Zahlung - Unterlassene Beiziehung von Akten - Übergehen von Beweisanträgen - Begründungszwang bei der Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Festsetzung der Aussetzungszinsen mit dem den §§ 237 Abs. 1 und 2 , 238 , 239 AO zu Grunde liegendem gesetzgeberischen Willen

  • datenbank.nwb.de

    Festsetzung von Aussetzungszinsen; Beendigung des Zinslaufs für die Aussetzungszinsen durch Zahlung; Rüge des Übergehens von Beweisanträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 01.08.2005 - X B 24/05

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 05.09.2011 - X B 144/10
    a) Soweit die Kläger sinngemäß rügen, das FG habe verschiedene Akten nicht beigezogen und dadurch den Klägern das Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) dadurch verwehrt, dass diese zur Stützung ihrer Rechtsauffassung insoweit nichts haben vorbringen können, haben sie nicht dargestellt, inwiefern die Entscheidung des FG --auf der Grundlage dessen materiell-rechtlicher Auffassung-- im Falle der begehrten Aktenbeiziehung anders hätte ausfallen können (Senatsbeschluss vom 1. August 2005 X B 24/05, BFH/NV 2005, 2222).

    Falls das Gericht die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert, gleichwohl aber die Akten auswertet, liegt ein Verfahrensfehler vor (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2005, 2222, und vom 11. November 2008 X B 190/07, BFH/NV 2009, 198, m.w.N.).

    Die schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs --hier durch die (angebliche) Versagung der begehrten Akteneinsicht-- setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH insbesondere die substantiierte Darlegung des Beschwerdeführers voraus, was er bei rechtzeitiger Gewährung der Akteneinsicht noch vorgetragen hätte und dass dies die Entscheidung des FG --auf der Basis der von diesem vertretenen Rechtsauffassung-- hätte beeinflussen können (z.B. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2005, 2222, und in BFH/NV 2009, 198; vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 12, m.w.N.).

  • BFH, 27.11.1991 - X R 103/89

    Erfolglosigkeit i. S. des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO (Aussetzungszinsen), soweit

    Auszug aus BFH, 05.09.2011 - X B 144/10
    Damit ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, aus welchem Grund ein Hauptsacheantrag auf Herabsetzung der festgesetzten Steuer endgültig erfolglos bleibt (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1991 X R 103/89, BFHE 166, 311, BStBl II 1992, 319).

    Der Steuerpflichtige hat es überdies in der Hand, die erfolgte Aussetzung der Vollziehung in Anspruch zu nehmen und vorläufig von einer Begleichung der Steuerschuld abzusehen oder --trotz gewährter Aussetzung der Vollziehung-- den Zinslauf jederzeit durch Zahlung zu beenden (vgl. Senatsurteil in BFHE 166, 311, BStBl II 1992, 319; Heuermann in HHSp, § 237 AO Rz 36).

  • BFH, 11.11.2008 - X B 190/07

    Unterbrechung des Rechtsstreits bei Widerruf der Rechtsanwaltszulassung des

    Auszug aus BFH, 05.09.2011 - X B 144/10
    Falls das Gericht die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert, gleichwohl aber die Akten auswertet, liegt ein Verfahrensfehler vor (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2005, 2222, und vom 11. November 2008 X B 190/07, BFH/NV 2009, 198, m.w.N.).

    Die schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs --hier durch die (angebliche) Versagung der begehrten Akteneinsicht-- setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH insbesondere die substantiierte Darlegung des Beschwerdeführers voraus, was er bei rechtzeitiger Gewährung der Akteneinsicht noch vorgetragen hätte und dass dies die Entscheidung des FG --auf der Basis der von diesem vertretenen Rechtsauffassung-- hätte beeinflussen können (z.B. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2005, 2222, und in BFH/NV 2009, 198; vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 12, m.w.N.).

  • BFH, 07.06.2011 - X B 212/10

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Erheblichkeit

    Auszug aus BFH, 05.09.2011 - X B 144/10
    Diese Regelung erfordert hinsichtlich des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dass die Kläger eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 X B 212/10, nicht veröffentlicht, juris).
  • BFH, 09.12.1998 - VIII B 54/97

    Verfahrensmängel; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 05.09.2011 - X B 144/10
    Wird das Übergehen von Beweisanträgen gerügt, so muss neben dem Beweisthema und dem angebotenen Beweismittel insbesondere substantiiert vorgetragen werden, inwiefern das Urteil des FG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann und welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätte (z.B. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N.).
  • BFH, 26.01.1995 - III B 52/93

    Pauschaler Verweis auf den Schriftverkehr als Begründung der Beschwerde

    Auszug aus BFH, 05.09.2011 - X B 144/10
    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die pauschale Bezugnahme auf den Vortrag im Klageverfahren grundsätzlich dem Zweck des Begründungszwangs bei der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht wird, den BFH davon zu entlasten, selbst das Vorliegen etwaiger Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 FGO anhand der Akten ermitteln zu müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 1995 III B 52/93, BFH/NV 1995, 709, m.w.N.; vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 27).
  • BFH, 08.02.2006 - III B 128/04

    Fehlerhafte Beweiswürdigung

    Auszug aus BFH, 05.09.2011 - X B 144/10
    Diese Voraussetzung kann etwa dann vorliegen, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597), wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder wenn es auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116).
  • BFH, 22.05.2007 - X R 26/05

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Bezeichnung des Bekanntgabeadressaten bei

    Auszug aus BFH, 05.09.2011 - X B 144/10
    Dem Steuerpflichtigen sollen durch § 237 Abs. 1 und 2 AO die Zinsvorteile aus der --wie im Nachhinein festgestellt-- unberechtigt in Anspruch genommenen Aussetzung der Vollziehung genommen werden (grundlegend z.B. Senatsurteil vom 22. Mai 2007 X R 26/05, BFH/NV 2007, 1817; Heuermann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 237 AO Rz 6).
  • BFH, 09.05.2007 - IX B 218/06

    Schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes "Fortbildung des Rechts" und von

    Auszug aus BFH, 05.09.2011 - X B 144/10
    Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts; Fehler des FA im Besteuerungsverfahren oder im außergerichtlichen Vorverfahren fallen grundsätzlich nicht darunter (z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 2007 IX B 218/06, BFH/NV 2007, 1526, und vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610; vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 77).
  • BFH, 17.03.2010 - X B 118/09

    Sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler des FG bei einer Vertragsauslegung -

    Auszug aus BFH, 05.09.2011 - X B 144/10
    Voraussetzung hierfür ist, dass die Entscheidung des FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Beschluss vom 17. März 2010 X B 118/09, BFH/NV 2010, 1277, m.w.N.).
  • BFH, 07.07.2005 - IX B 13/05

    Revisionszulassung; Rechtsfehler des FG

  • BFH, 22.10.1994 - V B 40/94

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • BFH, 28.07.2003 - V B 72/02

    Einheitlichkeit der Rspr.; greifbare Gesetzwidrigkeit eines FG-Urteils

  • BFH, 30.07.2002 - X B 40/02

    NZB; Darlegungspflicht bei Verfahrensmängeln; Vereidigung von Zeugen

  • BFH, 25.01.2006 - VIII B 45/05

    NZB: kein Verfahrensmangel bei Verstoß des FA gegen die AO

  • BFH, 04.08.2010 - X B 198/09

    Fehlerhafte Sachaufklärung als Grund für die Zulassung der Revision -

  • BFH, 07.06.2016 - I B 6/15

    Prüfung des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3

    Hierfür muss der Beschwerdeführer zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen (BFH-Beschlüsse vom 5. September 2011 X B 144/10, BFH/NV 2012, 3; vom 14. November 2011 III B 8/11, BFH/NV 2012, 221), die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 2007 X B 5/06, BFH/NV 2007, 720; vom 20. Oktober 2011 V B 17/11, BFH/NV 2012, 165).
  • BFH, 13.02.2012 - II B 12/12

    Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision; Rügeverlust; Auslandszeugen

    Zudem muss außer bei den absoluten Revisionsgründen gemäß § 119 FGO dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könne, sie also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501; vom 24. Juli 2008 II B 38/08, BFH/NV 2008, 1817; vom 20. September 2010 V B 105/09, BFH/NV 2011, 53; vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38, und vom 5. September 2011 X B 144/10, BFH/NV 2012, 3).

    Die Revision ist vielmehr nur dann nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen besonders schwerwiegender Fehler des FG bei der Auslegung revisiblen Rechts zuzulassen, wenn das Urteil des FG objektiv willkürlich ist oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar, also greifbar gesetzwidrig und somit geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Mai 2011 IX B 121/10, BFH/NV 2011, 1391; vom 10. August 2011 X B 100/10, BFH/NV 2011, 2098; in BFH/NV 2012, 48; vom 17. August 2011 X B 225/10, BFH/NV 2011, 2083, und in BFH/NV 2012, 3).

  • BFH, 07.03.2012 - II B 90/11

    Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung durch Aufnahme und mehreren

    Zudem muss außer bei den absoluten Revisionsgründen gemäß § 119 FGO dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könne, sie also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501; vom 24. Juli 2008 II B 38/08, BFH/NV 2008, 1817; vom 20. September 2010 V B 105/09, BFH/NV 2011, 53; vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38, und vom 5. September 2011 X B 144/10, BFH/NV 2012, 3).

    Die Revision ist vielmehr nur dann nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen besonders schwerwiegender Fehler des FG bei der Auslegung revisiblen Rechts zuzulassen, wenn das Urteil des FG objektiv willkürlich ist oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar, also greifbar gesetzwidrig und somit geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Mai 2011 IX B 121/10, BFH/NV 2011, 1391; vom 10. August 2011 X B 100/10, BFH/NV 2011, 2098; in BFH/NV 2012, 48; vom 17. August 2011 X B 225/10, BFH/NV 2011, 2083, und in BFH/NV 2012, 3).

  • BFH, 22.04.2013 - III B 115/12

    Nichtzulassungsbeschwerde: Vermeintliche greifbare Gesetzwidrigkeit wegen

    Die Entscheidung des FG muss dabei in einem solchen Maße fehlerhaft sein, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Beschlüsse vom 17. März 2010 X B 118/09, BFH/NV 2010, 1277, und vom 5. September 2011 X B 144/10, BFH/NV 2012, 3, jeweils m.w.N.).

    Unterhalb dieser Schwelle liegende (auch erhebliche) Rechtsfehler reichen dagegen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit bzw. eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 3).

  • BFH, 29.02.2012 - I B 88/11

    Nichtzulassungsbeschwerde: Rechtmäßigkeit von Auskunftsersuchen

    Hierfür muss der Beschwerdeführer zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen (BFH-Beschlüsse vom 5. September 2011 X B 144/10, BFH/NV 2012, 3; vom 14. November 2011 III B 8/11, BFH/NV 2012, 221), die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2011 V B 17/11, BFH/NV 2012, 165).
  • BFH, 22.06.2012 - II B 45/11

    Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Flächeneigentum

    a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision wegen besonders schwerwiegender Fehler des Finanzgerichts (FG) bei der Auslegung revisiblen Rechts zuzulassen, wenn das Urteil des FG objektiv willkürlich ist oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar, also greifbar gesetzwidrig und somit geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Mai 2011 IX B 121/10, BFH/NV 2011, 1391; vom 10. August 2011 X B 100/10, BFH/NV 2011, 2098; in BFH/NV 2012, 48; vom 17. August 2011 X B 225/10, BFH/NV 2011, 2083, und vom 5. September 2011 X B 144/10, BFH/NV 2012, 3).
  • BFH, 02.06.2014 - III B 101/13

    Keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit der

    Zwar ist die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO auch dann zuzulassen, wenn die Entscheidung des FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. September 2011 X B 144/10, BFH/NV 2012, 3, m.w.N.); die Entscheidung muss objektiv willkürlich erscheinen oder greifbar gesetzwidrig sein.
  • BFH, 22.06.2012 - II B 48/11

    Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22. 6. 2012, II B 45/11 - Umwandlung von

    a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision wegen besonders schwerwiegender Fehler des Finanzgerichts (FG) bei der Auslegung revisiblen Rechts zuzulassen, wenn das Urteil des FG objektiv willkürlich ist oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar, also greifbar gesetzwidrig und somit geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Mai 2011 IX B 121/10, BFH/NV 2011, 1391; vom 10. August 2011 X B 100/10, BFH/NV 2011, 2098; in BFH/NV 2012, 48; vom 17. August 2011 X B 225/10, BFH/NV 2011, 2083, und vom 5. September 2011 X B 144/10, BFH/NV 2012, 3).
  • BFH, 29.01.2013 - II B 111/11

    Ermittlung der üblichen Miete nur ausnahmsweise durch Sachverständigengutachten

    Die Revision ist vielmehr nur dann nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen besonders schwerwiegender Fehler des FG bei der Auslegung revisiblen Rechts zuzulassen, wenn das Urteil des FG objektiv willkürlich ist oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar, also greifbar gesetzwidrig und somit geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Mai 2011 IX B 121/10, BFH/NV 2011, 1391; vom 10. August 2011 X B 100/10, BFH/NV 2011, 2098; vom 16. August 2011 III B 155/10, BFH/NV 2012, 48; vom 17. August 2011 X B 225/10, BFH/NV 2011, 2083, und vom 5. September 2011 X B 144/10, BFH/NV 2012, 3).
  • BFH, 18.09.2012 - VI B 9/12

    Lohnsteuerhaftung

    Dies ist nur geboten, wenn das Urteil des FG objektiv willkürlich ist oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar, also greifbar gesetzwidrig und somit geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Mai 2011 IX B 121/10, BFH/NV 2011, 1391; vom 10. August 2011 X B 100/10, BFH/NV 2011, 2098; vom 16. August 2011 III B 155/10, BFH/NV 2012, 48; vom 17. August 2011 X B 225/10, BFH/NV 2011, 2083, und vom 5. September 2011 X B 144/10, BFH/NV 2012, 3).
  • BFH, 20.07.2017 - VIII B 107/16

    Schätzung durch das FG - Zulassung der Revision - Anforderungen an die

  • BFH, 16.02.2012 - II B 99/11

    Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision - geringe Anforderungen an

  • BFH, 14.08.2014 - X B 174/13

    Terminsverlegungsantrag bei fehlender Anordnung des persönlichen Erscheinens

  • BFH, 10.07.2012 - VI B 75/12

    Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen - Nachweis der beruflichen

  • BFH, 02.08.2013 - X B 93/12

    Verpachtetes Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen eines

  • BFH, 05.07.2013 - III B 25/12

    Willkürentscheidung des FG - Rügeloses Einlassen - Anforderungen an die Rüge des

  • BFH, 10.12.2012 - X B 39/11

    Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen

  • BFH, 28.02.2019 - VII B 133/18

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer

  • FG München, 05.04.2012 - 5 K 464/12

    Aussetzungszinsen

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