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   BFH, 25.07.2012 - X B 144/11   

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https://dejure.org/2012,30828
BFH, 25.07.2012 - X B 144/11 (https://dejure.org/2012,30828)
BFH, Entscheidung vom 25.07.2012 - X B 144/11 (https://dejure.org/2012,30828)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 2012 - X B 144/11 (https://dejure.org/2012,30828)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

  • openjur.de

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 96 Abs 1 S 1
    Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

  • Bundesfinanzhof

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO
    Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Umfang der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines Beweisantrags kein Verfahrensfehler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang der Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 25.03.2010 - X B 176/08

    Greifbare Gesetzwidrigkeit i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO - Verletzung

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - X B 144/11
    Eine Zulassung der Revision wegen fehlerhafter Rechtsanwendung oder fehlerhafter Beweiswürdigung durch das FG kommt nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern des FG im Sinne einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung in Betracht (BFH-Beschlüsse vom 9. November 2011 II B 105/10, BFH/NV 2012, 254; vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455).
  • BFH, 09.11.2011 - II B 105/10

    Willkürliche Beweiswürdigung; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - X B 144/11
    Eine Zulassung der Revision wegen fehlerhafter Rechtsanwendung oder fehlerhafter Beweiswürdigung durch das FG kommt nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern des FG im Sinne einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung in Betracht (BFH-Beschlüsse vom 9. November 2011 II B 105/10, BFH/NV 2012, 254; vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455).
  • BFH, 21.01.2009 - X B 125/08

    Gemeinsame Verhandlung - Schätzung durch das FG - schlüssige Darlegung einer

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - X B 144/11
    Ein zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher Rechtsfehler aufgrund objektiver Willkür kann allenfalls in Fällen bejaht werden, in denen das Schätzungsergebnis des FG wirtschaftlich unmöglich, damit schlechthin unvertretbar ist und sich als offensichtlich realitätsfremd darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2009 X B 125/08, BFH/NV 2009, 951; siehe auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 69, m.w.N.).
  • BFH, 14.10.2008 - X B 118/08

    Zuordnung einer nach Fertigstellung an den Sohn vermieteten und erst nach einer

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - X B 144/11
    Die Ablehnung eines Beweisantrags ist u.a. dann kein Verfahrensfehler, wenn das FG --wie hier-- die Wahrheit der unter Beweis gestellten Tatsache unterstellt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 X B 118/08, BFH/NV 2009, 152; Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 76 Rz 29; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 81 FGO Rz 47, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.12.2007 - IV B 124/06

    Gewerblicher Grundstückshandel - Bedingte Veräußerungsabsicht bei Veräußerung von

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - X B 144/11
    Eine Beweiswürdigung ist nur dann willkürlich, wenn sie so schwerwiegende Fehler aufweist, dass sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und offensichtlich jedem Zweck einer Beweiswürdigung zuwiderläuft, so dass ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht (BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2007 IV B 124/06, BFH/NV 2008, 781).
  • BFH, 19.12.2007 - X B 89/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens,

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - X B 144/11
    Es ist vielmehr im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 X B 89/07, BFH/NV 2008, 599, m.w.N.).
  • BFH, 31.07.2007 - X B 36/07

    Schlüssige Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Erlass

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - X B 144/11
    Dies gilt insbesondere für Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2007 X B 36/07, n.v.).
  • BFH, 09.03.2004 - X B 68/03

    NZB: fehlerhafte Schätzung

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - X B 144/11
    Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist dann gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 9. März 2004 X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112, m.w.N.).
  • BFH, 03.11.2005 - V B 9/04

    Bekanntgabe von Bescheiden; Inhaltsadressat

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - X B 144/11
    In der Beschwerdebegründung muss bei Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden, weshalb die Vorentscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (BFH-Beschluss vom 3. November 2005 V B 9/04, BFH/NV 2006, 248).
  • BFH, 17.02.2004 - X B 142/03

    Änderungen nach § 164 Abs. 2 AO zum Nachteil des Stpfl. ohne Hinweis auf die

    Auszug aus BFH, 25.07.2012 - X B 144/11
    Wie gerade dargestellt, ist die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalles durch das FG im Rahmen einer Schätzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2004 X B 142/03, nicht veröffentlicht --n.v.--).
  • BFH, 23.06.2003 - IX B 119/02

    NZB - Ermessensentscheidung

  • BFH, 03.02.2000 - I B 40/99

    Sachaufklärungspflicht - Zeugenaussage - Beweiswürdigung - Beweislastverteilung

  • BFH, 28.04.2003 - VIII B 260/02

    NZB: fehlerhafte Rechtsanwendung

  • BFH, 19.03.2014 - XI B 144/13

    NV: Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots zur Richtigkeit der

    Denn Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874; vom 25. Juli 2012 X B 144/11, BFH/NV 2012, 1982); die Geltendmachung falscher materieller Rechtsanwendung führt grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289; in BFH/NV 2012, 1982).

    a) Eine Zulassung der Revision wegen fehlerhafter Rechtsanwendung oder fehlerhafter Beweiswürdigung durch das FG kommt nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern des FG im Sinne einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung in Betracht (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455; vom 9. November 2011 II B 105/10, BFH/NV 2012, 254; in BFH/NV 2012, 1982; vom 10. Juli 2013 IX B 25/13, BFH/NV 2013, 1604).

    Eine Beweiswürdigung ist nur dann willkürlich, wenn sie so schwerwiegende Fehler aufweist, dass sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und offensichtlich jedem Zweck einer Beweiswürdigung zuwiderläuft, sodass ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 27. Dezember 2007 IV B 124/06, BFH/NV 2008, 781; in BFH/NV 2012, 1982; in BFH/NV 2013, 1604).

    In der Beschwerdebegründung muss bei Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden, weshalb die Vorentscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 3. November 2005 V B 9/04, BFH/NV 2006, 248; in BFH/NV 2012, 1982; in BFH/NV 2013, 1604).

    Soweit sich die Klägerin auf die --nach ihrer Ansicht-- unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das FG bezieht, könnten diese behaupteten --anderes ist substantiiert nicht dargetan-- schlichten Rechtsanwendungsfehler nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1982).

    Dies gilt auch hinsichtlich der Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 2007 X B 36/07, nicht veröffentlicht, juris; in BFH/NV 2012, 1982).

    Ein zur Zulassung der Revision berechtigender erheblicher Rechtsfehler aufgrund objektiver Willkür kann allenfalls in Fällen bejaht werden, in denen das Schätzungsergebnis des FG wirtschaftlich unmöglich, damit schlechthin unvertretbar ist und sich als offensichtlich realitätsfremd darstellt (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 2009 X B 125/08, BFH/NV 2009, 951; in BFH/NV 2012, 1982).

  • BFH, 26.09.2017 - XI B 65/17

    Zurechnung der Umsätze in einem Bordell - Revisionszulassung wegen eines

    Soweit der Kläger dem FG einen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vorwirft, kommt eine Zulassung der Revision nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern des FG im Sinne einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung in Betracht (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455; vom 9. November 2011 II B 105/10, BFH/NV 2012, 254; vom 25. Juli 2012 X B 144/11, BFH/NV 2012, 1982; vom 10. Juli 2013 IX B 25/13, BFH/NV 2013, 1604).
  • BFH, 14.08.2018 - XI B 2/18

    Berechtigung zur Hinzuschätzung

    aa) Eine Zulassung der Revision wegen fehlerhafter Rechtsanwendung oder fehlerhafter Beweiswürdigung durch das FG kommt nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern des FG i.S. einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung in Betracht (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455; vom 9. November 2011 II B 105/10, BFH/NV 2012, 254; vom 25. Juli 2012 X B 144/11, BFH/NV 2012, 1982; vom 10. Juli 2013 IX B 25/13, BFH/NV 2013, 1604; vom 19. März 2014 XI B 144/13, BFH/NV 2014, 1064, Rz 37).

    In der Beschwerdebegründung muss bei Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden, weshalb die Vorentscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 3. November 2005 V B 9/04, BFH/NV 2006, 248; in BFH/NV 2012, 1982; in BFH/NV 2013, 1604; in BFH/NV 2014, 1064, Rz 37).

  • BFH, 06.02.2014 - II B 129/13

    NZB: Anforderungen an die Begründung; Bedeutung des § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1

    Ein Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Pflichten aus § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO liegt insbesondere vor, wenn das Finanzgericht (FG) eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt gelassen oder seiner Feststellung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165, Rz 11, und vom 25. Juli 2012 X B 144/11, BFH/NV 2012, 1982, Rz 11, je m.w.N.).

    Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass das FG auch denjenigen Akteninhalt bei der Gesamtwürdigung berücksichtigt hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1982, Rz 11, m.w.N.).

  • BFH, 31.01.2013 - X B 21/12

    Vorliegen von Scheinrechnungen - Geltendmachung von Verfahrensfehlern wegen

    Es ist vielmehr im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 X B 144/11, BFH/NV 2012, 1982, m.w.N.).

    Darin liegt jedoch nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 1982, m.w.N.).

    Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 1982).

  • BFH, 12.07.2016 - III B 33/16

    Keine Bindung des FG an die Feststellungen des Strafgerichts - Ablehnung von in

    Darin liegt jedoch nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juli 2012 X B 144/11, BFH/NV 2012, 1982, Rz 9, m.w.N.).
  • BFH, 04.06.2014 - X B 95/13

    Nichtigkeit eines Schätzungsbescheides - Indizienbeweis bei fehlenden

    Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 X B 144/11, BFH/NV 2012, 1982).
  • BFH, 12.01.2016 - X B 79/15

    Widerruf der Einverständniserklärung zur Entscheidung durch den konsentierten

    Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 X B 144/11, BFH/NV 2012, 1982).
  • BFH, 12.03.2014 - I B 37/13

    Rüge der fehlerhaften Würdigung des Zeugenvortrags

    Vielmehr ist die Beschwerde --auch unter Berücksichtigung dessen, dass ein Gericht in der Regel auch den Teil des Akteninhalts in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (ständige Rechtsprechung)-- im Kern auf eine fehlerhafte Würdigung des Zeugenvortrags gerichtet, die revisionsrechtlich dem materiellen Recht zugeordnet ist und deshalb grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen kann (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Juli 2012 X B 144/11, BFH/NV 2012, 1982).
  • FG Rheinland-Pfalz, 06.12.2013 - 6 K 2585/12

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen sich das Finanzgericht die

    Die gegen das Urteil 1 K 2427/05 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 25. Juli 2012 unter dem Aktenzeichen X B 144/11 als unbegründet zurückgewiesen.
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