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   BFH, 28.06.1996 - X B 148/96   

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https://dejure.org/1996,8931
BFH, 28.06.1996 - X B 148/96 (https://dejure.org/1996,8931)
BFH, Entscheidung vom 28.06.1996 - X B 148/96 (https://dejure.org/1996,8931)
BFH, Entscheidung vom 28. Juni 1996 - X B 148/96 (https://dejure.org/1996,8931)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anwerbung von Teilnehmern für das "Unternehmensspiel Life" (Veranstaltung nach dem Progressionsprinzip) als gewerbliche Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 28.06.1996 - X B 148/96
    Die Absicht, Gewinn zu erzielen, muß durch eine Tätigkeit verfolgt werden, die nach allgemeiner Auffassung als unternehmerisch gewertet wird (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.I., m. w. N.).

    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Tätigkeit ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.I., m. w. N.).

  • BFH, 26.08.1993 - V R 20/91

    Unternehmereigenschaft eines Berufskartenspielers

    Auszug aus BFH, 28.06.1996 - X B 148/96
    Da er die Teilnahme an den Kartenspielen angeboten und die Kartenspiele organisiert hatte, war er als Spielveranstalter anzusehen (vgl. -- zur umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft -- BFH-Urteil vom 26. August 1993 V R 20/91, BFHE 172, 227, BStBl II 1994, 54, unter II.1. a).
  • BFH, 24.01.1996 - X R 255/93

    Gewerblicher Grundstückhandel eines Bauingenieurs, der zwei Grundstücke jeweils

    Auszug aus BFH, 28.06.1996 - X B 148/96
    Gewerblich wird eine solche Tätigkeit jedoch erst, wenn sie nach Art und Intensität den Rahmen einer privaten Tätigkeit überschreitet und nach der Verkehrsauffassung dem Bild eines gewerblichen Unternehmens entspricht (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BStBl II 1996, 303).
  • BFH, 11.11.1993 - XI R 48/91

    Spieler als Gewerbetreibender? (§ 15 EStG )

    Auszug aus BFH, 28.06.1996 - X B 148/96
    3 000 DM erzielt hatte und deshalb als Berufsspieler anzusehen sei (Urteil vom 11. November 1993 XI R 48/91, BFH/NV 1994, 622).
  • BFH, 04.07.1968 - IV R 77/67

    Bremer Toto und Lotto GmbH - Bezirksleiter - Gewerbetreibende

    Auszug aus BFH, 28.06.1996 - X B 148/96
    Nach Auffassung des erkennenden Senats war der Croupier auch deshalb als Gewerbetreibender zu beurteilen, weil die Veranstaltung von Glücksspielen eine gewerbliche Tätigkeit ist (vgl. -- zur Vermittlung -- BFH-Urteil vom 4. Juli 1968 IV R 77/67, BFHE 93, 161, BStBl II 1968, 718).
  • FG Münster, 28.11.1995 - 13 V 3276/95
    Auszug aus BFH, 28.06.1996 - X B 148/96
    Der Aussetzungsbeschluß des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 267 veröffentlicht.
  • BFH, 22.02.2023 - X R 8/21

    Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker

    Dementsprechend hat der Senat schon in früheren Entscheidungen die Formulierung verwendet, dass der "Rahmen einer privaten Tätigkeit" überschritten sein muss (Senatsbeschluss vom 28.06.1996 - X B 148/96, BFH/NV 1996, 750).
  • BFH, 28.06.1996 - X S 9/96

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH)

    Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen die abgelehnte Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuer-Meßbescheids für Zwecke der Vorauszahlungen 1994 hat der BFH unter Aufhebung der Vorentscheidungen die Vollziehung dieses Bescheids in vollem Umfang ausgesetzt (Beschluß vom 28. Juni 1996 X B 148/96).

    Für das Beschwerdeverfahren des Antragstellers in der Gewerbesteuersache (X B 148/96) ist dagegen PKH zu gewähren, da die Beschwerde des Antragstellers Erfolg hat (vgl. den Senatsbeschluß X B 148/96 vom heutigen Tag BFH/NV 1996, 750).

  • FG Niedersachsen, 03.01.2008 - 16 K 356/07

    Festsetzung der Umsatzsteuer für ein auf dem Schneeballprinzip beruhendes

    Der Bundesfinanzhof habe im Beschluss vom 28.06.1996 X B 148/96 in einer Aussetzungssache, die einen Mitspieler am Unternehmensspiel "Life" betroffen habe, die Auffassung vertreten, dass ein Mitspieler mit der Anwerbung von Teilnehmern für das Unternehmensspiel selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden sei.
  • FG Sachsen, 21.04.2022 - 8 V 92/22

    Aussetzung der Anmeldung der virtuellen Automatensteuer einer Betreiberin für

    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Tätigkeit ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 1996 X B 148/96 m.w.N.).
  • BFH, 28.06.1996 - X B 15/96

    Einnahmen aus dem "Unternehmensspiel Life" als Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Nach Auffassung des Senats ist es zwar ernstlich zweifelhaft, ob die Einnahmen des Antragstellers aus dem "Unternehmensspiel Life" Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind (vgl. den Beschluß des Senats vom gleichen Tag zu X B 148/96, BFH/NV 1996, 750).
  • FG Münster, 22.04.2009 - 12 K 3308/07

    Beteiligung an Schenkkreisen als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3

    Gewerblich kann eine solche Tätigkeit jedoch erst dann sein, wenn sie nach Art und Intensität den Rahmen einer privaten Tätigkeit überschreitet und nach der Verkehrsauffassung dem Bild eines gewerblichen Unternehmens entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.1996 X R 255/93, BStBl II 1996, 303; BFH-Beschluss vom 28.06.1996 X B 148/96, BFH/NV 1996, 750).
  • BFH, 12.01.1998 - X B 276/96

    Steuerbarkeit der Veranstaltung von Glücksspielen

    Es ist bereits geklärt, daß -- bei grundsätzlicher Nichtsteuerbarkeit von Spielgewinnen -- die Veranstaltung von Glücksspielen zu steuerbaren Einkünften aus Gewerbebetrieb führen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Juni 1996 X B 148/96, BFH/NV 1996, 750, 751, m. w. N.).
  • FG Münster, 17.02.1997 - 13 K 5055/94
    Die Grenze zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung im Vordergrund steht ( BFH-Urteil vom 24.01.1996 X R 255/93 , BStBl II 1996, 303 m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 03.07.1995 GrS 1/93 , BStBl II 1995, 617, 619; vom 28.06.1996 X B 148/96 , n.v.).
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