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   BFH, 30.04.2002 - X B 150/01   

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https://dejure.org/2002,7818
BFH, 30.04.2002 - X B 150/01 (https://dejure.org/2002,7818)
BFH, Entscheidung vom 30.04.2002 - X B 150/01 (https://dejure.org/2002,7818)
BFH, Entscheidung vom 30. April 2002 - X B 150/01 (https://dejure.org/2002,7818)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Einkommensteuer - Zulässigkeit - Darlegungserfordernis - Grundsätzliche Bedeutung - Offenkundigkeit - Gewerbliche Einkünfte - Sonstige Einkünfte - Betriebsausgaben - Einnahmen-Überschussrechnung - Gewerbesteuerrückstellungen - Divergenz - ...

  • Judicialis

    EStG § 15; ; EStG § 22 Nr. 3; ; EStG § 4 Abs. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 n.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neues Zulassungsrecht; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz; Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 09.11.2000 - IV R 18/00

    Wechsel der Gewinnermittlungsart

    Auszug aus BFH, 30.04.2002 - X B 150/01
    Hierzu reicht auch nicht ihr pauschaler Hinweis aus, das beim BFH anhängige Verfahren IV R 18/00 belege, dass der "Übergang in der Gewinnermittlungsart ... grundsätzliche Bedeutung (habe)"; denn die grundsätzliche Bedeutung ist nicht allein mit dem Vorbringen ausreichend dargelegt, beim BFH sei in einem (vermeintlich) ähnlich gelagerten Fall bereits ein Revisionsverfahren anhängig (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 34, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
  • BFH, 22.10.2003 - III B 14/03

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Fehlen von Urteilsgründen

    Ferner muss vorgetragen werden, inwieweit die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss vom 30. April 2002 X B 150/01, BFH/NV 2002, 1049, m.w.N.).
  • BFH, 04.09.2002 - IX B 194/01

    Fehlende Schlüssigkeit einer Schätzung - Fehlerhafte Anwendung anerkannter

    Es bleibt dahingestellt, ob die Beschwerdeschrift die nach ständiger Rechtsprechung für die Rüge eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht (Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO) erforderlichen genauen Angaben und schlüssigen Ausführungen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349; vom 7. August 2000 VII B 90/00, BFH/NV 2001, 189; vom 30. April 2002 X B 150/01, BFH/NV 2002, 1049) im Übrigen enthält.

    Jedenfalls fehlen nähere Angaben dazu, welche Beweismittel das FG hätte erheben sollen und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654; vom 19. März 2002 IV B 112/01, BFH/NV 2002, 1042, und in BFH/NV 2002, 1049).

  • BFH, 17.06.2003 - X B 173/02

    Kein WK-Abzug für Rentenversicherungsbeiträge

    Eine solche Darlegung erfordert auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2.FGOÄndG ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (zum neuen Recht vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2002 X B 150/01, BFH/NV 2002, 1049, m.w.N.).
  • BFH, 28.04.2004 - VII B 343/03

    Keine Beschwerde gegen Beschl. über die Ablehnung von Gerichtspersonen und über

    Ferner muss vorgetragen werden, inwieweit die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss vom 30. April 2002 X B 150/01, BFH/NV 2002, 1049, m.w.N.).
  • BFH, 03.02.2003 - I B 27/02

    NZB: Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Zu einer solchen Sachaufklärungsrüge gehört jedoch nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung u.a. ein Vortrag dazu, welche Tatsachen sich bei der vermissten Beweiserhebung ergeben hätten und inwieweit die weitere Sachverhaltsaufklärung auf der Basis der Rechtsauffassung des FG zu einer abweichenden Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschlüsse vom 14. September 2001 IX B 39/01, BFH/NV 2002, 209; vom 1. Oktober 2001 II B 116/00, BFH/NV 2002, 361; vom 26. Oktober 2001 VII B 165/01, BFH/NV 2002, 502; vom 30. April 2002 X B 150/01, BFH/NV 2002, 1049).
  • BFH, 28.04.2004 - VII B 335/03

    Keine Beschwerde gegen Beschl. über die Ablehnung von Gerichtspersonen; Rüge

    Ferner muss vorgetragen werden, inwieweit die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss vom 30. April 2002 X B 150/01, BFH/NV 2002, 1049, m.w.N.).
  • BFH, 12.03.2004 - XI B 127/03

    Darlegung einer Divergenz

    Die BFH-Entscheidung ist mit Datum und Aktenzeichen und/oder Fundstelle zu bezeichnen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. April 2002 X B 150/01, BFH/NV 2002, 1049; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 41).
  • BFH, 29.01.2003 - I B 24/02

    Erfodernis der Darlegung der Zulassungsgründe nach neuem Recht

    - inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. April 2002 X B 150/01, BFH/NV 2002, 1049; vgl. dazu auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Anm. 70, m.w.N.).
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