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   BFH, 06.02.2003 - X B 153/01   

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https://dejure.org/2003,9297
BFH, 06.02.2003 - X B 153/01 (https://dejure.org/2003,9297)
BFH, Entscheidung vom 06.02.2003 - X B 153/01 (https://dejure.org/2003,9297)
BFH, Entscheidung vom 06. Februar 2003 - X B 153/01 (https://dejure.org/2003,9297)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 n.F.; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 n.F.; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 n.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4
    Schenkung und Darlehen zwischen nahen Angehörigen

  • datenbank.nwb.de

    Schuldzinsenabzug bei Darlehen aus geschenkten Beträgen unter Angehörigen; Unabhängigkeit der schenkstl. Beurteilung von der des ESt-Rechts; Prinzip der Abschnittbesteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 22.10.1993 - IX R 3/92

    Nutzungswert der eigenen Wohnung im eigenen Haus (§ 21 EStG )

    Auszug aus BFH, 06.02.2003 - X B 153/01
    Dies ist sogar dann angenommen worden, wenn die --fehlerhafte-- Auffassung im Prüfungsbericht niedergelegt worden ist (BFH-Urteile vom 16. Juli 1964 V 92/61 S, BFHE 80, 446, BStBl III 1964, 634; vom 22. Oktober 1993 IX R 3/92, BFH/NV 1994, 698) oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte (BFH-Urteil vom 22. Juni 1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl II 1971, 749).
  • BFH, 23.08.2000 - X R 106/97

    Versicherungsagentur als Liebhaberei

    Auszug aus BFH, 06.02.2003 - X B 153/01
    Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung musste es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben; dies grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (Senatsurteile vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217; vom 23. August 2000 X R 106/97, BFH/NV 2001, 160, jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).
  • BFH, 23.01.1992 - II B 64/91

    Anforderungen an Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als

    Auszug aus BFH, 06.02.2003 - X B 153/01
    Soll die vom Finanzgericht (FG) geteilte Auffassung zum Grundsatz der Abschnittsbesteuerung dennoch als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. rechtfertigen, hätte der Kläger neue Gesichtpunkte darlegen müssen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen, oder vorbringen müssen, dass und welche beachtlichen vom BFH noch nicht geprüften Argumente von welcher Seite in der Rechtsprechung und/oder der Literatur gegen diese Rechtsprechung angeführt werden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 28, § 116 Rz. 33; BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, und vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985).
  • BFH, 22.06.1971 - VIII 23/65

    Gutachter - Schätzung von Einrichtungsgegenständen - Schätzung von Kunstwerken -

    Auszug aus BFH, 06.02.2003 - X B 153/01
    Dies ist sogar dann angenommen worden, wenn die --fehlerhafte-- Auffassung im Prüfungsbericht niedergelegt worden ist (BFH-Urteile vom 16. Juli 1964 V 92/61 S, BFHE 80, 446, BStBl III 1964, 634; vom 22. Oktober 1993 IX R 3/92, BFH/NV 1994, 698) oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte (BFH-Urteil vom 22. Juni 1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl II 1971, 749).
  • BFH, 05.09.1990 - X R 100/89

    Ausweisung von stillen Beteiligungen an eine Gesellschaft als Darlehen -

    Auszug aus BFH, 06.02.2003 - X B 153/01
    Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung musste es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben; dies grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (Senatsurteile vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217; vom 23. August 2000 X R 106/97, BFH/NV 2001, 160, jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).
  • BFH, 23.05.1989 - X R 17/85

    Gebrauchte Kleidung als Sachspende (Abziehbarkeit und Wertermittlung)

    Auszug aus BFH, 06.02.2003 - X B 153/01
    Das FA ist an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegte Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 1989 X R 17/85, BFHE 157, 516, BStBl II 1989, 879, m.w.N.).
  • BFH, 25.10.1995 - II R 45/92

    Bei der erbschaftsteuerrechtlichen Beurteilung von Nachlaßverbindlichkeiten

    Auszug aus BFH, 06.02.2003 - X B 153/01
    Diese Frage ist ebenfalls bereits geklärt, und zwar in dem Sinne, dass die Wertung des Schenkungsteuerrechts unabhängig ist von der des Ertragsteuerrechts (so BFH-Urteil vom 25. Oktober 1995 II R 45/92, BFHE 178, 459, BStBl II 1996, 11).
  • BFH, 16.07.1964 - V 92/61 S

    Zulässigkeit des Abzugs von Kaffeesteuer - Einbeziehung von Kaffeesteuer in die

    Auszug aus BFH, 06.02.2003 - X B 153/01
    Dies ist sogar dann angenommen worden, wenn die --fehlerhafte-- Auffassung im Prüfungsbericht niedergelegt worden ist (BFH-Urteile vom 16. Juli 1964 V 92/61 S, BFHE 80, 446, BStBl III 1964, 634; vom 22. Oktober 1993 IX R 3/92, BFH/NV 1994, 698) oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte (BFH-Urteil vom 22. Juni 1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl II 1971, 749).
  • BFH, 31.07.2002 - X R 103/96

    Vertrag zwischen nahen Angehörigen; Schuldzinsenabzug bei Schenkung und Darlehen;

    Auszug aus BFH, 06.02.2003 - X B 153/01
    Genauso wenig genügt die Behauptung bloßer Subsumtionsfehler des FG, ganz abgesehen davon, dass das FG im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH die kurze Zeit zwischen der Hingabe des Geldes an den Sohn und der Rückgabe an den Betrieb des Vaters entgegen der Ansicht des Klägers nicht als Anscheinsbeweis, sondern lediglich als Indiz für die steuerschädliche Verknüpfung von Geldhin- und Geldrückgabe gewertet hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Juli 2002 X R 103/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2002, 1074, BFH/NV 2003, 26, m.w.N.).
  • BFH, 03.04.2000 - VIII B 99/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 06.02.2003 - X B 153/01
    Soll die vom Finanzgericht (FG) geteilte Auffassung zum Grundsatz der Abschnittsbesteuerung dennoch als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. rechtfertigen, hätte der Kläger neue Gesichtpunkte darlegen müssen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen, oder vorbringen müssen, dass und welche beachtlichen vom BFH noch nicht geprüften Argumente von welcher Seite in der Rechtsprechung und/oder der Literatur gegen diese Rechtsprechung angeführt werden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 28, § 116 Rz. 33; BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, und vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985).
  • FG München, 08.07.2015 - 4 K 360/12

    Steuerbefreiung bei Personengesellschaften, deren Hauptzweck in der Vermietung

    Insbesondere besteht für das Finanzamt keine Bindung an die einkommensteuerliche Sachverhaltsbeurteilung (BFH-Beschluss vom 6. Februar 2003 X B 153/01, BFH/NV 2003, 621).
  • BFH, 12.07.2006 - IV B 9/05

    NZB: Abschnittsbesteuerung - keine Bindung des FA an frühere Rechtsauffassung

    Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben; dies grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217; vom 23. August 2000 X R 106/97, BFH/NV 2001, 160; vom 6. Februar 2003 X B 153/01, BFH/NV 2003, 621, jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung des BFH).
  • FG Baden-Württemberg, 17.06.2009 - 1 K 337/05

    Bustransfer im Gemeinschaftsgebiet bei einem von einem Reiseunternehmen

    Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben; dies grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. Entscheidungen des BFH vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217; vom 23. August 2000 X R 106/97, BFH/NV 2001, 160; vom 6. Februar 2003 X B 153/01, BFH/NV 2003, 621, jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung des BFH).
  • FG Hessen, 15.01.2007 - 11 V 2553/06

    Zur Bindung des Finanzamts an eine unzutreffende Teilwertermittlung

    Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben; dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (Entscheidungen des BFH vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217 ; vom 23. August 2000 X R 106/97 , BFH/NV 2001, 160 ; vom 6. Februar 2003 X B 153/01 , BFH/NV 2003, 621 , jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung des BFH), wenn die - fehlerhafte - Auffassung im Prüfungsbericht niedergelegt worden ist (BFH-Urteile vom 16. Juli 1964 V 92/61 S, BFHE 80, 446, BStBl. III 1964, 634, und vom 22. Oktober 1993 IX R 3/92 , BFH/NV 1994, 698, sowie BFH-Beschluss vom 16. März 1999 IV B 137/97 , BFH/NV 1999, 1188) oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte ( BFH-Urteil vom 22. Juni 1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl. II 1971, 749 ).
  • FG Hessen, 15.01.2007 - 11 V 3247/06

    Zur Bindung des Finanzamts an eine unzutreffende Teilwertermittlung

    Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben; dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (Entscheidungen des BFH vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217 ; vom 23. August 2000 X R 106/97 , BFH/NV 2001, 160 ; vom 6. Februar 2003 X B 153/01 , BFH/NV 2003, 621 , jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung des BFH), wenn die - fehlerhafte - Auffassung im Prüfungsbericht niedergelegt worden ist (BFH-Urteile vom 16. Juli 1964 V 92/61 S, BFHE 80, 446, BStBl. III 1964, 634, und vom 22. Oktober 1993 IX R 3/92, BFH/NV 1994, 698, sowie BFH-Beschluss vom 16. März 1999 IV B 137/97, BFH/NV 1999, 1188) oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte ( BFH-Urteil vom 22. Juni 1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl. II 1971, 749).
  • FG München, 16.09.2003 - 2 K 1108/02

    Veräußerungsrente; Privatwohnung als Betriebsvermögen; Bindung an Wahlrecht

    Das Finanzamt war nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung durch die anderweitige Behandlung in den Jahren 1992 mit 1997 nicht gebunden und musste für die Streitjahre die zutreffende Rechtsauffassung zu Grunde legen (BFH, Beschluss vom 06.02.2003 - X B 153/01, BFH/NV 2003, 621 ).
  • FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 260/08

    Einkommensteuer: Angehörigendarlehen

    Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben; dies grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (BFH Entscheidungen vom 05.09.1990, X R 100/89, BFH/NV 1991, 217; vom 23.08.2000, X R 106/97, BFH/NV 2001, 160; vom 06.02.2003, X B 153/01, BFH/NV 2003, 621,vom 12.07.2006, IV B 9/05, BFH/NV 2006, 2028), und auch dann, wenn die --fehlerhafte-- Auffassung in einem Prüfungsbericht niedergelegt worden ist (BFH-Urteil vom 12.07.2006, IV B 9/05, BFH/NV 2006, 2028 m.w.N.) oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte (z.B. BFH Beschluss vom 02.08.2004, IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68, m.w.N.).
  • FG Bremen, 22.06.2021 - 1 K 42/20

    Veranlagung einer in der Schweiz Lebenden nach § 25 Abs. 1 EStG wegen

    Es sei verpflichtet, eine als falsch erkannte rechtliche Beurteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufzugeben (BFH, Beschluss vom 6. Februar 2003 X B 153/01, BFH/NV 2003, 621 ).
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