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   BFH, 13.03.1995 - X B 158/94   

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https://dejure.org/1995,6101
BFH, 13.03.1995 - X B 158/94 (https://dejure.org/1995,6101)
BFH, Entscheidung vom 13.03.1995 - X B 158/94 (https://dejure.org/1995,6101)
BFH, Entscheidung vom 13. März 1995 - X B 158/94 (https://dejure.org/1995,6101)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit des Realsplittings

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Unterhaltsleistungen an die ledige Mutter

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.03.1986 - IX R 4/83

    Verfassungsmäßigkeit - Sonderausgaben - Unterhalt - Scheidung - Dauernde Trennung

    Auszug aus BFH, 13.03.1995 - X B 158/94
    Insofern wird ein dem Ehegattensplitting (§ 32 a Abs. 5 EStG) ähnlicher Effekt erreicht (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 25. März 1986 IX R 4/83, BFHE 146, 403, BStBl II 1986, 603 m. w. N.).
  • BFH, 27.10.1989 - III R 205/82

    1. Unterhaltsleistungen an den Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft nicht

    Auszug aus BFH, 13.03.1995 - X B 158/94
    Da Art. 6 GG es nicht gebietet, den Vorteil des Ehegattensplittings auf nicht miteinander verheiratete Personen zu erstrecken (BVerfG-Urteil vom 3. November 1982 1 BvR 620/78 u. a., BStBl II 1982, 717, 727; vgl. auch BFH-Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294, 297), muß auch das Realsplitting, das den Fortfall des Ehegattensplittings infolge der Ehescheidung oder Trennung ausgleichen soll, nicht auf Personen erstreckt werden, denen das Ehegattensplitting nicht zugestanden hat.
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BFH, 13.03.1995 - X B 158/94
    Da Art. 6 GG es nicht gebietet, den Vorteil des Ehegattensplittings auf nicht miteinander verheiratete Personen zu erstrecken (BVerfG-Urteil vom 3. November 1982 1 BvR 620/78 u. a., BStBl II 1982, 717, 727; vgl. auch BFH-Urteil vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294, 297), muß auch das Realsplitting, das den Fortfall des Ehegattensplittings infolge der Ehescheidung oder Trennung ausgleichen soll, nicht auf Personen erstreckt werden, denen das Ehegattensplitting nicht zugestanden hat.
  • BVerfG, 21.11.1986 - 1 BvR 840/86
    Auszug aus BFH, 13.03.1995 - X B 158/94
    Wenn der Gesetzgeber darüber hinaus Wahlmöglichkeiten eröffne, brauche er dabei nicht ausschließlich auf die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten durch die Unterhaltszahlungen abzustellen, sondern könne die Inanspruchnahme von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen, sofern für diese sachliche Gründe vorlägen (BVerfG-Beschluß vom 21. November 1986 1 BvR 840/86, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Einkommensteuergesetz 1975, § 10 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsspruch 4 a).
  • BFH, 12.04.2000 - XI R 127/96

    Wohnungsüberlassung als Unterhaltsleistung

    Die Inanspruchnahme dieses Rechtsinstituts ermöglicht einen dem Ehegattensplitting ähnlichen Effekt (BFH-Beschluss vom 13. März 1995 X B 158/94, BFH/NV 1995, 777, m.w.N.).
  • BFH, 23.02.2005 - XI R 63/00

    Berücksichtigung von Kosten für hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis bei

    Das Ehegattensplitting stellt eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung dar (BFH-Beschluss vom 20. September 2002 III B 40/02, BFH/NV 2003, 157; zum Realsplitting vgl. BFH-Beschluss vom 13. März 1995 X B 158/94, BFH/NV 1995, 777).
  • BFH, 03.08.2005 - XI R 76/03

    Abzugshöchstbetrag des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG bei Zuwendungen durch zusammen

    Das Ehegattensplitting stellt eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung dar (BFH-Beschluss vom 20. September 2002 III B 40/02, BFH/NV 2003, 157; zum Realsplitting vgl. BFH-Beschluss vom 13. März 1995 X B 158/94, BFH/NV 1995, 777).
  • BFH, 17.12.2003 - XI R 63/00

    Haushaltshilfe; hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis

    Stellt das Ehegattensplitting mithin eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung dar (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 157; zum Realsplitting vgl. BFH-Beschluss vom 13. März 1995 X B 158/94, BFH/NV 1995, 777), so ist es nicht geeignet, ehebedingte steuerliche Nachteile zu kompensieren.
  • FG Hessen, 11.09.2014 - 12 K 2057/13

    Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen an die Mutter des nichtehelichen Kindes

    Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 13.3.1995 X B 158/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1995, 777 die Streitfrage vor über 18 Jahren in der Weise beantwortet, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Unterhaltsleistungen weder gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) noch gegen Art. 6 GG verstoße.

    Wie auch dem Kläger bekannt ist, hat der BFH bezüglich dieser Problematik in seinem durch das BVerfG in StED 1998, 386 bestätigten Beschluss in BFH/NV 1995, 777 insbesondere einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verneint, da es für die unterschiedliche Behandlung von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und von Unterhaltsleistungen an die ledige Mutter hinreichende sachliche Gründe gebe (zustimmend Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 10 EStG, Rz. 50; Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff -KSM-, EStG, § 10 Rz. C 37; Stöcker in Bordewin/Brandt, Kommentar zum EStG, § 10 Rz. 104 b; Blümich/Hutter, Kommentar zum EStG, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Nebengesetzen, § 10 EStG Rz. 65; Kirchhof/Fischer, EStG Kompaktkommentar, § 10 Rz. 10).

  • BFH, 14.05.2007 - III B 98/06

    Grundsätzliche Bedeutung; Verzicht auf mündliche Verhandlung

    Mit Beschluss vom 13. März 1995 X B 158/94 (BFH/NV 1995, 777) hat der BFH entschieden, die Rechtsfrage, ob § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG verfassungsrechtlichen Grundsätzen entspricht, ist nicht klärungsbedürftig.

    Dazu hätte aber vor allem deshalb Anlass bestanden, weil nach dem BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 777 erst recht nicht die Ausdehnung des Realsplittings auf Unterhaltsleistungen an Kinder oder andere Personen geboten ist (vgl. auch Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 50).

  • BFH, 09.06.2022 - X B 15/21

    Unterhaltsleistungen an die ehemalige Lebensgefährtin und Mutter eines

    (1) Bereits im Senatsbeschluss vom 13.03.1995 - X B 158/94 (BFH/NV 1995, 777) ist dargelegt, dass für die unterschiedliche Behandlung von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten (oder Lebenspartner) und von Unterhaltsleistungen an die ledige Mutter oder den ledigen Vater hinreichende sachliche Gründe gegeben sind.
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