Rechtsprechung
   BFH, 06.06.2002 - X B 163/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11429
BFH, 06.06.2002 - X B 163/01 (https://dejure.org/2002,11429)
BFH, Entscheidung vom 06.06.2002 - X B 163/01 (https://dejure.org/2002,11429)
BFH, Entscheidung vom 06. Juni 2002 - X B 163/01 (https://dejure.org/2002,11429)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,11429) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Begründungsfrist - Bevollmächtigter - Postulationsfähigkeit - Prozeßvertreter - Entgelt - Mitnahme - Arbeitskollege - Fahrt - Gewerbebetrieb - Einkünfte - Werbungskosten - Fahrtkosten - Einkommensteuer - Sonstige Einkünfte

  • Judicialis

    FGO § 62a; ; FGO § 116 Abs. 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; EStG § 22 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 62a 116 Abs. 3
    Beschwerdebegründung; Vertretungsbefugnis i.S.v. § 62 a FGO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.03.1994 - X R 58/91

    Sonstige Leistung - Fahrgemeinschaft - Werbungskosten - Mehraufwendungen

    Auszug aus BFH, 06.06.2002 - X B 163/01
    a) Nach dem Urteil des Senats vom 15. März 1994 X R 58/91 (BFHE 174, 84, BStBl II 1994, 516) kann das Entgelt für die regelmäßige Mitnahme eines Arbeitskollegen auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern allenfalls zu Einkünften aus sonstigen Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen.

    Sie dürfen deshalb auch nicht insoweit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei einer anderen Einkunftsart abgezogen werden, als sie die Pauschbeträge übersteigen; für eine Aufteilung der Aufwendungen auf die jeweils in Betracht kommenden Einkunftsarten ist danach kein Raum (Senatsurteil in BFHE 174, 84, BStBl II 1994, 516; ebenso BFH-Urteil vom 25. Februar 1988 IV R 135/85, BFHE 153, 107, BStBl II 1988, 766 zur Abgrenzung von Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit und Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit).

  • BFH, 14.05.1982 - VI R 197/81

    Revisionsbegründungsschrift - Verantwortungsübernahme

    Auszug aus BFH, 06.06.2002 - X B 163/01
    Denn eine solche Verfahrensweise begründet durchgreifende Zweifel daran, dass der Bevollmächtigte sich selbst mit dem Prozessstoff befasst, ihn gesichtet, geprüft sowie rechtlich durchgearbeitet hat (BFH-Beschluss vom 14. Mai 1982 VI R 197/81, BFHE 136, 52, BStBl II 1982, 607).

    Bei Vorliegen eines solchen Mangels ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (BFH-Beschluss in BFHE 136, 52, BStBl II 1982, 607, m.w.N.).

  • BFH, 26.04.1989 - VI R 2/88

    Auswirkungen einer fehlerhaften Einlegung eines Rechtsmittel bei Statthaftigkeit

    Auszug aus BFH, 06.06.2002 - X B 163/01
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine ordnungsgemäße Vertretung durch eine postulationsfähige Person i.S. des § 62a FGO nicht vor, wenn sich der Prozessvertreter zur Begründung des Rechtsmittels darauf beschränkt, auf ein beigefügtes Schreiben des Beteiligten zu verweisen (BFH-Beschluss vom 26. April 1989 VI R 2/88, BFH/NV 1989, 717; zuletzt BFH-Beschluss vom 4. Februar 1999 II B 54/98, BFH/NV 1999, 960, m.w.N. der Rechtsprechung; die Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht --BVerfGG-- nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26. April 1999 1 BvR 562/99, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 04.02.1999 - II B 54/98

    NZB; Anforderungen an die Begründung

    Auszug aus BFH, 06.06.2002 - X B 163/01
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine ordnungsgemäße Vertretung durch eine postulationsfähige Person i.S. des § 62a FGO nicht vor, wenn sich der Prozessvertreter zur Begründung des Rechtsmittels darauf beschränkt, auf ein beigefügtes Schreiben des Beteiligten zu verweisen (BFH-Beschluss vom 26. April 1989 VI R 2/88, BFH/NV 1989, 717; zuletzt BFH-Beschluss vom 4. Februar 1999 II B 54/98, BFH/NV 1999, 960, m.w.N. der Rechtsprechung; die Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht --BVerfGG-- nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26. April 1999 1 BvR 562/99, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 25.02.1988 - IV R 135/85

    Betriebsausgaben - Fahrtkosten

    Auszug aus BFH, 06.06.2002 - X B 163/01
    Sie dürfen deshalb auch nicht insoweit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei einer anderen Einkunftsart abgezogen werden, als sie die Pauschbeträge übersteigen; für eine Aufteilung der Aufwendungen auf die jeweils in Betracht kommenden Einkunftsarten ist danach kein Raum (Senatsurteil in BFHE 174, 84, BStBl II 1994, 516; ebenso BFH-Urteil vom 25. Februar 1988 IV R 135/85, BFHE 153, 107, BStBl II 1988, 766 zur Abgrenzung von Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit und Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit).
  • BVerfG, 26.04.1999 - 1 BvR 562/99
    Auszug aus BFH, 06.06.2002 - X B 163/01
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine ordnungsgemäße Vertretung durch eine postulationsfähige Person i.S. des § 62a FGO nicht vor, wenn sich der Prozessvertreter zur Begründung des Rechtsmittels darauf beschränkt, auf ein beigefügtes Schreiben des Beteiligten zu verweisen (BFH-Beschluss vom 26. April 1989 VI R 2/88, BFH/NV 1989, 717; zuletzt BFH-Beschluss vom 4. Februar 1999 II B 54/98, BFH/NV 1999, 960, m.w.N. der Rechtsprechung; die Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht --BVerfGG-- nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26. April 1999 1 BvR 562/99, nicht veröffentlicht).
  • FG Münster, 10.12.2020 - 8 K 665/16

    Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hinzurechnungsbesteuerung

    Entscheidend ist der Ort, an dem die sog. Tagesgeschäfte erledigt werden, d.h. an dem die zur Vertretung befugten Personen die tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Urteil vom 19.03.2002, I R 15/01, BFH/NV 2002, 1441 m.w.N.).

    Der Rechnungslegung, dem Zahlungsverkehr und der Buchhaltung kommt daher als zentralen Verwaltungsaufgaben besondere Bedeutung zu (BFH, Urteil vom 19.03.2002, I R 15/01, BFH/NV 2002, 1441).

  • BFH, 06.06.2003 - III B 98/02

    NZB: Begründungsanforderungen, Begründungsfrist, Vorabentscheidungsersuchen an

    Nach Stil und Inhalt des Schriftsatzes bestehen aber Zweifel, ob sich die Prozessvertreter mit dem Streitstoff eigenverantwortlich auseinander gesetzt und nicht lediglich vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) persönlich verfasste Schriftsätze unterzeichnet und weitergeleitet haben (vgl. dazu Beschlüsse des BFH vom 4. Februar 1999 II B 54/98, BFH/NV 1999, 960, und vom 6. Juni 2002 X B 163/01, BFH/NV 2002, 1441, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.11.2005 - III B 87/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Beschwerdebegründung

    Die Bezugnahme auf von der Partei selbst gefertigte Schriftsätze reicht für eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus (BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2002 X B 163/01, BFH/NV 2002, 1441, und vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817).
  • BFH, 30.06.2005 - III B 176/04

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezugnahme auf Schriftsätze nicht postulationsfähiger

    Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss also von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen; folglich genügt es weder, dass ein Bevollmächtigter lediglich einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt und weiterleitet, noch reicht die Bezugnahme auf einen von der Partei selbst gefertigten Schriftsatz für eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aus (BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2002 X B 163/01, BFH/NV 2002, 1441, und vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht