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   BFH, 22.02.2005 - X B 164/04   

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https://dejure.org/2005,6924
BFH, 22.02.2005 - X B 164/04 (https://dejure.org/2005,6924)
BFH, Entscheidung vom 22.02.2005 - X B 164/04 (https://dejure.org/2005,6924)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 2005 - X B 164/04 (https://dejure.org/2005,6924)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 96 § 115 Abs. 2
    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, einer Divergenz und der Verletzung des Rechts auf Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 10.10.1991 - XI R 1/86

    Rechtsmißbrauch, wenn bei Kaufvertrag zwischen Eltern und Kindern

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - X B 164/04
    In einem vergleichbaren Sachverhalt habe der BFH "diese Frage letztendlich offen gelassen" (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86, BFHE 166, 136, BStBl II 1992, 239).

    Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass es entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht für die entscheidungserhebliche Frage nach der Höhe der Anschaffungskosten im Falle eines vom Veräußerer schenkweise ausgesprochenen Kaufpreis(teil-)verzichts nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, die im Übrigen bereits in dem vom Kläger zitierten BFH-Urteil in BFHE 166, 136, BStBl II 1992, 239 unmissverständlich zum Ausdruck gelangt, nicht auf die (formal) bürgerlich-rechtliche, sondern allein auf die steuerrechtliche Sichtweise ankommt.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFH/NV 1999, 24 unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidung in BFHE 166, 136, BStBl II 1992, 239 ausgeführt, dass Anschaffungskosten nicht vorliegen, soweit der Veräußerer dem Erwerber die zur Tilgung des Kaufpreises erforderlichen Mittel schenkt und beachtliche Gründe außer dem Ziel der Steuerminderung nicht erkennbar sind.

    - der Veräußerer dem Erwerber den zur Begleichung der Anschaffungskosten erforderlichen Betrag schenkt, ohne dass hierfür außersteuerliche Gründe erkennbar sind (BFH-Urteil in BFHE 166, 136, BStBl II 1992, 239), .

    - der Veräußerer den Kaufpreis, dessen Tilgung auf unabsehbare Zeit aufgeschoben ist, ohne Sicherung stundet (BFH-Urteil in BFHE 166, 136, 140, BStBl II 1992, 239).

  • BFH, 13.10.1993 - X R 86/89

    Ablösung eines Wohnungsrechts durch Kombination von Miete und dauernder Last

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - X B 164/04
    Insoweit wäre es für den Kläger --woran es mangelt-- geboten gewesen, sich mit der zu diesem Problem vorhandenen umfänglichen BFH-Rechtsprechung (vgl. nur BFH-Urteile vom 20. Dezember 1990 XI R 4/86, BFH/NV 1991, 384; vom 30. Januar 1991 XI R 6/84, BFH/NV 1991, 453; vom 26. Juni 1991 XI R 5/85, BFH/NV 1992, 24; vom 13. Oktober 1993 X R 86/89, BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451; vom 22. April 1998 X R 163/94, BFH/NV 1999, 24, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) auseinander zu setzen und (schlüssig) aufzuzeigen, warum trotz der dort entwickelten Rechtsgrundsätze ein weiterer Klärungsbedarf bestehe.

    Sinn und Zweck des steuerrechtlichen Begriffs der Anschaffungskosten gebieten es daher, weniger auf die formalen Erklärungen als auf den mit ihnen bewirkten wirtschaftlichen Sachverhalt abzustellen (z.B. Senatsurteil in BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die formalen Erklärungen ein Bündel von Willenserklärungen sind, die auf ganz oder teilweise einander widersprechende --gegenläufige-- Rechtsfolgen abzielen und sich insoweit in ihrer Wirkung aufheben (vgl. Senatsurteile in BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451; vom 16. März 1988 X R 27/86, BFHE 153, 46, BStBl II 1988, 629, zu § 42 der Abgabenordnung --AO 1977--).

    - der Veräußerer aus privaten Gründen auf die Entrichtung des Entgelts verzichtet hat (BFH-Urteile in BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451; in BFH/NV 1991, 384; in BFH/NV 1991, 453),.

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 1/88

    Getrennte Beurteilung von Schenkungs- und Darlehensvereinbarungen unter

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - X B 164/04
    Mit Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 1/88 (BFHE 163, 444, BStBl II 1991, 911) sei ein Darlehen zwischen Kindern und Eltern aus zuvor von den Eltern an die Kinder geschenkten Mitteln anerkannt worden, weil Schenkung und Darlehen unabhängig voneinander vereinbart worden seien.

    Der Hinweis des Klägers auf die BFH-Urteile in BFHE 163, 444, BStBl II 1991, 911 und in BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393 reicht hierfür nicht aus, da sich diese Entscheidungen mit der hier nicht entscheidungserheblichen Frage der steuerrechtlichen Anerkennung von Darlehensvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen beschäftigen, wenn dem Darlehensgeber die entsprechenden Mittel vom Darlehensnehmer (oder dessen beherrschenden Gesellschaftern) schenkweise zugewendet worden waren.

  • BFH, 26.06.1991 - XI R 5/85

    Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Streitsache an das

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - X B 164/04
    Insoweit wäre es für den Kläger --woran es mangelt-- geboten gewesen, sich mit der zu diesem Problem vorhandenen umfänglichen BFH-Rechtsprechung (vgl. nur BFH-Urteile vom 20. Dezember 1990 XI R 4/86, BFH/NV 1991, 384; vom 30. Januar 1991 XI R 6/84, BFH/NV 1991, 453; vom 26. Juni 1991 XI R 5/85, BFH/NV 1992, 24; vom 13. Oktober 1993 X R 86/89, BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451; vom 22. April 1998 X R 163/94, BFH/NV 1999, 24, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) auseinander zu setzen und (schlüssig) aufzuzeigen, warum trotz der dort entwickelten Rechtsgrundsätze ein weiterer Klärungsbedarf bestehe.

    - eine Geldzahlung wieder an den Berechtigten zurückfließt (BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 24), .

  • BFH, 20.12.1990 - XI R 4/86

    Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Erwerbs eines Grundstücks als voll

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - X B 164/04
    Insoweit wäre es für den Kläger --woran es mangelt-- geboten gewesen, sich mit der zu diesem Problem vorhandenen umfänglichen BFH-Rechtsprechung (vgl. nur BFH-Urteile vom 20. Dezember 1990 XI R 4/86, BFH/NV 1991, 384; vom 30. Januar 1991 XI R 6/84, BFH/NV 1991, 453; vom 26. Juni 1991 XI R 5/85, BFH/NV 1992, 24; vom 13. Oktober 1993 X R 86/89, BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451; vom 22. April 1998 X R 163/94, BFH/NV 1999, 24, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) auseinander zu setzen und (schlüssig) aufzuzeigen, warum trotz der dort entwickelten Rechtsgrundsätze ein weiterer Klärungsbedarf bestehe.

    - der Veräußerer aus privaten Gründen auf die Entrichtung des Entgelts verzichtet hat (BFH-Urteile in BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451; in BFH/NV 1991, 384; in BFH/NV 1991, 453),.

  • BFH, 30.01.1991 - XI R 6/84

    Einkommensteuerrechtliche Bewertung der Übertragung eines Grundstücks im Wege der

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - X B 164/04
    Insoweit wäre es für den Kläger --woran es mangelt-- geboten gewesen, sich mit der zu diesem Problem vorhandenen umfänglichen BFH-Rechtsprechung (vgl. nur BFH-Urteile vom 20. Dezember 1990 XI R 4/86, BFH/NV 1991, 384; vom 30. Januar 1991 XI R 6/84, BFH/NV 1991, 453; vom 26. Juni 1991 XI R 5/85, BFH/NV 1992, 24; vom 13. Oktober 1993 X R 86/89, BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451; vom 22. April 1998 X R 163/94, BFH/NV 1999, 24, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) auseinander zu setzen und (schlüssig) aufzuzeigen, warum trotz der dort entwickelten Rechtsgrundsätze ein weiterer Klärungsbedarf bestehe.

    - der Veräußerer aus privaten Gründen auf die Entrichtung des Entgelts verzichtet hat (BFH-Urteile in BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451; in BFH/NV 1991, 384; in BFH/NV 1991, 453),.

  • BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99

    Schenkweise begründete Darlehensverbindlichkeit

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - X B 164/04
    Weiterhin seien mit BFH-Urteil vom 18. Januar 2001 IV R 58/99 (BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393) Darlehensverträge zwischen einer Personengesellschaft und den volljährigen, finanziell unabhängigen Söhnen der Gesellschafter anerkannt worden, bei denen die Darlehensbeträge aus zuvor von den Gesellschaftern geschenkten Mitteln herrührten.

    Der Hinweis des Klägers auf die BFH-Urteile in BFHE 163, 444, BStBl II 1991, 911 und in BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393 reicht hierfür nicht aus, da sich diese Entscheidungen mit der hier nicht entscheidungserheblichen Frage der steuerrechtlichen Anerkennung von Darlehensvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen beschäftigen, wenn dem Darlehensgeber die entsprechenden Mittel vom Darlehensnehmer (oder dessen beherrschenden Gesellschaftern) schenkweise zugewendet worden waren.

  • BFH, 22.04.1998 - X R 163/94

    Wohneigentumsförderung bei Erwerb von Verlobten

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - X B 164/04
    Insoweit wäre es für den Kläger --woran es mangelt-- geboten gewesen, sich mit der zu diesem Problem vorhandenen umfänglichen BFH-Rechtsprechung (vgl. nur BFH-Urteile vom 20. Dezember 1990 XI R 4/86, BFH/NV 1991, 384; vom 30. Januar 1991 XI R 6/84, BFH/NV 1991, 453; vom 26. Juni 1991 XI R 5/85, BFH/NV 1992, 24; vom 13. Oktober 1993 X R 86/89, BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451; vom 22. April 1998 X R 163/94, BFH/NV 1999, 24, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) auseinander zu setzen und (schlüssig) aufzuzeigen, warum trotz der dort entwickelten Rechtsgrundsätze ein weiterer Klärungsbedarf bestehe.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFH/NV 1999, 24 unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidung in BFHE 166, 136, BStBl II 1992, 239 ausgeführt, dass Anschaffungskosten nicht vorliegen, soweit der Veräußerer dem Erwerber die zur Tilgung des Kaufpreises erforderlichen Mittel schenkt und beachtliche Gründe außer dem Ziel der Steuerminderung nicht erkennbar sind.

  • BFH, 12.12.2002 - X B 99/02

    NZB: Rechtsfortbildung, Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - X B 164/04
    b) Sofern der Kläger mit seiner auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gestützten Rüge hat (stillschweigend) geltend machen wollen, die angefochtene Vorentscheidung sei (objektiv) willkürlich und deshalb geeignet, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, hätte er --was nicht geschehen ist-- substantiiert darlegen müssen, weshalb die Vorentscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sei (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 X B 99/02, BFH/NV 2003, 496; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 45).
  • BFH, 19.05.1993 - I R 124/91

    Einbringung von Mitunternehmeranteilen einschließlich des damit zusammenhängenden

    Auszug aus BFH, 22.02.2005 - X B 164/04
    Unberücksichtigt bleiben rechtliche Gestaltungen, die --gemessen am Maßstab der Wertungen des Gesetzgebers, die den jeweils maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften zugrunde liegen-- allein der Erreichung einer Steuervergünstigung dienen, ohne durch andere wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerrechtliche Gründe gerechtfertigt zu sein (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Mai 1993 I R 124/91, BFHE 172, 37, BStBl II 1993, 889, m.w.N.).
  • BFH, 16.03.1988 - X R 27/86

    Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten - Einzelunternehmer - Handwerker - GmbH -

  • BFH, 12.07.2002 - XI B 152/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

  • BFH, 12.09.2006 - I B 148/05

    Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheides; Auslegung von Räumlichkeiten

    Sodann hätten sie aufzeigen müssen, dass diese Rechtssätze die jeweiligen Entscheidungen tragen und einander widersprechen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2005 X B 164/04, BFH/NV 2005, 1126; vom 5. Dezember 2005 X B 59/05, BFH/NV 2006, 597).

    Die Kläger hätten deshalb auf diese Rechtsprechung eingehen und darlegen müssen, inwieweit sich gleichwohl im Streitfall eine entscheidungserhebliche Frage stellt, die der höchstrichterlichen Klärung bedarf (BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 2003 III B 59/03, BFH/NV 2004, 166; in BFH/NV 2006, 72; in BFH/NV 2005, 1126).

  • BFH, 18.12.2007 - XI B 16/07

    Grundsätzlich keine Revisionszulassung wegen materieller Rechtsfehler - hier:

    Der Prozessbeteiligte verliert sein Rügerecht, wenn er nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BFH-Beschluss vom 22. Februar 2005 X B 164/04, BFH/NV 2005, 1126).
  • BFH, 22.07.2008 - II B 18/08

    Aufhebung eines Steuerbescheids und anschließender Erlass eines neuen

    Der Prozessbeteiligte verliert sein Rügerecht, wenn er nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2005 X B 164/04, BFH/NV 2005, 1126, und vom 18. Dezember 2007 XI B 16/07, BFH/NV 2008, 595; vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 974).
  • BFH, 14.01.2009 - II B 79/08

    Darlegung von Verfahrensfehlern bei verzichtbaren Verfahrensmängeln: Unterlassene

    Auch bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt es sich jedoch um einen (verzichtbaren) Verfahrensmangel (BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2005 X B 164/04, BFH/NV 2005, 1126; vom 22. Juli 2008 II B 18/08, BFH/NV 2008, 1866; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 101, m.w.N.); auch insoweit haben die Kläger wirksam auf ihr Rügerecht verzichtet.
  • BFH, 12.10.2012 - III B 212/11

    Darlegungsanforderungen an die Sachaufklärungsrüge bei Nichterhebung eines

    Der Prozessbeteiligte verliert sein Rügerecht, wenn er nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BFH-Beschluss vom 22. Februar 2005 X B 164/04, BFH/NV 2005, 1126).
  • BFH, 27.10.2010 - VII B 119/10

    Kein Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach dreimaligem Scheitern in der

    c) Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss die Beschwerde begründen, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich gehalten wird (vgl. Entscheidungen des BFH vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 22. Februar 2005 X B 164/04, BFH/NV 2005, 1126; vom 4. Mai 2005 XI B 225/03, BFH/NV 2005, 1603).
  • BFH, 28.05.2013 - V B 51/12

    Entscheidungen ausländischer Behörden

    d) Soweit der Kläger Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 96 FGO) geltend macht, ist zu beachten, dass es sich auch hierbei um einen (verzichtbaren) Verfahrensmangel handelt (BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2005 X B 164/04, BFH/NV 2005, 1126; vom 22. Juli 2008 II B 18/08, BFH/NV 2008, 1866; vom 14. Januar 2009 II B 79/08, Zeitschrift für Steuern & Recht 2009, R-480), so dass mangels Rüge in der mündlichen Verhandlung auch insoweit von einem Verzicht auszugehen ist.
  • BFH, 18.06.2009 - VI B 16/08

    Zuwendungen eines Dritten als Arbeitslohn - Darlegung der grundsätzlichen

    Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Februar 2005 X B 164/04, BFH/NV 2005, 1126; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 33, m.w.N.).
  • BFH, 29.05.2007 - I B 132/06

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Deshalb muss in einem solchen Fall der Beschwerdeführer dartun, aus welchen Gründen er trotz der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung weiterhin einer Klärung jener Frage für notwendig erachtet (BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 2003 III B 59/03, BFH/NV 2004, 166; vom 22. Februar 2005 X B 164/04, BFH/NV 2005, 1126; vom 3. August 2005 I B 195/04, BFH/NV 2006, 72).
  • BFH, 18.12.2007 - XI B 17/07

    Mündliche Verhandlung zur Gewährung rechtlichen Gehörs - Keine Revisionszulassung

    Der Prozessbeteiligte verliert sein Rügerecht, wenn er nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BFH-Beschluss vom 22. Februar 2005 X B 164/04, BFH/NV 2005, 1126).
  • BFH, 17.08.2005 - III B 170/04

    NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • BFH, 16.10.2009 - IV B 7/09

    Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung und der

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