Rechtsprechung
   BFH, 12.10.2006 - X B 165/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,9081
BFH, 12.10.2006 - X B 165/05 (https://dejure.org/2006,9081)
BFH, Entscheidung vom 12.10.2006 - X B 165/05 (https://dejure.org/2006,9081)
BFH, Entscheidung vom 12. Oktober 2006 - X B 165/05 (https://dejure.org/2006,9081)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,9081) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; GewStG § 2; ; GewStG § 2 Abs. 1; ; EStG § 15 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Keine zwingende Gewerblichkeit des Grundstücksankaufs auf Gesellschafterebene bei Beteiligung an einer gewerblich mit Grundstücken handelnden GbR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 12.10.2006 - X B 165/05
    Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meint, die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Rechtsfrage zuzulassen, ob "die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel grundsätzlich die Aktivitäten einer Personengesellschaft ohne Abschirmwirkung auf der Ebene ihrer Gesellschafter zu berücksichtigen sind (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617), auch anzuwenden (sei) auf Aktivitäten einer Personengesellschaft in den Fällen, in denen ein Gesellschafter an dem Gesellschaftsvermögen zu mindestens 10 v.H. beteiligt ist oder der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils oder des Anteils an dem veräußerten Grundstück bei einer Beteiligung von weniger als 10 v.H. mehr als 250 000 EUR beträgt".

    Wie der Kläger selbst vorträgt, vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, dass die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 jedenfalls in den vom Kläger benannten Fallgruppen (Beteiligung zu mindestens 10 v.H. oder Verkehrswert des Gesellschafts- oder Grundstücksanteils größer als 250 000 EUR) anzuwenden sind (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 26. März 2004 IV A 6 -S 2240- 46/04, BStBl I 2004, 434, Tz. 14); dort wird die angegebene Rechtsfrage also bejaht.

    Die angegebenen Literaturstimmen (Buge, in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Anm. 1152; Carlé, Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 483, 488; Schmidt-Liebig, Betriebs-Berater 1998, 563; Söffing, Der Betrieb 1995, 2138, 2140 f.) gehen vielmehr (umgekehrt) davon aus, dass die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 --über die genannten (unstreitigen) Fallgruppen hinaus-- auch in solchen Fällen anzuwenden seien, in denen die Beteiligung des Gesellschafters eine geringere Quote aufweist als die in dem genannten BMF-Schreiben bezeichnete Bagatellgrenze von 10 v.H. .

    Im Hinblick darauf liegt es näher, die Ausführungen des Klägers dahin gehend zu verstehen, dass tatsächlich die Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig angesehen wird, ob die Rechtsprechung des BFH-Beschlusses in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 auch in Fällen Anwendung findet, in denen der Gesellschafter --wie im Streitfall der Kläger-- an der Personengesellschaft zu weniger als 10 v.H. beteiligt ist.

    Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 entschieden, dass Grundstücksverkäufe einer GbR einem Gesellschafter, der auch eigene Grundstücke veräußert, in der Weise zugerechnet werden können, dass unter Einbeziehung dieser Veräußerungen ein gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters besteht.

    Dies schließt es allerdings --wie der Große Senat im Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 ausdrücklich festgehalten hat-- nicht aus, dass der Mitunternehmer einer gewerblich tätigen Grundstücksgesellschaft --ebenso wie ein Einzelunternehmer-- in eigener Person Grundstücke privat verwalten kann; insoweit kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.

    Da die Auflösung des Rechtsproblems, inwieweit die im Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 entwickelten Grundsätze auch auf Bagatellbeteiligungen anzuwenden sind, am Ausgang des Rechtsstreits mithin nichts ändern würde, kommt auch die vom Kläger begehrte Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht in Betracht.

  • BFH, 24.08.2005 - IV B 61/04

    NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

    Auszug aus BFH, 12.10.2006 - X B 165/05
    Dass das FG aus dem Umstand, dass auf der Ebene der Personengesellschaft ein Grundstückserwerb in Wiederveräußerungsabsicht stattgefunden hat, im Zuge der vorzunehmenden Gesamtwürdigung keinen Rückschluss auf eine auf der Ebene des Klägers bestehende Veräußerungsabsicht hinsichtlich der erworbenen Objekte in G gezogen hat, ist Bestandteil der Beweiswürdigung und betrifft damit Fragen der dem materiellen Recht zuzuordnenden Rechtsanwendung, nicht aber die Ordnungsmäßigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. August 2005 IV B 61/04, BFH/NV 2006, 85; vom 29. September 2005 XI B 124/04, BFH/NV 2006, 316).
  • BFH, 09.02.2006 - X B 107/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Rechtsfortbildung

    Auszug aus BFH, 12.10.2006 - X B 165/05
    Denn auch für diesen Zulassungsgrund gilt, dass es sich um eine klärungsbedürftige, entscheidungserhebliche und klärbare Rechtsfrage handelt, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist (Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698; vom 9. Februar 2006 X B 107/05, BFH/NV 2006, 938; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41).
  • BFH, 15.12.2004 - X B 48/04

    Einräumung eines unbedingten Ankaufsrechts des Mieters

    Auszug aus BFH, 12.10.2006 - X B 165/05
    Denn auch für diesen Zulassungsgrund gilt, dass es sich um eine klärungsbedürftige, entscheidungserhebliche und klärbare Rechtsfrage handelt, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist (Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698; vom 9. Februar 2006 X B 107/05, BFH/NV 2006, 938; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41).
  • BFH, 29.09.2005 - XI B 124/04

    Verfahrensmangel: übergangener Beweisantrag

    Auszug aus BFH, 12.10.2006 - X B 165/05
    Dass das FG aus dem Umstand, dass auf der Ebene der Personengesellschaft ein Grundstückserwerb in Wiederveräußerungsabsicht stattgefunden hat, im Zuge der vorzunehmenden Gesamtwürdigung keinen Rückschluss auf eine auf der Ebene des Klägers bestehende Veräußerungsabsicht hinsichtlich der erworbenen Objekte in G gezogen hat, ist Bestandteil der Beweiswürdigung und betrifft damit Fragen der dem materiellen Recht zuzuordnenden Rechtsanwendung, nicht aber die Ordnungsmäßigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. August 2005 IV B 61/04, BFH/NV 2006, 85; vom 29. September 2005 XI B 124/04, BFH/NV 2006, 316).
  • BFH, 25.03.2010 - X B 176/08

    Greifbare Gesetzwidrigkeit i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO - Verletzung

    Kein Verfahrensfehler, sondern ein dem materiellen Recht zuzuordnender Rechtsanwendungsfehler ist hingegen gegeben, wenn das FG eine unzutreffende Sachverhalts- oder Beweiswürdigung vornimmt (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 X B 165/05, BFH/NV 2007, 42).
  • BFH, 14.12.2011 - X B 116/10

    Gewerblicher Grundstückshandel - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

    Damit liegt die Rüge einer fehlerhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung vor, womit aber kein Verfahrensfehler, sondern ein dem materiellen Recht zuzuordnender Rechtsanwendungsfehler gerügt wird (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 X B 165/05, BFH/NV 2007, 42; siehe auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 82).
  • BFH, 05.03.2007 - X B 146/05

    NZB: Ferienhaus, gewerbliche Vermietung, Gewinnerzielungsabsicht

    Dass das FG ihnen im Zuge der Beweiswürdigung einen anderen Stellenwert beigemessen hat als die Kläger, berührt ausschließlich Fragen der dem materiellen Recht zuzuordnenden Rechtsanwendung, nicht aber solche der Ordnungsmäßigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. August 2005 IV B 61/04, BFH/NV 2006, 85; vom 29. September 2005 XI B 124/04, BFH/NV 2006, 316; vom 12. Oktober 2006 X B 165/05, BFH/NV 2007, 42).
  • BFH, 19.12.2007 - X B 89/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens,

    Dass es ihm einen anderen Stellenwert beigemessen hat als das FA, berührt ausschließlich Fragen der dem materiellen Recht zuzuordnenden Rechtsanwendung, nicht aber solche der Ordnungsmäßigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 X B 165/05, BFH/NV 2007, 42).
  • BFH, 22.03.2011 - X B 165/10

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache: Gewerblicher Grundstückshandel

    Unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des BFH ist das Finanzgericht (FG) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des FG Münster vom 17. August 2005  12 K 1510/01 F sowie den BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2006 X B 165/05 (BFH/NV 2007, 42) davon ausgegangen, dass die Grenze der privaten Vermögensverwaltung dann überschritten werde, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten --z.B. durch Vermietung-- entscheidend in den Vordergrund trete (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).
  • BFH, 25.03.2010 - X B 96/09

    Sachaufklärungspflicht gem. § 76 Abs. 1 FGO - Frage der Unvereinbarkeit von

    Denn eine unzutreffende Sachverhalts- oder Beweiswürdigung begründet einen grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führenden materiell-rechtlichen Fehler (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 X B 165/05, BFH/NV 2007, 42).
  • BFH, 27.05.2009 - VI B 119/08

    Unvollständige Auswertung der Akten als Verfahrensfehler - Die dem materiellen

    Dass das FG dem beruflichen Werdegang und der damit verbundenen finanziellen Situation des Klägers einen anderen Stellenwert beigemessen hat als der Kläger, berührt ausschließlich Fragen der dem materiellen Recht zuzuordnenden Rechtsanwendung, nicht aber solche der Ordnungsmäßigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2006 X B 165/05, BFH/NV 2007, 42, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 599).
  • BFH, 20.10.2009 - IV B 63/09

    Verfahrensrechtliche Fragen nach einem Richtigstellungsbescheid

    Der Vortrag, dass sich dem FG die Frage nach der Feststellungsverjährung des Richtigstellungsbescheids hätte aufdrängen müssen, wenn es seiner Entscheidung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt hätte, berührt im Kern Fragen der dem materiellen Recht zuzuordnenden Rechtsanwendung, nicht aber solche der Ordnungsmäßigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens (z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Oktober 2006 X B 165/05, BFH/NV 2007, 42, und vom 19. Dezember 2007 X B 89/07, BFH/NV 2008, 599).
  • BFH, 25.03.2010 - X B 71/09

    Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO - Rüge mangelnder Sachaufklärung

    Kein Verfahrensfehler, sondern eine dem materiellen Recht zuzuordnende unzutreffende Rechtsanwendung ist hingegen gegeben, wenn das FG eine unzutreffende Sachverhalts- oder Beweiswürdigung vornimmt (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 X B 165/05, BFH/NV 2007, 42).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht