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   BFH, 22.03.2005 - X B 168/04   

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https://dejure.org/2005,11973
BFH, 22.03.2005 - X B 168/04 (https://dejure.org/2005,11973)
BFH, Entscheidung vom 22.03.2005 - X B 168/04 (https://dejure.org/2005,11973)
BFH, Entscheidung vom 22. März 2005 - X B 168/04 (https://dejure.org/2005,11973)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 15.06.2001 - IV B 25/00

    Verfahrensfehler - Gewährung von rechtlichem Gehör - Überwiegende

    Auszug aus BFH, 22.03.2005 - X B 168/04
    Deshalb erfordert eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels, dass zur Begründung des Verlegungsantrags erhebliche Gründe substantiiert vorgetragen wurden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579).
  • BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02

    Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

    Auszug aus BFH, 22.03.2005 - X B 168/04
    Der Kläger hat nicht dargelegt, dass es sich dabei um einen besonders schwerwiegenden materiell-rechtlichen Fehler handelt, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BTDrucks 14/4061, 9 --2.FGOÄndG--) und der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, m.w.N.) ausnahmsweise zur Zulassung der Revision führen kann.
  • FG München, 05.12.2005 - 1 K 1588/05

    Feststellung der Verletzung des Steuergeheimnisses

    Gegen dieses Urteil wurde vom Kläger (Kl) Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die mit Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. März 2005 (Aktenzeichen: X B 168/04) als unzulässig verworfen wurde.

    In der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2005 konnte die Vertreterin des FA anhand der Akten weder feststellen, dass das FA das Gutachten vom 27. Juli 2004 dem BFH überlassen hat, noch dass die Ehefrau des Kl zum Verfahren des BFH (Aktenzeichen X B 168/04) beigeladen worden ist.

    festzustellen, dass das FA im Beschwerdeverfahren X B 168/04 vor dem BFH über die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 12. August 2004 ( 1 K 4183/03) das Gutachten vom 27. Juli 2004 unter Verstoß gegen die Vorschriften zur Wahrung des Steuergeheimnisses (unbefugte Offenbarung i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 1 a AO i.V. mit § 355 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Strafgesetzbuch ) vorgelegt hat.

    Im Streitfall konnte das Gericht nicht feststellen, dass das FA, wie vom Kl vermutet, das die Prozessfähigkeit des Kl bescheinigende Gutachten vom 27. Juli 2004 an den BFH im Verfahren X B 168/04 weitergeleitet hat, oder dass die Information über die am 29. Juni 2004 erfolgte Bestellung des Kl zum Steuerberater vom FA an das Familiengericht weitergeleitet wurde.

  • BFH, 21.06.2005 - X S 12/05

    Anhörungsrüge

    Mit Beschluss vom 22. März 2005 X B 168/04 hat der angerufene Senat die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 12. August 2004 1 K 4183/03 als unzulässig verworfen.

    Zudem rügt der Antragsteller keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs durch den BFH im angefochtenen Senatsbeschluss vom 22. März 2005 X B 168/04, sondern weist darauf hin, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in Zusammenhang mit der Beiladung seiner geschiedenen Ehefrau verletzt.

    Dass dem angefochtenen Beschluss des Senats vom 22. März 2005 X B 168/04 derart schwerwiegende Verfassungsverstöße anhaften sollen, hat der Antragsteller in seiner Eingabe vom 16. April 2005 nicht einmal ansatzweise dargelegt.

  • FG München, 05.12.2005 - 1 K 1516/05

    Wiederaufnahmeklage nach Ergehen einer abweisenden

    Gegen dieses Urteil wurde vom Kl Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die mit Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. März 2005 (Aktenzeichen: X B 168/04) als unzulässig verworfen wurde.

    Die geschiedene Ehefrau war offensichtlich zu dem Verfahren X B 168/04 des BFH nicht beigeladen.

    Darüber hinaus sind die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO auch deshalb nicht erfüllt, weil dieses Gutachten die vom Kl für den Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Steuerbescheide (18. April 2001) gesehene Geschäftsunfähigkeit des Kl nicht bestätigte (vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 2005 X B 168/04) und deshalb nicht dazu hätte beitragen können, eine dem Kl günstigere Entscheidung herbeizuführen.

  • BFH, 04.07.2006 - X B 3/06

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung;

    Der Kläger rügt vielmehr vorrangig Mängel des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme er anstrebt, und den BFH-Beschluss vom 22. März 2005 X B 168/04, mit dem das dieses frühere Verfahren abschließende Urteil des Finanzgerichts (FG) München bestätigt worden ist.

    Im Übrigen entbehrt die Behauptung des Klägers, seine von ihm geschiedene Ehefrau sei zu dem vom erkennenden Senat geführten Verfahren X B 168/04 beigeladen gewesen, ebenso jeder Grundlage wie die Behauptung, dem BFH habe ein seiner Position abträgliches Gutachten vom 27. Juli 2004 zur Frage seiner Geschäfts- und Prozessfähigkeit vorgelegen.

  • BFH, 23.11.2006 - VII B 5/06

    Richterablehnung

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, der Bundesfinanzhof durch Beschluss vom 22. März 2005 X B 168/04 die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil als unzulässig verworfen.
  • BFH, 22.03.2005 - X B 162/04

    Krankheit als Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Im Verfahren X B 168/04 hat im Übrigen der Kläger selbst diese Tatsache in der Erwiderung vom 27. Januar 2005 auf den Schriftsatz des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) betont.
  • BFH, 22.03.2005 - X B 166/04

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen abgelehnter Terminänderung

    Im Verfahren X B 168/04 hat im Übrigen der Kläger selbst diese Tatsache in der Erwiderung vom 27. Januar 2005 auf den Schriftsatz des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) betont.
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