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   BFH, 30.06.2005 - X B 173/04   

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BFH, 30.06.2005 - X B 173/04 (https://dejure.org/2005,9981)
BFH, Entscheidung vom 30.06.2005 - X B 173/04 (https://dejure.org/2005,9981)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 2005 - X B 173/04 (https://dejure.org/2005,9981)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 94; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 160 Abs. 4; ; EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 7g Abs. 1; ; ZPO § 159 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 159 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 164

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Sachaufklärungspflicht: Übergehen von Beweisanträgen

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Rügen der Verletzung der Sachaufklärungspflicht, des Übergehens und Nichtprotokollierens von Beweisanträgen, der Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 26.09.1996 - V B 39/96

    Hinzuschätzung einer Nachkalkulation von erwirtschafteten Entgelten zur Erhebung

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - X B 173/04
    Auch insoweit muss der Beschwerdeführer darlegen, dass er die nach seiner Ansicht unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder ihm eine solche Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 26. September 1996 V B 39/96, BFH/NV 1997, 352, m.w.N.).

    Ausführungen dieser Art sind für die Rüge mangelnder Sachaufklärung erforderlich, weil die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr im Rechtsmittelverfahren gerügt werden kann, wenn der Beteiligte sie vor dem Tatsachengericht nicht beanstandet hat, obwohl er dazu Gelegenheit hatte und ihm der behauptete Mangel bekannt war oder bekannt sein musste (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 352, m.w.N.).

  • BFH, 04.03.1992 - II B 201/91

    Behauptung eines nicht protokollierten Beweisantrags genügt nicht

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - X B 173/04
    Dass die Klägerin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist mit der Beschwerdebegründung vorzutragen (vgl. zum Ganzen BFH-Beschluss vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562).
  • BFH, 25.06.2002 - X B 199/01

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - X B 173/04
    Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) --wie hier-- zusätzlich mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390; Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332, und vom 9. März 2004 X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112).
  • BFH, 02.04.2002 - X B 56/01

    Verfahrensmängel bei NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - X B 173/04
    b) Weil die unzureichende Sachaufklärung zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln gehört, verlangt eine hierauf gerichtete schlüssige Rüge des Weiteren die Darlegung, dass das Übergehen der Beweisanträge schon vor dem FG gerügt wurde oder dass und warum dies nicht möglich war (s. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125, 1126; Senatsbeschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 09.03.2004 - X B 68/03

    NZB: fehlerhafte Schätzung

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - X B 173/04
    Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) --wie hier-- zusätzlich mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390; Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332, und vom 9. März 2004 X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112).
  • BFH, 06.06.2000 - VII R 72/99

    Zollrecht; Einreihung einer Ware als Kultur von Mikroorganismen

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - X B 173/04
    Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) --wie hier-- zusätzlich mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390; Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332, und vom 9. März 2004 X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112).
  • BFH, 17.03.2000 - VII B 1/00

    NZB; Rüge der mangelnden Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - X B 173/04
    b) Weil die unzureichende Sachaufklärung zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln gehört, verlangt eine hierauf gerichtete schlüssige Rüge des Weiteren die Darlegung, dass das Übergehen der Beweisanträge schon vor dem FG gerügt wurde oder dass und warum dies nicht möglich war (s. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125, 1126; Senatsbeschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 13.11.2008 - VIII B 227/07

    Verfassungsmäßigkeit des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO - Verdeckte

    Von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht zu haben, ist mit der Beschwerdebegründung vorzutragen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562; vom 30. Juni 2005 X B 173/04, BFH/NV 2005, 1850).
  • BFH, 04.07.2008 - II B 56/08

    Schadstoffschlüssel für Kraftfahrzeugsteuer verbindlich

    Da der Kläger aber nicht vorträgt, er habe von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Aufnahme seines Beweisantrags in das Protokoll noch während der mündlichen Verhandlung bzw. gemäß § 94 FGO i.V.m. § 164 ZPO die Berichtigung des Protokolls zu beantragen, ist der Verfahrensmangel jedenfalls nicht ordnungsgemäß gerügt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 2005 X B 173/04, BFH/NV 2005, 1850; vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562), so dass offen bleiben kann, ob die insoweit nachgeschobene Begründung noch berücksichtigt werden könnte (vgl. m.w.N. der Rechtsprechung Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 22).
  • BFH, 30.01.2009 - II B 75/08

    NZB: Anforderungen an die Begründung - Verlesung von Sitzungsniederschriften

    Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem FG das Unterlassen einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts und das Übergehen ihrer Beweisanträge gerügt habe oder warum ihr eine solche Rüge nicht möglich gewesen sei (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 2005 X B 173/04, BFH/NV 2005, 1850; vom 8. Juli 2008 IX B 42/08, BFH/NV 2008, 1844; vom 22. Juli 2008 II B 18/08, BFH/NV 2008, 1866, und vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, je m.w.N.).
  • BFH, 28.06.2006 - IV B 61/05

    NZB: Übergehen von Beweisanträgen, Sachaufklärungspflicht

    Ausweislich der Niederschrift --von deren Richtigkeit auszugehen ist (zum andernfalls erforderlichen Antrag auf Protokollberichtigung s. BFH-Beschluss vom 30. Juni 2005 X B 173/04, BFH/NV 2005, 1850)-- hat er darin weder die Beweisanträge wiederholt, noch die unterlassene Beweiserhebung gerügt.
  • BFH, 04.07.2006 - X B 184/05

    Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten zur mündlichen

    Behauptet der Beschwerdeführer, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung dadurch verletzt, dass es Beweisanträge übergangen habe, ohne dass die Anträge protokolliert worden seien, so muss er in der Beschwerdebegründung darlegen, dass er die Berichtigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung beantragt hat (s. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 30. Juni 2005 X B 173/04, BFH/NV 2005, 1850).
  • BFH, 08.02.2007 - I B 6/06

    Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge

    Die Rüge unzureichender Sachaufklärung wird jedoch nur dann zulässig erhoben, wenn u.a. vorgetragen wird, welche Beweismittel dem FG zur Verfügung gestanden hätten und von ihm zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. Juni 2005 X B 173/04, BFH/NV 2005, 1850; vom 25. April 2006 I B 60/05, BFH/NV 2006, 1501; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 69, m.w.N.).
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