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   BFH, 13.07.2004 - X B 175/03   

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https://dejure.org/2004,8059
BFH, 13.07.2004 - X B 175/03 (https://dejure.org/2004,8059)
BFH, Entscheidung vom 13.07.2004 - X B 175/03 (https://dejure.org/2004,8059)
BFH, Entscheidung vom 13. Juli 2004 - X B 175/03 (https://dejure.org/2004,8059)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 227; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2.
    Divergenz

  • datenbank.nwb.de

    Zulassung wegen Divergenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Zulassung der Revision wegen Divergenz zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) und anderer Gerichte; Voraussetzungen für die sachliche Überprüfung bestandskräftig ...

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 12.03.2002 - VIII B 2/01

    NZB; KSt-Bescheid Grundlagenbescheid für ESt?

    Auszug aus BFH, 13.07.2004 - X B 175/03
    Mit der Rüge unzutreffender Beweiswürdigung kann die Revisionszulassung indes nicht begehrt werden (BFH-Beschluss vom 12. März 2002 VIII B 2/01, BFH/NV 2002, 1273).
  • BFH, 10.09.1997 - X B 5/97
    Auszug aus BFH, 13.07.2004 - X B 175/03
    Insbesondere hat es sich --entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung-- bei der Beantwortung der Frage, ob die Entscheidung des FG Nürnberg vom 23. Oktober 1996 V 51/92 offensichtlich und eindeutig fehlerhaft ist, nicht nur auf den Senatsbeschluss vom 10. September 1997 X B 5/97 (BFH/NV 1998, 466) gestützt, sondern auch mit dem Urteil des Hessischen FG vom 25. Februar 2002 1 K 2284-2285/98 auseinandergesetzt.
  • BFH, 10.05.2002 - VII B 130/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 13.07.2004 - X B 175/03
    Es darf insbesondere Vorbringen unerörtert lassen, das nach seiner Rechtsauffassung unerheblich oder unsubstantiiert ist (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Mai 2002 VII B 130/01, BFH/NV 2002, 1314, m.w.N.).
  • BFH, 07.07.1999 - X R 52/96

    Vorweggenommene Beweiswürdigung

    Auszug aus BFH, 13.07.2004 - X B 175/03
    Das FG hat keine Tatsachen oder Beweismittel außer acht gelassen, die sich ihm nach Lage der Akten aufdrängen mussten (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 1999 X R 52/96, BFH/NV 2000, 174).
  • BFH, 02.04.2002 - VII B 66/01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 13.07.2004 - X B 175/03
    Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen; erforderlich ist ferner ein substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortentwicklung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463).
  • BFH, 30.04.1981 - VI R 169/78

    Billigkeitsverfahren - Überprüfung der Steuerfestsetzung - Fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 13.07.2004 - X B 175/03
    a) Eine Abweichung vom BFH-Urteil vom 30. April 1981 VI R 169/78 (BFHE 133, 255, BStBl II 1981, 611) liegt schon deshalb nicht vor, weil das FG in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung des BFH davon ausging, dass bestandskräftig festgesetzte Steuern im Billigkeitsverfahren nur dann sachlich überprüft werden können, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren.
  • BFH, 11.08.1987 - VII R 121/84

    Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis: Zu den Voraussetzungen, die

    Auszug aus BFH, 13.07.2004 - X B 175/03
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass bestandskräftig festgesetzte Abgaben nur dann im Billigkeitsverfahren nach § 227 der Abgabenordnung (AO 1977) sachlich überprüft werden können, wenn die Abgabenfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Abgabenpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (vgl. BFH-Urteile vom 11. August 1987 VII R 121/84, BFHE 150, 502, 503, BStBl II 1988, 512, 513; vom 21. Oktober 1999 V R 94/98, BFH/NV 2000, 610, 611).
  • BFH, 27.05.2002 - VIII B 150/01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung

    Auszug aus BFH, 13.07.2004 - X B 175/03
    Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen; erforderlich ist ferner ein substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortentwicklung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463).
  • BFH, 19.06.2002 - IX B 74/01

    Verfahrensmängel; fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung

    Auszug aus BFH, 13.07.2004 - X B 175/03
    Insoweit handelt es sich aber um die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers, der einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht begründet (BFH-Beschluss vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331, und Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 81 f., m.w.N.).
  • BFH, 02.04.2002 - X B 56/01

    Verfahrensmängel bei NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung

    Auszug aus BFH, 13.07.2004 - X B 175/03
    a) Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist dann gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder der eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt lässt (Senatsbeschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
  • BFH, 14.07.1987 - VII B 45/87

    Verhältnis zwischen sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen

  • FG Baden-Württemberg, 04.02.2002 - 12 K 125/01

    Erlass von bestandskräftig festgesetzter, aber noch nicht gezahlter Umsatzsteuer

  • BFH, 23.08.1994 - VII B 70/94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • BFH, 21.10.1999 - V R 94/98

    Vorsteuerabzug; Bezeichnung des Leistenden

  • BFH, 13.07.2010 - V B 121/09

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beweiskraft der Buchführung - Schätzung von

    c) Soweit die Klägerin eine Abweichung zum BFH-Beschluss vom 5. April 2004 X B 176/03, juris geltend macht, ist die Rüge unschlüssig. Eine Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH setzt voraus, dass in der Divergenzentscheidung über eine revisible Rechtsfrage entschieden wurde. In Beschlüssen, die in einem Nichtzulassungsverfahren ergangen sind, werden keine Rechtsfragen entschieden, sodass diese als Divergenzentscheidungen ausscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2004 X B 175/03, BFH/NV 2004, 1544).
  • BFH, 29.03.2016 - I B 99/14

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Geltendmachung

    d) Die Zulassung der Revision wegen Divergenz zu dem BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2013 X B 205/12 (BFH/NV 2014, 490) wäre nicht in Betracht gekommen, da mit dem Beschluss über die Zulassung der Revision über keine revisible Rechtsfrage entschieden worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2004 X B 175/03, BFH/NV 2004, 1544).
  • BFH, 23.08.2016 - V B 32/16

    Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler; Prozessurteil; Klagebefugnis;

    Daran fehlt es --wie im vorliegenden Fall-- bei einem Beschluss über die Zulassung der Revision (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 2014 V B 38/13, BFH/NV 2014, 1106, sowie vom 13. Juli 2004 X B 175/03, BFH/NV 2004, 1544).
  • BFH, 14.06.2011 - V B 24/10

    Auslegung und Umdeutung von außerprozessualen Willenserklärungen Divergenz,

    In Beschlüssen, die in einem Nichtzulassungsverfahren ergangen sind, werden jedoch keine Rechtsfragen entschieden, sodass diese als Divergenzentscheidungen i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO ausscheiden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juli 2010 V B 121/09, BFH/NV 2010, 2015, und vom 13. Juli 2004 X B 175/03, BFH/NV 2004, 1544).
  • BFH, 21.01.2013 - III B 167/11

    Nichtzulassungsbeschwerde; Zulassung wegen Divergenz

    b) Die Zulassung der Revision wegen Divergenz zu den Beschlüssen des BFH in BFH/NV 2011, 295, in BFH/NV 2010, 1461 und in BFH/NV 2010, 926 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil in Beschlüssen, die in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen sind, keine revisiblen Rechtsfragen entschieden werden, so dass diese als Divergenzentscheidungen ausscheiden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juli 2004 X B 175/03, BFH/NV 2004, 1544, und vom 13. Juli 2010 V B 121/09, BFH/NV 2010, 2015; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 50).
  • BFH, 08.04.2014 - V B 38/13

    Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen Schönheitsoperationen - Verzicht auf

    Der BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 2136 ist jedoch keine taugliche Divergenzentscheidung, da in ihm lediglich über eine Nichtzulassungsbeschwerde entschieden wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2004 X B 175/03, BFH/NV 2004, 1544).
  • BFH, 19.09.2007 - VI B 151/06

    Ersatzzustellung

    Es genügt vielmehr, wenn die tragenden rechtlichen Erwägungen in der Entscheidung dargestellt werden (BFH-Beschlüsse vom 13. Juli 2004 X B 175/03, BFH/NV 2004, 1544; vom 29. Oktober 2003 V B 45/03, BFH/NV 2004, 540, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 07.09.2011 - X B 113/10

    Anforderungen an den Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bei

    Insbesondere braucht das FG nicht zu jeder Rechtsausführung der Beteiligten Stellung zu nehmen und im Einzelnen zu begründen, weshalb es dieser nicht folgt, wenn die tragenden rechtlichen Erwägungen für seine Entscheidung dargestellt werden (BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 2002 VII B 130/01, BFH/NV 2002, 1314, m.w.N., und vom 13. Juli 2004 X B 175/03, BFH/NV 2004, 1544).
  • BFH, 11.02.2014 - III B 113/13

    Revisionszulassung wegen Divergenz bei kumulativer Urteilsbegründung

    In Beschlüssen, die in einem Nichtzulassungsverfahren ergangen sind, werden keine Rechtsfragen entschieden, sodass diese als Divergenzentscheidungen ausscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2004 X B 175/03, BFH/NV 2004, 1544).
  • BFH, 25.08.2006 - II B 116/05

    NZB: Divergenz

    Offen bleiben kann, ob der Kläger eine Divergenz schon deswegen nicht dargelegt hat, weil mit dem angezogenen Beschluss über die Zulassung der Revision nicht über eine revisible Rechtsfrage entschieden worden ist (vgl. m.w.N. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2004 X B 175/03, BFH/NV 2004, 1544).
  • FG Düsseldorf, 19.10.2022 - 4 K 2748/21

    Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 15 DSGVO

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