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   BFH, 17.12.2002 - X B 189/01   

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https://dejure.org/2002,8879
BFH, 17.12.2002 - X B 189/01 (https://dejure.org/2002,8879)
BFH, Entscheidung vom 17.12.2002 - X B 189/01 (https://dejure.org/2002,8879)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - X B 189/01 (https://dejure.org/2002,8879)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Fehlen von Revisionszulassungsgründen - Voraussetzungen für die Behandlung eines Grundstücks als Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels - Privatvermögen eines Gewerbetreibenden - Haltung von Grundstücken im Privatvermögen - Grundstücksbezogenes Gewerbe - ...

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § ... 105 Abs. 2 Nr. 5; ; FGO n.F. § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO n.F. § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO n.F. § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO n.F. § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2; ; AO 1977 § 367 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerblicher Grundstückshandel; grundsätzliche Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 12.11.1992 - XI B 69/92

    Heilung einer fehlerhaften Bekanntgabe des Gewerbesteuermeßbescheids

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X B 189/01
    Deshalb musste das FG auf die Rechtsauffassung des Klägers, nicht das FA, sondern die Gemeinde hätte den Messbescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung bekannt geben müssen, nicht weiter eingehen, zumal mehr Bedenken dagegen sprechen, dass die Gemeinden für die Bekanntgabe der Gewerbesteuermessbescheide zuständig sind als umgekehrt und die Zuständigkeit des FA für die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 1 AO 1977 außer Zweifel steht (vgl. BFH-Beschluss vom 12. November 1992 XI B 69/92, BFHE 170, 106, BStBl II 1993, 263).
  • BFH, 14.11.1984 - I R 151/80

    Von örtlich zuständigem Finanzamt erlassener Gewerbesteuermeßbescheid ist bei

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X B 189/01
    b) An der vom Kläger behaupteten Divergenz zu Entscheidungen des BFH und des FG München fehlt es auch insoweit, als der Kläger die Ansicht vertritt, das angefochtene Urteil beurteile die Folgen der örtlichen Unzuständigkeit auf die Wirksamkeit eines Gewerbesteuermessbescheids anders als die Entscheidung des BFH vom 14. November 1984 I R 151/80 (BFHE 142, 544, BStBl II 1985, 607) und des FG München vom 9. Dezember 1987 I 25/83 G (EFG 1988, 381).
  • BFH, 17.12.1998 - I R 56/98

    Urteilsbegründung; Verweisung

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X B 189/01
    Dann ist die Bezugnahme auf einen Beschluss im Vollziehungsaussetzungsverfahren nicht anders zu sehen, als jede andere Bezugnahme auf eine Entscheidung, die dieselben Beteiligten betrifft, diesen bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gegeben wurde und alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte behandelt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1998 I R 56/98, BFH/NV 1999, 808; vom 5. Februar 2002 VIII B 100/01, juris Nr. STRE200250366, und Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 23 a, m.w.N.).
  • BFH, 11.06.1997 - XI R 71/96

    Zuordnung von Grundstücksveräußerungen

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X B 189/01
    Eine Zuordnung von ständig im Gewerbebetrieb anfallenden Geschäften zum "privaten Vermögensbereich" ist nicht schlechthin ausgeschlossen, sofern eine entsprechende Veranlassung gegeben und eine abweichende Zuordnung klar und eindeutig vorgenommen worden ist (BFH-Entscheidungen vom 27. Februar 1991 XI R 37/89, BFH/NV 1991, 524; vom 2. September 1992 XI R 46/91, BFH/NV 1993, 24, jeweils m.w.N.; vom 11. Juni 1997 XI R 71/96, BFH/NV 1997, 839).
  • BFH, 20.04.1994 - X B 100/93

    Einkommensteuer; Umfang des Betriebsvermögens bei einem gewerblichen

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X B 189/01
    Unzweifelhaft kann auch ein Grundstückshändler Grundstücke im Privatvermögen halten (so Senatsbeschluss vom 20. April 1994 X B 100/93, BFH/NV 1994, 853).
  • FG Münster, 24.05.2000 - 8 K 5183/99

    Gewerblicher Grundstückshandel: Grundstückszuordnung zum Privatvermögen

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X B 189/01
    a) Das angefochtene Urteil hält es wie das vom Kläger als Divergenzentscheidung genannte des FG Münster vom 24. Mai 2000 8 K 5183/99 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 1370) für möglich, dass ein Grundstückshändler Grundstücke in seinem Privatvermögen hält und weicht deshalb nicht von diesem Urteil ab.
  • BFH, 05.02.2002 - VIII B 100/01

    Zulässigkeit einer Beschwerde - Verfahrensmangel - Kapitalvermögen - Zinsen -

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X B 189/01
    Dann ist die Bezugnahme auf einen Beschluss im Vollziehungsaussetzungsverfahren nicht anders zu sehen, als jede andere Bezugnahme auf eine Entscheidung, die dieselben Beteiligten betrifft, diesen bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gegeben wurde und alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte behandelt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1998 I R 56/98, BFH/NV 1999, 808; vom 5. Februar 2002 VIII B 100/01, juris Nr. STRE200250366, und Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 23 a, m.w.N.).
  • BFH, 02.09.1992 - XI R 46/91

    Zuordnung einer auf Gewinnerzielung gerichteten Tätigkeit beim Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X B 189/01
    Eine Zuordnung von ständig im Gewerbebetrieb anfallenden Geschäften zum "privaten Vermögensbereich" ist nicht schlechthin ausgeschlossen, sofern eine entsprechende Veranlassung gegeben und eine abweichende Zuordnung klar und eindeutig vorgenommen worden ist (BFH-Entscheidungen vom 27. Februar 1991 XI R 37/89, BFH/NV 1991, 524; vom 2. September 1992 XI R 46/91, BFH/NV 1993, 24, jeweils m.w.N.; vom 11. Juni 1997 XI R 71/96, BFH/NV 1997, 839).
  • BFH, 10.12.1987 - IV R 77/86

    Die Prüfungsanordnung kann von einem nach § 195 Satz 2 AO mit der Durchführung

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X B 189/01
    aa) Zum einen liegen dem angefochtenen Urteil und dem vom Kläger als Divergenzentscheidungen genannten BFH-Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86 (BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322) und dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen FG vom 23. September 1983 V 199/83 (EFG 1984, 214) unterschiedliche Sachverhalte zugrunde, die zu einer unterschiedlichen Beurteilung führen.
  • BFH, 17.04.1975 - II R 144/74

    Urteilstatbestand - Verweisung - Beschlußtatbestand - Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 17.12.2002 - X B 189/01
    Zwar hat der BFH im Urteil vom 17. April 1975 II R 144/74 (BFHE 116, 1, BStBl II 1975, 671) entschieden, dass der Tatbestand eines Urteils nicht durch eine Verweisung auf den Tatbestand eines Beschlusses ersetzt werden dürfe, der zwischen den Beteiligten in einer Vollziehungsaussetzungssache ergangen sei.
  • BFH, 13.11.1996 - X R 18/95

    Sinn des Begründungszwangs für Urteile - Mitteilung der wesentlichen rechtlichen

  • BFH, 27.02.1991 - XI R 37/89

    Steuerliche Berücksichtigung von Gewinnen für Veräußerung von Wohnungen

  • FG Berlin, 16.07.1982 - III 263/82
  • FG Schleswig-Holstein, 23.09.1983 - V 199/83
  • BFH, 20.12.2005 - X B 120/05

    Divergenz; materiell-rechtliche Fehler

    Ist lediglich der Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels zu bestimmen, so ist jedes einzelne Objekt zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 XI R 37/89, BFH/NV 1991, 524; Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2002 X B 189/01, BFH/NV 2003, 634, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
  • BFH, 07.07.2004 - X B 63/03

    Verpflegungsmehraufwand, Fahrtkosten bei wechselnden Einsatzstellen;

    Daraus folgt jedoch nicht, dass sich das Gericht mit allen ihren Ausführungen in den Entscheidungsgründen ausführlich befassen muss (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2002 X B 189/01, BFH/NV 2003, 634).
  • BFH, 25.02.2005 - III B 109/04

    NZB: gewerblicher Grundstückshandel, Verletzung der Aufklärungspflicht

    Im Beschluss vom 17. Dezember 2002 X B 189/01 (BFH/NV 2003, 634) hat der BFH gleichfalls ausgeführt, dass dann, wenn ein Steuerpflichtiger ein grundstücksbezogenes Gewerbe betreibe, nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen sei, ob aufgrund der einen Gewerbebetrieb kennzeichnenden Merkmale ein sachlicher Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb bestehe.
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