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   BFH, 25.03.1996 - X B 202/95   

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https://dejure.org/1996,8704
BFH, 25.03.1996 - X B 202/95 (https://dejure.org/1996,8704)
BFH, Entscheidung vom 25.03.1996 - X B 202/95 (https://dejure.org/1996,8704)
BFH, Entscheidung vom 25. März 1996 - X B 202/95 (https://dejure.org/1996,8704)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung der Schenkung von Geld unter der Auflage Versorgungsleistungen zu zahlen als Sonderausgabe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Übergabe von Geld gegen Versorgungsleistungen

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.02.1992 - X R 136/88

    Keine dauernde Last durch Eltern-Unterhalt bei Geldbetrag als Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 25.03.1996 - X B 202/95
    Die Schenkung von Geld unter der Auflage, Versorgungsleistungen zu zahlen, führt nicht zu einer als Sonderausgabe abziehbaren dauernden Last (Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375 [BFH 27.02.1992 - X R 136/88], BStBl II 1992, 609; Beschluß vom 28. September 1993 X B 96/93, BFH/NV 1994, 237).
  • BFH, 28.09.1993 - X B 96/93

    Verm"gensübergabe gegen Versorgungsleistungen oder darlehens"hnliches

    Auszug aus BFH, 25.03.1996 - X B 202/95
    Die Schenkung von Geld unter der Auflage, Versorgungsleistungen zu zahlen, führt nicht zu einer als Sonderausgabe abziehbaren dauernden Last (Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375 [BFH 27.02.1992 - X R 136/88], BStBl II 1992, 609; Beschluß vom 28. September 1993 X B 96/93, BFH/NV 1994, 237).
  • BFH, 18.01.2011 - X R 63/08

    Kein Abzug der nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen

    Der erkennende Senat hat es u.a. in seinem Beschluss vom 25. März 1996 X B 202/95 (BFH/NV 1996, 739) abgelehnt, Zahlungsverpflichtungen, bei denen kein solcher Einkünftetransfer stattfindet, im Rahmen der genannten Norm zu berücksichtigen.
  • BFH, 15.06.2010 - X R 23/08

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen

    Der erkennende Senat hat es u.a. in seinem Beschluss vom 25. März 1996 X B 202/95 (BFH/NV 1996, 739) abgelehnt, Zahlungsverpflichtungen, bei denen kein solcher Einkünftetransfer stattfindet, im Rahmen der genannten Norm zu berücksichtigen.
  • FG Hamburg, 05.06.2015 - 6 K 32/15

    Einkommensteuer: Zahlungen aufgrund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an

    Das BVerfG hat die gegen eine entsprechende Entscheidung des BFH (Beschluss vom 25.03.1996 X B 202/95, BFH/NV 1996, 739) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 15.08.1996 2 BvR 1185/96, juris).
  • BFH, 09.10.1997 - X B 51/97

    Keine dauernde Last bei Übergabe von Wertpapiervermögen

    zu A Es ist höchstrichterlich geklärt, daß die Übergabe eines selbst größeren Geldvermögens nicht zum Abzug einer dauernden Last als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- führen kann (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. März 1996 X B 202/95, BFH/NV 1996, 739) und daß als dauernde Last abziehbare Versorgungsleistungen grundsätzlich auf Lebenszeit des Beziehers vereinbart werden müssen (Senatsurteil vom 31. August 1994 X R 58/92, BFHE 176, 333 , BStBl II 1996, 672 ).

    zu B Es ist höchstrichterlich geklärt, daß die Übergabe eines selbst größeren Geldvermögens nicht zum Abzug einer dauernden Last als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- führen kann (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. März 1996 X B 202/95, BFH/NV 1996, 739) und daß als dauernde Last abziehbare Versorgungsleistungen grundsätzlich auf Lebenszeit des Beziehers vereinbart werden müssen (Senatsurteil vom 31. August 1994 X R 58/92, BFHE 176, 333 , BStBl II 1996, 672 ).

  • FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 80/12

    Zahlung zur Abfindung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruchs des

    c) Dass Zahlungen, bei denen kein steuerlicher Einkünftetransfer stattfindet, vom Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ausgeschlossen sind, beinhaltet keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; BFH-Beschluss vom 25.03.1996 X B 202/95, BFH/NV 1996, 739; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 15.08.1996, 2 BvR 1185/96, StE 1996, 623).
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