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   BFH, 08.03.1989 - X B 203/88   

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https://dejure.org/1989,5379
BFH, 08.03.1989 - X B 203/88 (https://dejure.org/1989,5379)
BFH, Entscheidung vom 08.03.1989 - X B 203/88 (https://dejure.org/1989,5379)
BFH, Entscheidung vom 08. März 1989 - X B 203/88 (https://dejure.org/1989,5379)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bewertung eines Antrages auf Prozeßkostenhilfe bei Unterhaltszahlungen an eines getrenntlebenden Ehegatten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 05.09.1980 - VI R 75/80

    Außergewöhnliche Belastung - Unterhalt

    Auszug aus BFH, 08.03.1989 - X B 203/88
    Ob der Begriff des Unterhalts gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG enger ist als der i. S. von §§ 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. zur Auslegung des gleichen Begriffs in § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG BFH-Urteil vom 5. September 1980 VI R 75/80, BFHE 131, 475, BStBl II 1981, 31; zur übereinstimmenden Auslegung des Begriffs "Unterhalt" in beiden Steuervorschriften vgl. Lademann / Söffing / Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Randnote 23 e zu § 10), braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden.
  • BFH, 12.04.2000 - XI R 127/96

    Wohnungsüberlassung als Unterhaltsleistung

    Maßgeblich ist, dass die Aufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG für Zwecke des Unterhalts gemacht worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 8. März 1989 X B 203/88, BFH/NV 1989, 779).
  • BFH, 18.10.2006 - XI R 42/04

    Unterhaltsleistung an Ehegatten; Realsplitting

    Da die bestehenden Gesamtschulden Bestandteil des Zugewinnausgleichs seien, seien die hierauf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen auch kein Äquivalent für künftige Unterhaltsverpflichtungen, sondern dem Ausgleich auf Vermögensebene zuzurechnen, wie auch in dem BFH-Beschluss vom 8. März 1989 X B 203/88 (BFH/NV 1989, 779) ausgeführt werde.

    Die Entscheidung des Senats steht nicht im Widerspruch zum BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 779.

  • FG Düsseldorf, 16.05.2002 - 14 K 3935/00

    Quasisplitting; Zinstilgungen; Darlehenstilgungen; Unterhaltsleistung;

    Seine Auffassung werde gestützt durch den BFH-Beschluss vom 08.03.1989 (BFH/NV 1989, 779), dem ein entsprechender Sachverhalt zu Grunde gelegen habe.

    Danach sind Unterhaltsleistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG die typischen Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung, z. B. für Ernährung, Kleidung, Wohnung (vgl. BFH-Urteile vom 08.03.1989 X B 203/88, BFH/NV 1989, 779; vom 12.04.2000 XI R 127/96, BFH/NV 2000, 1286 und Deutsches Steuerrecht 2000, 1303).

    Insofern leistete der Kläger die streitigen Zahlungen nicht zum Zwecke des Unterhalts der Beigeladenen, sondern auf Grund der vermögensmäßigen Auseinandersetzung, wonach er sich verpflichtet hatte, die gemeinsamen Darlehensschulden alleine zu tragen (vgl. BFH-Beschluss vom 08.03.1989 X B 203/88, BFH/NV 1989, 779).

    Schließlich ist die vom Kläger und der Beigeladenen gewählte Gestaltung für die steuerliche Beurteilung maßgebend, auch wenn eine andere Gestaltung - kein Unterhaltsverzicht der Beigeladenen und keine Übernahme der an sich von der Beigeladenen als Alleineigentümerin der Wohnung zu tragenden Darlehensverbindlichkeiten (vgl. BFH-Urteil XI R 127/96 a. a. O.; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 426 Rz. 9 a) durch den Kläger - möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 08.03.1989 X B 203/88 a. a. O.).

  • FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 1 K 99/19

    Abzug von bisher nicht berücksichtigten Unterhaltsaufwendungen als Sonderausgaben

    Maßgeblich ist, dass die Aufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG für Zwecke des Unterhalts gemacht worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 8. März 1989 X B 203/88, BFH/NV 1989, 779).
  • OLG Stuttgart, 23.04.2021 - 16 UF 136/20

    Trennungsunterhalt: Berücksichtigung von Zins-und Tilgungsleistungen für ein von

    Hierzu gehören typische Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung, z. B. für Ernährung, Kleidung und Wohnung, wobei auch geldwerte Sachleistungen sowie die Zahlung der damit im Zusammenhang stehenden Kosten zählen (BFH FamRZ 2000, 1360; BFH Beschluss vom 17.05.2006 - XI B 128/05 - veröffentlicht in ; BFH Urteil vom 18.10.2006 - XI R 42/04 - veröffentlicht in ; BFH Beschluss vom 08.03.1989 - X B 203/88 - veröffentlicht in ).

    Solche Zahlungen sind nicht als Unterhalt zu werten (BFH Beschluss vom 08.03.1989 a.a.O.).

  • BFH, 17.05.2006 - XI B 128/05

    Realsplitting; keine wirksame Zustimmung

    Die Tilgung gemeinsamer Schulden gehört nicht dazu (BFH-Beschluss vom 8. März 1989 X B 203/88, BFH/NV 1989, 779).
  • BFH, 03.02.2000 - XI B 35/99

    Unterhaltsleistungen an Kinder

    Letztlich geht es daher dem Kläger nicht um die höchstrichterliche Klärung von Inhalt und Umfang des Begriffs "Unterhalt" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. im Übrigen hierzu auch BFH-Beschluss vom 8. März 1989 X B 203/88, BFH/NV 1989, 779), sondern um die Klärung der Frage, ob der (hier:) vom geschiedenen Ehemann an ein gemeinsames Kind gezahlte Unterhalt zugleich Unterhaltsleistung an die geschiedene Ehefrau i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG sein kann, wenn mit der Zahlung die geschiedene Ehefrau ihrerseits von der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind befreit wird.
  • FG München, 29.07.2004 - 15 K 1231/02

    Darlehnsannuitäten für das Wohnhaus der geschiedenen Ehefrau keine

    Maßgeblich ist demnach, dass die Aufwendungen für Zwecke des Unterhalts gemacht worden sind (BFH Beschluss vom 8.03.1989, X B 203/88, BFH/NV 1989, 779).
  • BFH, 03.02.2000 - XI B 36/99

    Kinderunterhalt kein Ehegattenunterhalt

    Letztlich geht es daher dem Kläger nicht um die höchstrichterliche Klärung von Inhalt und Umfang des Begriffs "Unterhalt" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. im Übrigen hierzu auch BFH-Beschluss vom 8. März 1989 X B 203/88, BFH/NV 1989, 779), sondern um die Klärung der Frage, ob der (hier:) vom geschiedenen Ehemann an ein gemeinsames Kind gezahlte Unterhalt zugleich Unterhaltsleistung an die geschiedene Ehefrau i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG sein kann, wenn mit der Zahlung die geschiedene Ehefrau ihrerseits von der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind befreit wird.
  • VG Köln, 25.04.2007 - 27 K 4263/05
    So im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Bewertung entsprechender in der Unterhaltsvereinbarung getroffener Abreden BFH, Beschluss vom 8. März 1989 - X B 203/88 - FG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2002 - 14 K 3935/00 E -, beide nachgewiesen bei juris.
  • FG Hamburg, 18.12.1998 - VII 217/96

    Steuerrechtliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen und

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