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   BFH, 12.08.2002 - X B 210/01   

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https://dejure.org/2002,8566
BFH, 12.08.2002 - X B 210/01 (https://dejure.org/2002,8566)
BFH, Entscheidung vom 12.08.2002 - X B 210/01 (https://dejure.org/2002,8566)
BFH, Entscheidung vom 12. August 2002 - X B 210/01 (https://dejure.org/2002,8566)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Begründung der Anordnung sogenannter "Routineprüfungen" - Anlassprüfung - Anforderungen an die Zulassung zur Revision - Erforderlichkeit einer umfangreicheren Prüfung

  • Judicialis

    AO 1977 § 193 Abs. 1; ; AO 1977 § 121 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 119 Nr. 6; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 193 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
    Pflicht zur Begründung einer Außenprüfungsanordnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 02.10.1991 - X R 89/89

    Die Anordnung einer Außenprüfung gem. § 193 Abs. 1 AO 1977 muß grundsätzlich nur

    Auszug aus BFH, 12.08.2002 - X B 210/01
    Diese Gründe rechtfertigen eine Zulassung der Revision nicht, weil der Senat bereits mit Urteil vom 2. Oktober 1991 X R 89/89 (BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220) zu der vom Kläger für entscheidungserheblich angesehenen Frage Stellung genommen hat, ob die Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO 1977 abweichend von den Anforderungen bei Anordnung einer Routineprüfung dann einer Begründung bedarf, wenn die Anordnung aus einem besonderen Anlass erfolgt (sog. Anlassprüfung).

    Dies gilt, wie der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220 ausgeführt hat, für die Anordnung von Anlassprüfungen nur dann nicht, wenn eine Begründung im Einzelfall zum Verständnis der Prüfungsanordnung gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 wegen besonderer Umstände oder nach der Art der angeordneten Maßnahme erforderlich ist.

  • BFH, 23.03.1994 - VIII R 50/93

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch verbilligten Kauf (§ 20 EStG )

    Auszug aus BFH, 12.08.2002 - X B 210/01
    Das ist nur anzunehmen, sofern das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet oder ein selbständiges Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 17. Januar 1994 VIII R 50/93, BFH/NV 1994, 646).

    Ein derartiges Fehlen der Gründe ist abzugrenzen von einer kurzen, lückenhaften oder fehlerhaften Begründung, die für sich allein nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt, weil sie eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts betrifft (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1994, 646; vom 9. Februar 2000 VIII R 27/99, BFH/NV 2000, 968; vom 20. Juni 2001 I R 80/00, BFH/NV 2001, 1583, 1584).

  • BFH, 25.01.1989 - X R 158/87

    Örtliche Zuständigkeit - Übergang der Zuständigkeit - Bekanntwerden von Umständen

    Auszug aus BFH, 12.08.2002 - X B 210/01
    a) Nach ständiger BFH-Rechtsprechung bedarf die Anordnung sog. "Routineprüfungen" über den Hinweis auf die gesetzliche Rechtsgrundlage in § 193 Abs. 1 AO 1977 hinaus keiner Begründung (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483, unter II. 2. c, m.w.N; BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1994 I B 77/94, BFH/NV 1995, 757).
  • BFH, 20.06.2001 - I R 80/00

    Zulässigkeit der Revision - Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BFH, 12.08.2002 - X B 210/01
    Ein derartiges Fehlen der Gründe ist abzugrenzen von einer kurzen, lückenhaften oder fehlerhaften Begründung, die für sich allein nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt, weil sie eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts betrifft (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1994, 646; vom 9. Februar 2000 VIII R 27/99, BFH/NV 2000, 968; vom 20. Juni 2001 I R 80/00, BFH/NV 2001, 1583, 1584).
  • BFH, 02.09.1988 - III R 280/84

    Außenprüfung - Auswahl - Besonderer Anlaß

    Auszug aus BFH, 12.08.2002 - X B 210/01
    Nach Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, weil die angefochtene Prüfungsanordnung nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) wegen fehlender Begründung als verfahrensfehlerhaft durch das Finanzgericht (FG) hätte aufgehoben werden müssen und das FG dies unter Missachtung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. September 1988 III R 280/84 (BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4) abgelehnt habe.
  • BFH, 18.12.1998 - X B 95/98

    NZB; Rüge der fehlerhaften Beweiswürdigung

    Auszug aus BFH, 12.08.2002 - X B 210/01
    Damit ist aus der Sicht der Beteiligten deutlich dargestellt, worauf die Rechtsauffassung des FG in diesem Punkt beruht; die vom Kläger beanstandete Begründung kann folglich allenfalls als fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts angesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1998 X B 95/98, BFH/NV 1999, 811).
  • BFH, 26.10.1994 - I B 77/94

    Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlerhafter Begründung

    Auszug aus BFH, 12.08.2002 - X B 210/01
    a) Nach ständiger BFH-Rechtsprechung bedarf die Anordnung sog. "Routineprüfungen" über den Hinweis auf die gesetzliche Rechtsgrundlage in § 193 Abs. 1 AO 1977 hinaus keiner Begründung (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483, unter II. 2. c, m.w.N; BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1994 I B 77/94, BFH/NV 1995, 757).
  • BFH, 09.02.2000 - VIII R 27/99

    Verfahrensmangel; in wesentlichen Teilen nicht mit Gründen versehenes Urteil

    Auszug aus BFH, 12.08.2002 - X B 210/01
    Ein derartiges Fehlen der Gründe ist abzugrenzen von einer kurzen, lückenhaften oder fehlerhaften Begründung, die für sich allein nicht die Zulassung der Revision rechtfertigt, weil sie eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts betrifft (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1994, 646; vom 9. Februar 2000 VIII R 27/99, BFH/NV 2000, 968; vom 20. Juni 2001 I R 80/00, BFH/NV 2001, 1583, 1584).
  • BVerfG, 08.03.1985 - 1 BvR 93/85
    Auszug aus BFH, 12.08.2002 - X B 210/01
    Dies ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. März 1985 1 BvR 93/85, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Abgabenordnung, § 193, Rechtsspruch 10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1986, 258).
  • BFH, 23.01.2020 - III R 9/18

    Regelung des Rechts auf Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts

    Im vorliegenden Fall liege zudem ein besonderer Umstand --negative Berichterstattung im Zusammenhang mit der Steuerzahlung der Klägerin und dem Verstoß gegen das Steuergeheimnis durch Gemeindevertreter-- vor, so dass nach dem Beschluss des BFH vom 12.08.2002 - X B 210/01 (BFH/NV 2003, 3) eine weiter gehende Begründung erforderlich gewesen sei.
  • BFH, 02.09.2022 - VI B 5/22

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Zurückweisung präkludierten

    aa) Eine Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung --AO--) ist ein schriftlicher Verwaltungsakt, der gemäß § 121 AO zu begründen ist, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist (z.B. BFH-Urteile vom 16.12.1987 - I R 238/83, BFHE 152, 32, BStBl II 1988, 233; vom 10.02.1983 - IV R 104/79, BFHE 137, 404, BStBl II 1983, 286, und BFH-Beschluss vom 12.08.2002 - X B 210/01, BFH/NV 2003, 3).
  • BFH, 20.10.2003 - IV B 67/02

    Anschlussprüfung - Mittel-, Klein und Kleinstbetriebe

    b) Durch die Rechtsprechung des BFH ist ferner entschieden, dass sogar eine sog. Anlassprüfung nur begründet werden muss, sofern dies zum Verständnis der Prüfungsanordnung wegen der besonderen Umstände oder nach Art der angeordneten Maßnahme erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220, sowie BFH-Beschluss vom 12. August 2002 X B 210/01, BFH/NV 2003, 3).
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