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   BFH, 17.08.2011 - X B 217/10   

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https://dejure.org/2011,15101
BFH, 17.08.2011 - X B 217/10 (https://dejure.org/2011,15101)
BFH, Entscheidung vom 17.08.2011 - X B 217/10 (https://dejure.org/2011,15101)
BFH, Entscheidung vom 17. August 2011 - X B 217/10 (https://dejure.org/2011,15101)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen Verfassungswidrigkeit einer Norm - Verfassungsmäßigkeit der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG - Verfassungsrechtliche Würdigung der Normen des EStG am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ...

  • openjur.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen Verfassungswidrigkeit einer Norm; Verfassungsmäßigkeit der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG; Verfassungsrechtliche Würdigung der Normen des EStG am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, GG Art 3 Abs 1
    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen Verfassungswidrigkeit einer Norm - Verfassungsmäßigkeit der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG - Verfassungsrechtliche Würdigung der Normen des EStG am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ...

  • Bundesfinanzhof

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen Verfassungswidrigkeit einer Norm - Verfassungsmäßigkeit der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG - Verfassungsrechtliche Würdigung der Normen des EStG am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb S 2 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, Art 3 Abs 1 GG
    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen Verfassungswidrigkeit einer Norm - Verfassungsmäßigkeit der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG - Verfassungsrechtliche Würdigung der Normen des EStG am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ...

  • rewis.io

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen Verfassungswidrigkeit einer Norm - Verfassungsmäßigkeit der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG - Verfassungsrechtliche Würdigung der Normen des EStG am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen Verfassungswidrigkeit einer Norm - Verfassungsmäßigkeit der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG - Verfassungsrechtliche Würdigung der Normen des EStG am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behauptung der Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Rentenzahlungen mit einem Ertragsanteil von 27 % i.R.d. Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit einer Norm; sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schlüssige Darstellung eines Zulassungsgrundes

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 03.09.2001 - XI B 154/00

    Beschwerde - Verkündung - Änderung der Finanzgerichtsordnung - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BFH, 17.08.2011 - X B 217/10
    Vielmehr ist für die Darlegung eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1996 II B 82/96, BFH/NV 1997, 254; vom 3. April 2001 VI B 224/99, BFH/NV 2001, 1138; vom 3. September 2001 XI B 154/00, BFH/NV 2002, 203).
  • BFH, 18.05.2010 - X R 29/09

    Sog. Öffnungsklausel nicht für Beamten-Versorgungsanwartschaften -

    Auszug aus BFH, 17.08.2011 - X B 217/10
    Die Kläger haben sich nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung des angerufenen Senats zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung nach Inkrafttreten des AltEinkG befasst; insbesondere haben sie sich nicht mit dem Senatsurteil vom 18. Mai 2010 X R 29/09 (BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591) auseinandergesetzt.
  • BFH, 09.12.1996 - II B 82/96

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bei Einlegung einer

    Auszug aus BFH, 17.08.2011 - X B 217/10
    Vielmehr ist für die Darlegung eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1996 II B 82/96, BFH/NV 1997, 254; vom 3. April 2001 VI B 224/99, BFH/NV 2001, 1138; vom 3. September 2001 XI B 154/00, BFH/NV 2002, 203).
  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    Auszug aus BFH, 17.08.2011 - X B 217/10
    In dieser Entscheidung hat der Senat sein Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710) bestätigt, wonach die Vorschriften zur Besteuerung der Alterseinkünfte durch das AltEinkG sowohl im Hinblick auf ihre endgültige Ausgestaltung als auch in Bezug auf die getroffene Übergangsregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.
  • BFH, 03.04.2001 - VI B 224/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Behauptung der Verfassungswidrigkeit

    Auszug aus BFH, 17.08.2011 - X B 217/10
    Vielmehr ist für die Darlegung eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1996 II B 82/96, BFH/NV 1997, 254; vom 3. April 2001 VI B 224/99, BFH/NV 2001, 1138; vom 3. September 2001 XI B 154/00, BFH/NV 2002, 203).
  • BFH, 21.10.2015 - V B 36/15

    Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe - Maßgeblicher Zeitpunkt bei Besetzungsrügen -

    a) Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ist ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. August 2011 III B 192/10, BFH/NV 2011, 2043, sowie vom 17. August 2011 X B 217/10, BFH/NV 2011, 2082).
  • BFH, 22.07.2014 - XI B 29/14

    Verweis einer Rechnung auf ergänzende Geschäftsunterlagen - Vorliegen einer

    Da das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. August 2011 X B 217/10, BFH/NV 2011, 2082; in BFH/NV 2014, 839), kommt die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts aus denselben Gründen nicht in Frage (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2012 XI B 19/11, BFH/NV 2012, 2011; vom 4. Juli 2013 III B 69/12, BFH/NV 2013, 1573).
  • BFH, 13.06.2013 - X B 232/12

    Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule in den USA

    Vielmehr ist für die Darlegung eine substantiierte, an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 X B 217/10, BFH/NV 2011, 2082, m.w.N.).
  • BFH, 05.03.2013 - X B 121/11

    Gewinnerzielungsabsicht und gewerblicher Grundstückshandel -

    Da die Fortbildung des Rechts ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung ist (vgl. statt vieler Senatsbeschluss vom 17. August 2011 X B 217/10, BFH/NV 2011, 2082) kommt die Zulassung der Revision aus denselben Gründen nicht in Frage (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38).
  • BFH, 25.04.2016 - X B 134/15

    Erörterung in der mündlichen Verhandlung

    Ein Ruhen des Einspruchsverfahrens im Hinblick auf die Verfahren AR 5407/10 und AR 6696/10 beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG), die ihr Vorbringen gegen die als unzulässig vom Senat verworfene Nichtzulassungsbeschwerde X B 217/10 betreffe, komme deshalb nicht in Betracht.
  • BFH, 01.04.2014 - V B 45/13

    Anforderungen an die Leistungsbeschreibung: Grundsätzliche Bedeutung

    Da das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung darstellt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. August 2011 X B 217/10, BFH/NV 2011, 2082), kommt die Zulassung der Revision aus denselben Gründen nicht in Frage.
  • BFH, 05.06.2014 - X B 102/13

    Rentenbesteuerung und Nominalwertprinzip

    Soweit deshalb jenseits der einkommensteuerlichen Belastung Be- und Entlastungswirkungen auftreten, wenn der Steuerpflichtige --anders als der Kläger-- die Möglichkeit zum Eintritt in ein berufsständisches Versorgungswerk gehabt hätte, sind diese nach der Rechtsprechung des BVerfG selbst bei der verfassungsrechtlichen Würdigung der Normen des EStG am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 X B 217/10, BFH/NV 2011, 2082).
  • BFH, 04.07.2013 - III B 24/13

    Kindergeld für ein in der Türkei lebendes Kind

    Da das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung darstellt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. August 2011 X B 217/10, BFH/NV 2011, 2082), kommt die Zulassung der Revision aus denselben Gründen nicht in Frage (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 38).
  • BFH, 08.10.2013 - X B 217/12

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG eine zulässige pauschalierende Regelung ist und keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (Senatsurteile vom 4. Februar 2010 X R 58/08, BFHE 228, 326, BStBl II 2011, 579, unter B.IV.3., und vom 18. Mai 2010 X R 1/09, BFH/NV 2010, 1803, unter II.2.e, und Senatsbeschluss vom 17. August 2011 X B 217/10, BFH/NV 2011, 2082).
  • BFH, 04.07.2013 - III B 69/12

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteter

    Da das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung darstellt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. August 2011 X B 217/10, BFH/NV 2011, 2082), kommt die Zulassung der Revision aus denselben Gründen nicht in Frage (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38).
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