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   BFH, 05.11.2014 - X B 223/13   

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https://dejure.org/2014,41028
BFH, 05.11.2014 - X B 223/13 (https://dejure.org/2014,41028)
BFH, Entscheidung vom 05.11.2014 - X B 223/13 (https://dejure.org/2014,41028)
BFH, Entscheidung vom 05. November 2014 - X B 223/13 (https://dejure.org/2014,41028)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen des zum Versorgungsausgleich verpflichteten Ehegatten in Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen vor Inkrafttreten des AltEinkG - Sonderausgabenabzug nur im Rahmen des ...

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9, EStG § 10 Abs 3, EStG § 19, EStG § 33, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, GG Art 103 Abs 1, EStG § 9, EStG § 10 Abs 3, EStG § 19, EStG § 33
    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen des zum Versorgungsausgleich verpflichteten Ehegatten in Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen vor Inkrafttreten des AltEinkG - Sonderausgabenabzug nur im Rahmen des ...

  • Bundesfinanzhof

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen des zum Versorgungsausgleich verpflichteten Ehegatten in Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen vor Inkrafttreten des AltEinkG - Sonderausgabenabzug nur im Rahmen des ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 EStG 1997, § 10 Abs 3 EStG 1997, § 19 EStG 1997, § 33 EStG 1997, § 96 Abs 2 FGO
    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen des zum Versorgungsausgleich verpflichteten Ehegatten in Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen vor Inkrafttreten des AltEinkG - Sonderausgabenabzug nur im Rahmen des ...

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), Art. ... 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO, § 33 EStG, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 FGO, § 12 VersAusglG, § 115 Abs. 2 FGO, § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

  • rewis.io

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen des zum Versorgungsausgleich verpflichteten Ehegatten in Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen vor Inkrafttreten des AltEinkG - Sonderausgabenabzug nur im Rahmen des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1
    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Zahlungen des zum Versorgungsausgleich verpflichteten Ehegatten im Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtliches Gehör oder Erhörung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich, Ausgleichszahlungen - und die außergewöhnlichen Belastungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00

    Ausgleichszahlungen an den auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten

    Auszug aus BFH, 05.11.2014 - X B 223/13
    Die vom Kläger behauptete Divergenz zum BFH-Urteil vom 8. März 2006 IX R 107/00 (BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446) sowie zum Kammerbeschluss des BVerfG vom 10. Februar 1987  1 BvR 427/86 (nicht veröffentlicht), liegt nicht vor.

    In dem dem BFH-Urteil in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446 zugrunde liegenden Streitfall hatte der dortige Kläger --anders als der Beschwerdeführer-- Ansprüche auf Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.

  • BFH, 15.06.2010 - X R 23/08

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen

    Auszug aus BFH, 05.11.2014 - X B 223/13
    Wie sich aus dem Tatbestand des FG-Urteils ergibt, hat das FG nicht nur wegen der Einzelheiten der Klagebegründung u.a. auf den Schriftsatz des Klägers vom 9. Oktober 2013 Bezug genommen, sondern auch die Auseinandersetzung des Klägers mit dem Senatsurteil vom 15. Juni 2010 X R 23/08 (BFH/NV 2010, 1807) referiert.

    Vereinbaren dies die Ehegatten im Rahmen des Versorgungsausgleichs, können sie berücksichtigen, dass Abfindungszahlungen beim Zahlungspflichtigen steuerlich nicht abziehbar sind (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1807).

  • BFH, 24.03.2011 - VI R 59/10

    Versorgungsausgleichszahlungen als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 05.11.2014 - X B 223/13
    Zudem habe sich der Kläger mit der geänderten Interpretation des Werbungskostenbegriffs durch die Rechtsprechung, insbesondere im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. März 2011 VI R 59/10 (BFH/NV 2011, 1130) auseinandergesetzt und nicht nur die Besonderheiten seines Falles herausgestellt, sondern sich auch kritisch mit der Rechtsauffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) sowie der vom FG im Schreiben vom 26. Juni 2013 angeführten Rechtsprechung auseinandergesetzt.

    Auch das nach Auffassung des Klägers bedeutsame BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1130 hat das FG im Tatbestand seiner Entscheidung benannt.

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 05.11.2014 - X B 223/13
    Den Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren 2001 und 2002 geltenden Fassung hat der Kläger bereits ausgeschöpft (vgl. auch BVerfG-Urteil vom 6. März 2002  2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618, Nr. 2 des Tenors).
  • BFH, 18.03.2005 - XI B 158/03

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes Recht

    Auszug aus BFH, 05.11.2014 - X B 223/13
    Eine Rechtsfrage, die ausgelaufenes Recht betrifft, hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie sich entweder mit Blick auf eine Nachfolgeregelung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 VIII B 235/04, BFH/NV 2006, 2091) oder in einer nicht ganz unerheblichen Zahl noch anhängiger Verfahren (vgl. z.B. dazu BFH-Beschlüsse vom 18. März 2005 XI B 158/03, BFH/NV 2005, 1343, und vom 14. Februar 2007 IX B 177/06, BFH/NV 2007, 1099; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 55) stellt (so BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2011 IV B 96/10, BFH/NV 2012, 285; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 99; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 35).
  • BFH, 19.06.2006 - VIII B 235/04

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Amtsermittlungsgrundsatz

    Auszug aus BFH, 05.11.2014 - X B 223/13
    Eine Rechtsfrage, die ausgelaufenes Recht betrifft, hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie sich entweder mit Blick auf eine Nachfolgeregelung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 VIII B 235/04, BFH/NV 2006, 2091) oder in einer nicht ganz unerheblichen Zahl noch anhängiger Verfahren (vgl. z.B. dazu BFH-Beschlüsse vom 18. März 2005 XI B 158/03, BFH/NV 2005, 1343, und vom 14. Februar 2007 IX B 177/06, BFH/NV 2007, 1099; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 55) stellt (so BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2011 IV B 96/10, BFH/NV 2012, 285; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 99; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 35).
  • BFH, 14.02.2007 - IX B 177/06

    Baugenehmigung; Tatbestandswirkung

    Auszug aus BFH, 05.11.2014 - X B 223/13
    Eine Rechtsfrage, die ausgelaufenes Recht betrifft, hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie sich entweder mit Blick auf eine Nachfolgeregelung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 VIII B 235/04, BFH/NV 2006, 2091) oder in einer nicht ganz unerheblichen Zahl noch anhängiger Verfahren (vgl. z.B. dazu BFH-Beschlüsse vom 18. März 2005 XI B 158/03, BFH/NV 2005, 1343, und vom 14. Februar 2007 IX B 177/06, BFH/NV 2007, 1099; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 55) stellt (so BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2011 IV B 96/10, BFH/NV 2012, 285; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 99; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 35).
  • BFH, 13.04.2007 - V B 122/05

    NZB: rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 05.11.2014 - X B 223/13
    Die Gewährung des rechtlichen Gehörs bedeutet aber nicht, dass das FG den Kläger "erhört", sich also seinen rechtlichen Ansichten oder seiner Sachverhaltswürdigung anschließt (BFH-Beschluss vom 13. April 2007 V B 122/05, BFH/NV 2007, 1517).
  • BFH, 17.03.2010 - X B 51/09

    Nichtzulassungsbeschwerde: Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung

    Auszug aus BFH, 05.11.2014 - X B 223/13
    Die Rüge solcher Fehler rechtfertigt indessen grundsätzlich die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 17. März 2010 X B 51/09, BFH/NV 2010, 1291).
  • BFH, 15.12.2010 - XI B 46/10

    Verletzung rechtlichen Gehörs - Anforderungen an die Verfahrensrüge der

    Auszug aus BFH, 05.11.2014 - X B 223/13
    Das rechtliche Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2010 XI B 46/10, BFH/NV 2011, 448, m.w.N.).
  • BFH, 26.10.2011 - IV B 106/10

    Nachträgliches Vorliegen der Voraussetzungen des § 14a Abs. 4 EStG kein

  • BFH, 26.10.2011 - IV B 96/10

    Auslegung von § 4 Abs. 6 Satz 2 UmwStG a. F. - Auflösung des Aktivpostens

  • BFH, 18.04.2012 - X R 62/09

    Steuerrechtliche Berücksichtigung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 827/79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvR 427/86
  • BFH, 23.11.2016 - X R 41/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    bb) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Senatsbeschluss vom 5. November 2014 X B 223/13 (BFH/NV 2015, 202).
  • BFH, 07.05.2015 - VI R 71/14

    Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Eheleuten

    Sie verkennen insoweit, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht bedeutet, dass das FG den Kläger "erhört", sich also seinen rechtlichen Ansichten oder seiner Sachverhaltswürdigung anschließt (BFH-Beschlüsse vom 13. April 2007 V B 122/05, BFH/NV 2007, 1517, und vom 5. November 2014 X B 223/13, BFH/NV 2015, 202; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 23.11.2016 - X R 60/14

    Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

    In letzterem Punkt liege der Fall anders als in dem dem Senatsbeschluss vom 5. November 2014 X B 223/13 (BFH/NV 2015, 202) zugrundeliegenden Sachverhalt.

    bb) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2015, 202.

  • BFH, 12.08.2015 - III B 50/15

    Nachzahlungszinsen bei nachträglicher Wahl der Zusammenveranlagung

    Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg führen (BFH-Beschluss vom 5. November 2014 X B 223/13, BFH/NV 2015, 202, Rz 13).
  • BFH, 24.06.2015 - XI B 63/14

    Umsatzsteuerliche Kürzung des Entgelts bei Forderungsverzicht oder bei Absehen

    a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 XI B 46/10, BFH/NV 2011, 448, Rz 4; vom 19. November 2013 XI B 9/13, BFH/NV 2014, 373, Rz 11; vom 14. Januar 2014 III B 89/13, BFH/NV 2014, 521, Rz 2; vom 5. November 2014 X B 223/13, BFH/NV 2015, 202, Rz 4, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 04.03.2015 - X B 39/14

    Korrektur eines Flüchtigkeitsfehlers; Teilnichtigkeit eines Bescheides bei

    Das rechtliche Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 X B 223/13, BFH/NV 2015, 202, m.w.N.).
  • BFH, 05.02.2015 - X B 117/14

    Aufhebung von DDR-Steuerbescheiden - Voraussetzungen und Beweisgrundsätze -

    Demgegenüber ist die auf die Anwendung dieser Maßstäbe im konkreten Einzelfall bezogene Kritik der Kläger als solche nicht geeignet, die Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung der Sache zu rechtfertigen (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 5. November 2014 X B 223/13, BFH/NV 2015, 202, unter 4., m.w.N.).
  • FG Hamburg, 05.06.2015 - 6 K 32/15

    Einkommensteuer: Zahlungen aufgrund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an

    c) Dessen ungeachtet ist die Besteuerung beim Kläger aber auch deshalb nicht unbillig, weil er und seine geschiedene Ehefrau es in der Hand gehabt hätten, der steuerlichen Lage bei Abschluss der Vereinbarung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Rechnung zu tragen (vgl. BFH-Beschluss vom 05.11.2014 X B 223/13, BFH/NV 2015, 202; BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).
  • BFH, 25.02.2015 - I B 66/14

    Ablaufhemmung bei einer Auftragsprüfung - Folgen des Antrags auf Aussetzung der

    Denn die Gewährung des rechtlichen Gehörs bedeutet nicht, dass das FG die Klägerin "erhört", sich also ihren rechtlichen Ansichten anschließt (vgl. BFH-Beschluss vom 5. November 2014 X B 223/13, BFH/NV 2015, 202, m.w.N.).
  • FG Köln, 16.02.2018 - 11 K 1494/14

    Berücksichtigung von aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung an den

    Insbesondere hat die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsfrage, ob Abfindungszahlungen zur Vermeidung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Streitjahr gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 als Sonderausgaben abziehbar waren, keine grundsätzliche Bedeutung (mehr), da es sich bei der genannten Vorschrift um ausgelaufenes Recht handelt und nicht anzunehmen ist, dass die angestrebte Revisionsentscheidung noch eine Vielzahl laufender Verfahren beträfe (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 5. November 2014  X B 223/13, BFH/NV 2015, 202).
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