Rechtsprechung
   BFH, 19.03.2009 - X B 224/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,15866
BFH, 19.03.2009 - X B 224/08 (https://dejure.org/2009,15866)
BFH, Entscheidung vom 19.03.2009 - X B 224/08 (https://dejure.org/2009,15866)
BFH, Entscheidung vom 19. März 2009 - X B 224/08 (https://dejure.org/2009,15866)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,15866) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Weisung des Insolvenzschuldners aus dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde; Aufnahmeerklärung des Schuldners; insolvenzrechtlicher Passivprozess und Aktivprozess

  • Judicialis

    InsO § 80; ; InsO § 85 Abs. 1; ; InsO § 85 Abs. 2; ; InsO § 179 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozessführungsbefugnis für die Aufnahme eines Beschwerdeverfahrens im Falle einer Insolvenz; Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 Insolvenzordnung ( InsO ) hinsichtlich der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits

  • datenbank.nwb.de

    Weisung des Insolvenzschuldners aus dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.03.2006 - VII R 11/05

    Geltendmachung eines Haftungsanspruchs als Insolvenzforderung; Aufnahme eines

    Auszug aus BFH, 19.03.2009 - X B 224/08
    Wird dagegen vom Gläubiger ein Recht zu Lasten der Insolvenzmasse beansprucht, so dass ein Unterliegen des Schuldners zu einer Verringerung der Masse führen würde, liegt ein insolvenzrechtlicher Passivprozess vor, der nur unter den Voraussetzungen des § 86 InsO oder innerhalb der Regelungen des Verteilungsverfahrens gemäß §§ 174 ff. InsO aufgenommen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573).

    Dabei handelt es sich um eine titulierte Forderung nach § 179 Abs. 2 InsO (vgl. BFH-Urteil in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573).

    Wird der Schuldner --etwa in der irrigen Annahme einer eigenen Prozessführungsbefugnis-- in einem vom Insolvenzverwalter aufgenommenen Prozess tätig, so ist er durch Beschluss aus dem Prozess zu weisen (BFH-Urteil in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573).

    Eine vom Schuldner in Verkennung der wahren Rechtslage abgegebene Erklärung, dass er den Rechtsstreit aufnehme, ist unzulässig und kann infolgedessen keine Rechtswirkungen entfalten (BGH-Beschluss vom 10. Oktober 1973 VIII ZR 9/72, Neue Juristische Wochenschrift 1973, 2065; BFH-Urteil in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573).

  • BGH, 10.10.1973 - VIII ZR 9/72
    Auszug aus BFH, 19.03.2009 - X B 224/08
    Eine vom Schuldner in Verkennung der wahren Rechtslage abgegebene Erklärung, dass er den Rechtsstreit aufnehme, ist unzulässig und kann infolgedessen keine Rechtswirkungen entfalten (BGH-Beschluss vom 10. Oktober 1973 VIII ZR 9/72, Neue Juristische Wochenschrift 1973, 2065; BFH-Urteil in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573).
  • BGH, 14.04.2005 - IX ZR 221/04

    Wann liegt Aktivprozeß der Masse vor?

    Auszug aus BFH, 19.03.2009 - X B 224/08
    Nicht entscheidend ist dabei die formelle Parteirolle, sondern allein, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über eine Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14. April 2005 IX ZR 221/04, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2005, 952, m.w.N.).
  • BFH, 16.09.2015 - XI R 47/13

    Zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens bei unberechtigtem

    Ihre Aufnahmeerklärung ist daher insoweit unwirksam (vgl. BFH-Urteil in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573, unter II.4., Rz 15; BFH-Beschluss vom 19. März 2009 X B 224/08, BFH/NV 2009, 1149, unter II.2., Rz 22).
  • FG Nürnberg, 17.12.2012 - 2 K 1825/12

    Erledigung der Hauptsache durch unwidersprochene Anmeldung der streitigen

    Wenn das Finanzamt eine Forderung zur Tabelle anmeldet, die - ggf. nach anfänglichem Bestreiten - widerspruchslos in der Tabelle festgestellt wird, handelt es sich i.d.R. um einen Prozess, der auf die Verringerung der Insolvenzmasse gerichtet ist, mithin um einen Passivprozess im Sinne des § 86 InsO (vgl. BFH-Urteil vom 07.03.2006 VII R 11/05, BStBl II 2006, 573, BFH-Beschluss vom 19.03.2009 X B 224/08, BFH/NV 2009, 1149).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht