Rechtsprechung
BFH, 13.12.2016 - X B 23/16 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Prüfung der Substantiiertheit eines Beweisantrags auch durch Einbeziehung vorangegangener Schriftsätze; Unzumutbarkeit eines Benennungsverlangens
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
AO § 160, FGO § 76 Abs 1, FGO § 107, FGO § 108, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
Prüfung der Substantiiertheit eines Beweisantrags auch durch Einbeziehung vorangegangener Schriftsätze; Unzumutbarkeit eines Benennungsverlangens
- Bundesfinanzhof
Prüfung der Substantiiertheit eines Beweisantrags auch durch Einbeziehung vorangegangener Schriftsätze; Unzumutbarkeit eines Benennungsverlangens
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 160 AO, § 76 Abs 1 FGO, § 107 FGO, § 108 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Prüfung der Substantiiertheit eines Beweisantrags auch durch Einbeziehung vorangegangener Schriftsätze; Unzumutbarkeit eines Benennungsverlangens - IWW
§ 160 der Abgabenordnung (AO), § ... 160 AO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung, § 76 Abs. 1 FGO, § 116 Abs. 6 FGO, § 55 der Gewerbeordnung, § 57 Abs. 1 GewO, § 35 Abs. 1 GewO, § 35 GewO, § 1 GewO, § 143 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO, § 107 FGO, § 108 FGO
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots
- rewis.io
Prüfung der Substantiiertheit eines Beweisantrags auch durch Einbeziehung vorangegangener Schriftsätze; Unzumutbarkeit eines Benennungsverlangens
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots
- rechtsportal.de
FGO § 76 Abs. 1
Anforderungen an die Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren - datenbank.nwb.de
Prüfung der Substantiiertheit eines Beweisantrags auch durch Einbeziehung vorangegangener Schriftsätze; Unzumutbarkeit eines Benennungsverlangens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Schrotthändler - und die Unzumutbarkeit eines Benennungsverlangen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Substantiiertheit eines Beweisantrags - und der bisherige Vortrag
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 27.01.2016 - 3 K 155/14 3 K 157/14
- BFH, 13.12.2016 - X B 23/16
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (9)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2016 - 4 B 1339/15
Widerruf der Erteilung der Reisegewerbekarte für das Aufsuchen von Bestellungen …
Auszug aus BFH, 13.12.2016 - X B 23/16
Die Interessenlage in den Fällen des § 57 Abs. 1 GewO ist daher vergleichbar mit derjenigen bei § 35 GewO (so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 2016 4 B 1339/15). - BFH, 20.05.2010 - VI R 12/08
Geldwerter Vorteil aus der Veräußerung von Wandeldarlehen - BFH ist bei …
Auszug aus BFH, 13.12.2016 - X B 23/16
Eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über einen Berichtigungsantrag nach § 107 FGO ist nicht erforderlich, wenn das Urteil, dessen Berichtigung beantragt wird, bereits aufgrund eines parallel eingelegten Rechtsmittels in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurückverwiesen wird (BFH-Urteile vom 20. Mai 2010 VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069, Rz 30, und vom 26. April 2012 V R 2/11, BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, Rz 29). - BFH, 26.07.2016 - III B 148/15
Ordnungsgemäßer Beweisantrag
Auszug aus BFH, 13.12.2016 - X B 23/16
Vielmehr ist auch die prozessuale Vorgeschichte --insbesondere der Inhalt eingereichter Schriftsätze und die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen-- einzubeziehen (…BFH-Beschlüsse vom 27. April 2010 X B 163/08, BFH/NV 2010, 1639, Rz 13 f., und vom 26. Juli 2016 III B 148/15, BFH/NV 2016, 1486, Rz 12).
- BFH, 26.04.2012 - V R 2/11
Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über "ebay" - Auslegung …
Auszug aus BFH, 13.12.2016 - X B 23/16
Eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über einen Berichtigungsantrag nach § 107 FGO ist nicht erforderlich, wenn das Urteil, dessen Berichtigung beantragt wird, bereits aufgrund eines parallel eingelegten Rechtsmittels in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurückverwiesen wird (BFH-Urteile vom 20. Mai 2010 VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069, Rz 30, und vom 26. April 2012 V R 2/11, BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, Rz 29). - BFH, 17.11.2009 - VI B 11/09
Anscheinsbeweis für private Nutzung des Dienstwagens: Verfahrensmangel …
Auszug aus BFH, 13.12.2016 - X B 23/16
b) Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650, unter II.1.a, …und vom 28. September 2011 X B 69/11, BFH/NV 2012, 32, unter II.2., beide m.w.N.). - BFH, 28.09.2011 - X B 69/11
Zulässiges Übergehen eines Beweisantrags - Finanzierungszusammenhang zwischen …
Auszug aus BFH, 13.12.2016 - X B 23/16
b) Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (…ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650, unter II.1.a, und vom 28. September 2011 X B 69/11, BFH/NV 2012, 32, unter II.2., beide m.w.N.). - BFH, 27.04.2010 - X B 163/08
Übergehen eines Beweisantrags
Auszug aus BFH, 13.12.2016 - X B 23/16
Vielmehr ist auch die prozessuale Vorgeschichte --insbesondere der Inhalt eingereichter Schriftsätze und die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen-- einzubeziehen (BFH-Beschlüsse vom 27. April 2010 X B 163/08, BFH/NV 2010, 1639, Rz 13 f., …und vom 26. Juli 2016 III B 148/15, BFH/NV 2016, 1486, Rz 12). - FG Niedersachsen, 27.01.2016 - 3 K 155/14
Benennungsverlangen; Schrotthandel; Zumutbarkeit
Auszug aus BFH, 13.12.2016 - X B 23/16
Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. Januar 2016 3 K 155/14, 3 K 157/14 aufgehoben. - BFH, 29.01.2008 - V B 201/06
Zurechnung von Umsätzen in einem Bordellbetrieb - Rüge eines Verfahrensmangels - …
Auszug aus BFH, 13.12.2016 - X B 23/16
Ein solcher ist gegeben, wenn erst die Beweiserhebung zur Aufdeckung der entscheidungserheblichen Tatsachen führen soll (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827, unter II.2.b).
- BFH, 14.03.2018 - IV B 46/17
Verpflichtung des FG zur Erhebung eines Zeugenbeweises
Vielmehr ist auch die prozessuale Vorgeschichte --insbesondere der Inhalt eingereichter Schriftsätze und die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen-- einzubeziehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Juli 2016 III B 148/15, Rz 12, und vom 13. Dezember 2016 X B 23/16, Rz 20). - LSG Sachsen-Anhalt, 07.02.2019 - L 2 AS 860/18
Einstweiliger Rechtsschutz - fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs - …
Hierbei handelt es sich um "Formalpapiere" (vgl. BFH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - X B 23/16 - Rn. 26, zitiert nach juris) bei denen keine gesonderte Prüfung der tatsächlichen Ausübung der selbständigen Tätigkeit erfolgt. - LSG Sachsen-Anhalt, 15.05.2019 - L 2 AS 125/19
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Verhältnis zwischen …
- X B 23/16 - Rn. 26, zitiert nach juris) bei denen keine gesonderte Prüfung der tatsächlichen Ausübung der selbständigen Tätigkeit erfolgt. - LSG Sachsen-Anhalt, 06.02.2019 - L 2 AS 507/18
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei …
Bei diesen handelt es sich um reine "Formalpapiere" (vgl. BFH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - X B 23/16 -, juris Rn. 26) bei denen keine gesonderte Prüfung der tatsächlichen Ausübung der selbständigen Tätigkeit erfolgt.