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   BFH, 30.07.1998 - X B 23/98   

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https://dejure.org/1998,8104
BFH, 30.07.1998 - X B 23/98 (https://dejure.org/1998,8104)
BFH, Entscheidung vom 30.07.1998 - X B 23/98 (https://dejure.org/1998,8104)
BFH, Entscheidung vom 30. Juli 1998 - X B 23/98 (https://dejure.org/1998,8104)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - Nachreichen der Klagebgründung - Fristverlängerung - Terminverlegung - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Gegenstand des Klagebegehrens

  • Judicialis

    FGO § 79b Abs. 2 und Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.12.1997 - V B 71/97

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Ablehnung des Erlasses von Steuerschulden

    Auszug aus BFH, 30.07.1998 - X B 23/98
    Der einzige in der Beschwerdeschrift vorgetragene Gesichtspunkt, der --hinreichend substantiiert-- ein über das Individualinteresse der Kläger am Ausgang des Prozesses hinausreichendes allgemeines Interesse an der Fortentwicklung und einheitlichen Handhabung des Rechts (s. dazu näher: BFH-Beschluß vom 9. Dezember 1997 V B 71/97, BFH/NV 1998, 877; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 7, jeweils m.w.N.) erkennen läßt, das Problem der Vorenthaltung von Unterlagen, kann dem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen: Selbst wenn insoweit Klärungsbedarf bestünde, würde es an der Klärungsfähigkeit fehlen, weil.
  • BFH, 28.01.1998 - X B 105/97

    Darlegungspflicht des Umfangs der Abweichung bei gerügter Urteilsdivergenz -

    Auszug aus BFH, 30.07.1998 - X B 23/98
    Von vornherein unbeachtlich ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpft (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 1998 X B 105/97, BFH/NV 1998, 868, und vom 18. Februar 1998 X B 16-18/98, BFH/NV 1998, 875; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 7, 58 und 62, jeweils m.w.N.), wie hier z.B. hinsichtlich der allgemeinen Angriffe gegen die Beurteilung des Verschuldens durch das FG.
  • BFH, 08.03.1995 - X B 243/94

    Zur "Angabe" der Tatsachen zur Beschwer nach einer Fristsetzung gem. § 79b Abs. 1

    Auszug aus BFH, 30.07.1998 - X B 23/98
    Auch dies wäre unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungserheblichkeit (Klärungsbedürftigkeit in diesem Verfahren) deshalb unerläßlich gewesen, weil es sich hier --nach dem Text der Berichterstatter-Verfügung und nach der Urteilsbegründung-- ausschließlich um einen Präklusionsfall i.S. des § 79b Abs. 1 FGO (betreffend die Zulässigkeit der Klage, vgl. Senatsbeschluß vom 8. März 1995 X B 243, 244/94, BFHE 177, 201, 203, BStBl II 1995, 417), nicht um einen solchen i.S. des § 79b Abs. 2 FGO (betreffend die Begründetheit der Klage) handelt (vgl. zur Unterscheidung: Gräber, a.a.O., § 79b Rz. 8 f. und 10 ff., m.w.N.) und nicht ohne weiteres ersichtlich ist, warum es hierzu der beschlagnahmten Unterlagen bedurfte.
  • BFH, 18.02.1998 - X B 16/97
    Auszug aus BFH, 30.07.1998 - X B 23/98
    Von vornherein unbeachtlich ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpft (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 1998 X B 105/97, BFH/NV 1998, 868, und vom 18. Februar 1998 X B 16-18/98, BFH/NV 1998, 875; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 7, 58 und 62, jeweils m.w.N.), wie hier z.B. hinsichtlich der allgemeinen Angriffe gegen die Beurteilung des Verschuldens durch das FG.
  • BFH, 19.01.2000 - II B 112/99

    Schätzungsbescheid; durch Steufa beschlagnahmte Unterlagen; Aufforderung zur

    Selbst wenn dies der Fall wäre, fehlte es im Streitfall an ihrer Klärungsfähigkeit (vgl. zu § 79b Abs. 1 FGO: Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 1998 X B 23/98, BFH/NV 1999, 205).
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