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   BFH, 13.06.2013 - X B 232/12   

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https://dejure.org/2013,18166
BFH, 13.06.2013 - X B 232/12 (https://dejure.org/2013,18166)
BFH, Entscheidung vom 13.06.2013 - X B 232/12 (https://dejure.org/2013,18166)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - X B 232/12 (https://dejure.org/2013,18166)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule in den USA

  • openjur.de

    Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule in den USA

  • Bundesfinanzhof

    AEUV Art 56 ff, AEUV Art 63, GG Art 3 Abs 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 9, AEUV Art 56
    Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule in den USA

  • Bundesfinanzhof

    Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule in den USA

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 56 ff AEUV, Art 63 AEUV, Art 3 Abs 1 GG, § 10 Abs 1 Nr 9 EStG 2009, Art 56 AEUV
    Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule in den USA

  • IWW
  • rewis.io

    Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule in den USA

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule in den USA mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Kein Sonderausgabenabzug von Schuldgeldzahlungen für den Besuch einer Schule in den USA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule in den USA

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule in den USA

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Schulgeld

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Schulgeld
    Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
    Begünstigte Schulen
    Sonderausgaben
    Sonderausgaben als Aufwendungen
    Einzelne Sonderausgaben
    Schulgeld
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 09.05.2012 - X R 3/11

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes -

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - X B 232/12
    bb) Auf eine Verletzung seiner Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit kann sich der Kläger von vornherein nicht berufen, da im Hinblick auf die USA als Drittstaat allein die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EG--, jetzt Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--) als europarechtlicher Prüfungsmaßstab in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012 X R 3/11, BFHE 237, 223, BStBl II 2012, 585, unter II.2.a).

    § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist hingegen nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit, sondern an der insoweit vorrangigen Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff. EG, Art. 56 ff. AEUV) zu messen, auf die sich der Kläger im Verhältnis zu einem Drittstaat nicht berufen kann (vgl. Senatsurteil in BFHE 237, 223, BStBl II 2012, 585, unter II.2.b und c).

  • BFH, 11.06.1997 - X R 144/95

    Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule ist als

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - X B 232/12
    Zudem hat der beschließende Senat in seinen beiden Urteilen vom 11. Juni 1997 X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617) und X R 144/95 (BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621) dargelegt, dass eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, den Besuch von Privatschulen jeder Art in gleicher Weise zu fördern, nicht bestehe; dem Gesetzgeber stehe insoweit ein weiter Entscheidungsspielraum zu, da es im freien Ermessen der Eltern liege, ob sie ihre Kinder an einer öffentlichen Schule, einer steuerlich begünstigten oder einer sonstigen Privatschule unterrichten ließen.
  • BFH, 11.06.1997 - X R 74/95

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - X B 232/12
    Zudem hat der beschließende Senat in seinen beiden Urteilen vom 11. Juni 1997 X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617) und X R 144/95 (BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621) dargelegt, dass eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, den Besuch von Privatschulen jeder Art in gleicher Weise zu fördern, nicht bestehe; dem Gesetzgeber stehe insoweit ein weiter Entscheidungsspielraum zu, da es im freien Ermessen der Eltern liege, ob sie ihre Kinder an einer öffentlichen Schule, einer steuerlich begünstigten oder einer sonstigen Privatschule unterrichten ließen.
  • BFH, 16.01.2007 - X B 38/06

    Richterablehnung; Besetzungsrüge

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - X B 232/12
    1. a) Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. wenn die Beantwortung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 X B 38/06, BFH/NV 2007, 757, m.w.N.).
  • BFH, 17.08.2011 - X B 217/10

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen Verfassungswidrigkeit einer Norm -

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - X B 232/12
    Vielmehr ist für die Darlegung eine substantiierte, an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 X B 217/10, BFH/NV 2011, 2082, m.w.N.).
  • BFH, 22.08.2011 - III B 192/10

    Haushaltsaufnahme des Kindes - Weiterleitung des Kindergeldes

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - X B 232/12
    Aus den gleichen Gründen ist die Revision nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen, da es sich bei dem Erfordernis einer Revisionsentscheidung zur Rechtsfortbildung um einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. August 2011 III B 192/10, BFH/NV 2011, 2043).
  • BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Beschränkung der Anerkennung von

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - X B 232/12
    Das BVerfG hat die selektive Förderung durch die Vorgängerregelung als Lenkungsnorm zugunsten (bestimmter) Privatschulen als sachlich gerechtfertigt angesehen und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint (vgl. Beschluss vom 16. April 2004  2 BvR 88/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 690).
  • FG Köln, 27.01.2022 - 3 K 1835/20

    Steuermindernde Berücksichtigung von Schulgeldkosten für eine Internationale

    Auf den durch die Tochter des Klägers an der Schule erreichbaren Schulabschluss kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht alleine an (vgl. BFH-Beschluss vom 13.06.2013 X B 232/12, BFH/NV 2013, 1416 zu einer Schule in den USA).

    aa) Die in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG enthaltene Aufzählung der Schulen, deren Besuch begünstigt ist, ist ihrem Wortlaut nach abschließend (in diesem Sinne zu § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a. F. schon BFH-Urteil vom 11.06.1997 X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl. II 1997, 617; zu § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG n. F. vgl. BFH-Beschluss vom 13.06.2013 BFH/NV 2013, 1416 zu einer Schule in USA) und hinsichtlich der geforderten Belegenheit im EU/EWR-Raum bzw. im Falle der Belegenheit im Nicht-EU/EWR-Raum mit der Anknüpfung an das Vorliegen einer Deutschen Schule eindeutig.

    d) Auch der BFH hat in seinem bereits zu dem hier einschlägigen § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG n. F. ergangenen Beschluss vom 13.06.2013 (X B 232/12 BFH/NV 2013, 1416) keine verfassungsrechtlichen Bedenken an dieser Norm durchblicken lassen.

    Der Kläger kann sich ferner nicht auf eine Verletzung seiner Freizügigkeit (Art. 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -) und Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) berufen, da im Hinblick auf Laos als Drittstaat allein die Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 Abs. 2 AEUV) bzw. die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) als europarechtlicher Prüfungsmaßstäbe in Betracht kämen (BFH-Urteil vom 09.05.2012 X R 3/11, BFHE 237, 223, BStBl. II 2012, 585, unter II.2.a; BFH-Beschluss vom 13.06.2013 X B 232/12, BFH/NV 2013, 1416).

  • BFH, 21.08.2013 - I B 60/12

    Minderung einer Rückstellung wegen künftiger Vorteile

    Denn die Rechtsfrage ist offensichtlich so zu beantworten, wie es das FG getan hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2011 I B 108/10, BFH/NV 2011, 1924; vom 12. Dezember 2012 I B 27/12, BFH/NV 2013, 545; vom 25. März 2013 I B 26/12, BFH/NV 2013, 1061; BFH-Beschlüsse vom 25. März 2013 VII B 232/12, BFH/NV 2013, 1131; vom 13. Juni 2013 X B 232/12, BFH/NV 2013, 1416).
  • BFH, 02.12.2013 - XI B 5/13

    Erneute Berichtigung der Umsatzsteuer bei späterer Vereinnahmung einer zunächst

    Da es aus den o.g. Gründen an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt, ist auch keine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2013, 345; vom 13. Juni 2013 X B 232/12, BFH/NV 2013, 1416).
  • BFH, 21.02.2014 - X B 142/13

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Beiträge an aufsichtsfreie

    Eine Rechtsfrage ist jedoch nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes beantworten lässt oder offensichtlich so zu entscheiden ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2013 X B 232/12, BFH/NV 2013, 1416).
  • FG Hamburg, 16.08.2013 - 3 V 169/13

    Einkommensteuer: Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld auf

    aaa) Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf einen unbegrenzten Sonderausgabenabzug von Schulgeld besteht nicht, weil der Besuch einer Privatschule nicht zum existentiellen Bedarf eines Schulkindes gehört (BFH-Beschlüsse vom 13.06.2013 X B 232/12, juris; vom 08.06.2011 X B 176/10, BFH/NV 2011, 1679).
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