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   BFH, 20.02.1997 - X B 232/96   

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https://dejure.org/1997,11092
BFH, 20.02.1997 - X B 232/96 (https://dejure.org/1997,11092)
BFH, Entscheidung vom 20.02.1997 - X B 232/96 (https://dejure.org/1997,11092)
BFH, Entscheidung vom 20. Februar 1997 - X B 232/96 (https://dejure.org/1997,11092)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.04.1996 - I B 6/96

    Steuerrechtliche Beurteilung von Kursen für die Ausbildung als Zweckbetrieb

    Auszug aus BFH, 20.02.1997 - X B 232/96
    Unterläßt es dies, hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Einstellungsbeschluß aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das FG zurückzuverweisen (st. Rspr.: z. B. BFH- Beschlüsse vom 23. November 1995 VIII B 39/95, BFH/NV 1996, 348, und vom 17. April 1996 I B 6/96, BFH/NV 1996, 827, jeweils m. w. N.).

    Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, da sie bei richtiger Behandlung der Beschwerde durch das FG nicht entstanden wären -- § 8 des Gerichtskostengesetzes -- (BFH in BFH/NV 1996, 827, m. w. N.).

  • BFH, 23.11.1995 - VIII B 39/95

    Rückwirkende Beseitigung der Rechtshängigkeit der Sache

    Auszug aus BFH, 20.02.1997 - X B 232/96
    Unterläßt es dies, hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Einstellungsbeschluß aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das FG zurückzuverweisen (st. Rspr.: z. B. BFH- Beschlüsse vom 23. November 1995 VIII B 39/95, BFH/NV 1996, 348, und vom 17. April 1996 I B 6/96, BFH/NV 1996, 827, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 23.01.2008 - I B 149/07

    Entscheidungsform über Urteilsergänzungsantrag

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO in entsprechender Anwendung (zur Anwendung in einem Beschlussverfahren s. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Februar 1997 X B 232/96, BFH/NV 1997, 606).
  • BFH, 29.04.2008 - I B 123/07

    Entscheidung über einen Antrag auf Urteilsergänzung durch Urteil - Keine

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO in entsprechender Anwendung (zur Anwendung in einem Beschlussverfahren s. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Februar 1997 X B 232/96, BFH/NV 1997, 606).
  • BFH, 30.06.2006 - IX B 11/06

    Wirksame Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Bevollmächtigten

    Ist --wie im Streitfall-- zwischen den Beteiligten eines Rechtbehelfsverfahrens streitig, ob der Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen ist, muss das Gericht bei Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung aussprechen, dass der Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen ist (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 20. Februar 1997 X B 232/96, BFH/NV 1997, 606).
  • BFH, 11.03.1999 - X B 91/98

    Beschwerde gegen Einstellungsbeschluss gem. § 72 FGO nach Rücknahme der Klage

    Hilft es der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde --so auch im Streitfall-- nicht ab, hat der BFH den Einstellungsbeschluß aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das FG zurückzuverweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1996 X B 164/95, BFH/NV 1997, 52; vom 20. Februar 1997 X B 232/96, BFH/NV 1997, 606, jeweils m.w.N.; vom 6. März 1998 V B 83/97, BFH/NV 1998, 1250).
  • BFH, 20.06.2007 - VI B 95/06

    NZB: Rücknahme der Beschwerde

    Besteht --wie hier-- zwischen den Beteiligten eines Rechtsbehelfsverfahrens Streit, ob der Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen ist, spricht das Gericht bei Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung aus, dass der Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1997 X B 232/06, BFH/NV 1997, 606; vom 30. Juni 2006 IX B 11/06, juris).
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