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   BFH, 09.12.2002 - X B 28/02   

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BFH, 09.12.2002 - X B 28/02 (https://dejure.org/2002,3990)
BFH, Entscheidung vom 09.12.2002 - X B 28/02 (https://dejure.org/2002,3990)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 2002 - X B 28/02 (https://dejure.org/2002,3990)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes - Zusammenhang mit Halbeinkünfteverfahren - Einführung einer Altersvorsorgekomponente - Begünstigungen bei der Besteuerung der Kapitalgesellschaften - Änderung des Systems ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 163; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 6 Abs. 5 Satz 3 ff.; ; EStG § 17; ; EStG § 24 Nr. 1; ; EStG § 24 Nr. 3; ; EStG § 34; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34; GG Art. 3 Abs. 1; StSenkErgG; StSenkG
    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 EStG , VZ 1999 und 2000

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.07.2002 - XI B 68/02

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 1 EStG; VZ 1999 und 2000

    Auszug aus BFH, 09.12.2002 - X B 28/02
    Der Streitfall unterscheide sich zudem von dem dem BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 XI B 68/02 (BFH/NV 2002, 1568) zugrunde liegenden Sachverhalt.

    Zudem habe der BFH im Beschluss in BFH/NV 2002, 1568 nicht erkannt, dass die ab dem 1. Januar 2001 geltende Fassung des § 34 EStG in keinerlei Zusammenhang mit dem Halbeinkünfteverfahren stehe.

    Unter Berücksichtung des bisherigen Sach- und Streitstands und unter Zugrundelegung der im Beschluss in BFH/NV 2002, 1568 aufgestellten Rechtssätze ist jedoch davon auszugehen, dass der Aussetzungsbeschluss des FG im Beschwerdeverfahren keinen Bestand gehabt hätte.

    Soweit die Antragsteller gegen den Beschluss in BFH/NV 2002, 1568 einwenden, die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes ab dem Veranlagungszeitraum 2001 stehe in keinem Zusammenhang mit dem Halbeinkünfteverfahren, übersehen sie, dass der Mittelstand durch die Einführung einer Altersvorsorgekomponente einen Ausgleich für die im Wesentlichen ab dem Jahr 2001 geltenden Begünstigungen bei der Besteuerung der Kapitalgesellschaften erhalten sollte (vgl. Gesetzesbegründung, BTDrucks 14/4217, S. 7, sowie Diller, Bericht der 754. Sitzung des Bundesrates vom 29. September 2000, Plenarprotokoll 754, S. 373).

    Bei einem Systemwechsel kann in Bezug auf die alte Regelung Systemgerechtigkeit und Folgerichtigkeit nicht hergestellt werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1568).

    Eine rückwirkende Besserstellung ist verfassungsrechtlich nicht geboten (BFH in BFH/NV 2002, 1568).

    Fehl geht auch der Einwand, der Antragsteller habe seine Beteiligung bereits im Dezember 1998 und damit --anders als in dem dem Beschluss in BFH/NV 2002, 1568 zugrunde liegenden Streitfall-- vor In-Kraft-Treten des StEntlG 1999/2000/2002 gekündigt.

  • BFH, 10.11.1999 - X R 60/95

    Jahr

    Auszug aus BFH, 09.12.2002 - X B 28/02
    d) Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit dem Fall, der den Senat in seinem Beschluss vom 10. November 1999 X R 60/95 (BFHE 189, 479, BStBl II 2000, 131) veranlasst hat, aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) einen Grundsatz der "Gleichheit in der Zeit" abzuleiten.
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Der X. Senat des Bundesfinanzhofs weist auf seine Beschlüsse vom 9. Dezember 2002 - X B 28/02 - (BFH/NV 2003, S. 471 ff.) und vom 21. Januar 2003 - X B 106/02 - (BFH/NV 2003, S. 618 ff.) hin, in denen er von der Gültigkeit des § 34 EStG n.F. ausgegangen sei.
  • BFH, 09.03.2010 - VIII R 109/03

    Veräußerungsgewinn - Fünftelregelung - Verfassungsgemäßheit

    b) Die Vorschrift war auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil es der Gesetzgeber unterlassen hat, die seit 2001 geltende Regelung des § 34 Abs. 3 i.d.F. des StSenkErgG auf die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 zurückzubeziehen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 201, 14, BStBl II 2003, 341; vom 9. Dezember 2002 X B 28/02, BFH/NV 2003, 471; in BFH/NV 2003, 773; in BFH/NV 2003, 624; in BFH/NV 2003, 777; in BFH/NV 2004, 956; vom 16. Dezember 2005 VIII B 123/05, BFH/NV 2006, 725).

    Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die angeführten BFH-Entscheidungen, insbesondere den BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 471 Bezug genommen.

  • BFH, 07.03.2003 - IV B 163/02

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung; Billigkeitsmaßnahme;

    Beim Bundesfinanzhof (BFH) seien zwei Beschwerdeverfahren anhängig (X B 28/02 und XI B 68/02).

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung, die gegen jenen Beschluss Beschwerde erhoben habe (Az. des BFH: X B 28/02), liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz jedoch nicht vor.

    Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des XI. Senats in BFH/NV 2002, 1568 sowie des X. Senats in dessen Beschluss vom 9. Dezember 2002 X B 28/02 (BFH/NV 2003, 471) an und sieht von einer weiter gehenden Begründung ab.

  • BFH, 20.10.2010 - IX R 56/09

    Keine verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zweifel an der

    Die Schaffung einer Mittelstandskomponente ist keine durch die Systemumstellung gebotene Regelung; als Sozialzwecknorm ist § 34 Abs. 3 EStG --bei periodenübergreifender Betrachtung-- Gegenstand des dem Gesetzgeber zuzubilligenden weitergehenden Ermessensrahmens (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2002 X B 28/02, BFH/NV 2003, 471, unter II.1.).
  • BFH, 17.10.2003 - XI S 15/03

    Betriebsveräußerung; halber Steuersatz

    Für Veräußerungsgewinne i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 18 EStG gilt nichts anderes (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 10. Juli 2002 XI B 68/02, BFHE 201, 14, BStBl II 2003, 341; vom 9. Dezember 2002 X B 28/02, BFH/NV 2003, 471).

    Ein Unterlassen --hier einer früheren Veräußerung-- im Vertrauen auf die Fortgeltung einer Gesetzeslage ist bei summarischer Prüfung nicht geschützt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 201, 14, BStBl II 2003, 341, und BFH/NV 2003, 471).

    Dem hat sich der X. Senat des BFH im Beschluss in BFH/NV 2003, 471 angeschlossen.

  • BFH, 12.06.2003 - IV B 41/03

    Rechtmäßigkeit des Tarifs für betriebliche Veräußerungsgewinne für die Kj 1999

    Weil über die insoweit beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegte Beschwerde (im Verfahren X B 28/02) noch nicht entschieden sei, bestehe Unsicherheit in der Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen.

    Entgegen der Auffassung des XI. Senats des BFH in BFH/NV 2002, 1568, der sich der X. Senat im Beschluss vom 9. Dezember 2002 X B 28/02 (BFH/NV 2003, 471) angeschlossen habe, sei der Gesetzgeber verpflichtet gewesen, für die Besteuerung der Veräußerungsgewinne in den Jahren 1999 und 2000 eine schonende Übergangsregelung zu schaffen.

    Dabei hat sich der beschließende Senat ausdrücklich der Auffassung des XI. Senats in BFH/NV 2002, 1568 und des X. Senats in BFH/NV 2003, 471 angeschlossen (so ebenfalls der III. Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2003 III B 130/02, BFH/NV 2003, 773, und der VIII. Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2003 VIII B 253/02, BFH/NV 2003, 624).

  • BFH, 25.02.2003 - III B 130/02

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung in § 34 Abs. 1 EStG ,

    b) Der X. Senat des BFH hat sich in dem Beschwerdeverfahren X B 28/02, BFH/NV 2003, 471 gegen den gegenteiligen Beschluss des FG Düsseldorf in EFG 2002, 457, welches durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten beendet worden ist, inhaltlich ebenfalls der Auffassung des XI. Senats angeschlossen und insbesondere hervorgehoben, dass die Neuregelung in § 34 Abs. 3 EStG sich in erheblicher Weise von der bis zum Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Regelung unterscheide (vgl. Borggreve, a.a.O., § 34 EStG Rz. 7).

    Anstelle der bis 1998 geltenden Fiskalzwecknorm diene § 34 Abs. 3 EStG n.F. nunmehr als Sozialzwecknorm der Sicherung der Altersvorsorge mittelständischer Unternehmer (Erledigungsbeschluss vom 9. Dezember 2002 X B 28/02, juris).

  • BFH, 01.09.2004 - VIII B 64/04

    Keine Begünstigung von Veräußerungsgewinnen i.S. des § 17 EStG gem. § 34 EStG

    Eine rückwirkende Besserstellung der Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in den der Gesetzesänderung unmittelbar vorausgehenden Veranlagungszeiträumen (interperiodische Gleichbehandlung) entspräche nicht dem bisherigen System und ist daher verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 201, 14, BStBl II 2003, 341, und vom 9. Dezember 2002 X B 28/02, BFH/NV 2003, 471, unter II.1.c der Gründe; in BFH/NV 2003, 773; vom 7. März 2003 IV B 163/02, BFH/NV 2003, 777, unter 2.b der Gründe).

    Die Schaffung einer Mittelstandskomponente ist keine durch die Systemumstellung gebotene Regelung; als Sozialzwecknorm ist § 34 Abs. 3 EStG --bei periodenübergreifender Betrachtung-- Gegenstand des dem Gesetzgeber zuzubilligenden weiter gehenden Ermessensrahmens (vgl. u.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 471, unter II.1. der Gründe).

  • FG Niedersachsen, 04.07.2008 - 10 K 764/03

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der steuerneutralen Übertragungsmöglichkeit

    In seinem Vorlagebeschluss vom 10. November 1999 X R 60/95, BFHE 189, 479, BStBl II 2000, 131 zur "Übergangsregelung" für Jubiläumsrückstellungen (Az. beim BVerfG BvL 1/00) hat der BFH für das Steuerrecht erstmals aus Art. 3 Abs. 1 GG auch einen Grundsatz der "Gleichheit in der Zeit" abgeleitet (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 09.12.2002 X B 28/02, BFH/NV 2003, 471).

    Wie aber bereits vom BFH im Beschluss vom 09.12.2002 X B 28/02 a.a.O. herausgearbeitet, stellt sich das Problem der "Gleichheit in der Zeit" bei Subventionsvorschriften anders als bei Fiskalzwecknormen so nicht.

  • FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 196/10

    Verfassungsmäßigkeit der Änderungen des § 34 EStG in der Fassung des StSenkG und

    Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung war es dem Gesetzgeber erlaubt, die Neuregelung ohne rückwirkende Übergangsregelung in Kraft zu setzen, denn sie war nicht Folge einer Änderung des Binnensystems des § 34 EStG, sondern Folge der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (BFH, Beschlüsse vom 10.07.2002 - XI B 68/02, BStBl II 2003, 341; vom 09.12.2002 - X B 28/02, BFH/NV 2003, 471; vom 17.10.2003 - XI S 15/03, BFH/NV 2004, 482, vom 16.12.2005 - VIII B 123/05, BFH/NV 2006, 725; Urteil vom 09.3.02010 - VIII R 109/03, BFH/NV 2010, 1266).

    § 34 EStG in der Fassung des StSenkErgG ist keine Fiskalzwecknorm mehr, sondern eine Sozialzwecknorm, die der Sicherung der Altersvorsorge mittelständischer Unternehmer dient (BFH, Beschluss vom 09.12.2002 - X B 28/02, a. a. O.).

  • FG Hessen, 13.04.2011 - 12 K 1395/07

    Voraussetzungen einer steuerbegünstigten Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe

  • FG Münster, 29.04.2008 - 6 K 2736/05

    Außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz 2001

  • FG Münster, 26.01.2006 - 8 K 2472/03

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG

  • FG Münster, 25.06.2003 - 10 K 4005/02

    § 34 Abs. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist

  • BFH, 16.12.2005 - VIII B 123/05

    Ausgelaufenes Recht; grundsätzliche Bedeutung; Absenkung der

  • FG Köln, 30.06.2004 - 8 K 4932/01

    Zum rückwirkenden In-Kraft-Treten des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • BFH, 09.03.2004 - X B 173/03

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

  • FG Hamburg, 02.07.2004 - I 178/04

    Körperschaftsteuer: Keine rückwirkende Begründung von Organschaften bei

  • FG Hamburg, 01.03.2004 - III 440/03

    Voraussetzungen für die Steuerpflicht der Veräußerung einer Auslandsbeteiligung;

  • FG Baden-Württemberg, 25.11.2002 - 6 K 203/01

    Besteuerung außerordentlicher Einkünfte unter Berücksichtigung laufender Verluste

  • BFH, 10.07.2002 - XI B 68/02
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