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   BFH, 13.07.1998 - X B 35/98   

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https://dejure.org/1998,6631
BFH, 13.07.1998 - X B 35/98 (https://dejure.org/1998,6631)
BFH, Entscheidung vom 13.07.1998 - X B 35/98 (https://dejure.org/1998,6631)
BFH, Entscheidung vom 13. Juli 1998 - X B 35/98 (https://dejure.org/1998,6631)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Vorsorgeaufwendungen - Vorwegabzug - Anwartschaften auf eine Altersversorgung - Leistungen im Krankheitsfall - Pensionszusage - Selbständige Tätigkeit

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2; ; EStG § 3 Nr. 62; ; EStG § 10 c Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2

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  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.10.1994 - X R 260/93

    Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei

    Auszug aus BFH, 13.07.1998 - X B 35/98
    Der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist das rechtstechnische Instrument, mit dem insbesondere Arbeitnehmer und andere Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit Anwartschaften auf eine Altersversorgung oder Leistungen im Krankheitsfall erlangen, ohne eigene Beiträge zu leisten, mit selbständig Tätigen gleichgestellt werden, die ihre Beiträge zur Vorsorge für das Alter oder den Krankheitsfall in voller Höhe aufbringen müssen (Senatsurteile vom 12. Oktober 1994 X R 260/93, BFHE 175, 563, BStBl II 1995, 119, unter 3.; vom 20. August 1997 X R 159/94, BFH/NV 1998, 442).
  • BFH, 20.08.1997 - X R 159/94

    Kürzung des Vorwegabzugs bei Anrechnung des AA nach § 89 b HGB auf

    Auszug aus BFH, 13.07.1998 - X B 35/98
    Der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist das rechtstechnische Instrument, mit dem insbesondere Arbeitnehmer und andere Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit Anwartschaften auf eine Altersversorgung oder Leistungen im Krankheitsfall erlangen, ohne eigene Beiträge zu leisten, mit selbständig Tätigen gleichgestellt werden, die ihre Beiträge zur Vorsorge für das Alter oder den Krankheitsfall in voller Höhe aufbringen müssen (Senatsurteile vom 12. Oktober 1994 X R 260/93, BFHE 175, 563, BStBl II 1995, 119, unter 3.; vom 20. August 1997 X R 159/94, BFH/NV 1998, 442).
  • BFH, 17.06.1997 - VIII B 59/96
    Auszug aus BFH, 13.07.1998 - X B 35/98
    Das gilt auch dann, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen Normen des Grundgesetzes gestützt wird (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 17. Juni 1997 VIII B 59/96, BFH/NV 1998, 171).
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