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   BFH, 14.06.2000 - X B 38/00   

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https://dejure.org/2000,4538
BFH, 14.06.2000 - X B 38/00 (https://dejure.org/2000,4538)
BFH, Entscheidung vom 14.06.2000 - X B 38/00 (https://dejure.org/2000,4538)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 2000 - X B 38/00 (https://dejure.org/2000,4538)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X B 38/00
    Entsprechendes gilt auch für die damit zugleich angesprochenen Unterfragen, wie hier für den streitigen Abzug von Schuldzinsen (s. zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes Senatsurteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267).

    Soweit das FA die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage speziell auf die Behandlung fremdfinanzierter Renten "mit Aufschubzeit" bezieht, hat der Senat in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267 (Ziff. II. 3. b der Gründe) darauf hingewiesen, dass schon nach dem BFH-Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80 (BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41) Schuldzinsen unabhängig vom zeitlichen Zusammenhang des Aufwands mit den späteren Rentenbezügen Werbungskosten bilden können.

  • BFH, 30.08.1999 - X B 67/99

    NZB bei Erlassantrag

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X B 38/00
    Dass eine bestimmte Rechtsfrage in solcher Weise klärungsbedürftig und im konkreten Verfahren klärungsfähig ist, hat der Beschwerdeführer substantiiert und in sich schlüssig darzulegen, wobei Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils unbeachtlich sind (BFH-Beschluss vom 20. September 1999 X B 56/99, BFH/NV 2000, 304; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 58 und 62 f.) und es besonders eingehender Begründung bedarf, wenn eine Rechtsfrage als geklärt gelten kann (BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1999 IX B 53/99, BFH/NV 1999, 1620, und vom 30. August 1999 X B 67/99, BFH/NV 2000, 301, unter 3., m.w.N.).
  • BFH, 30.06.1999 - IX B 53/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; neues tatsächliches Vorbringen in der

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X B 38/00
    Dass eine bestimmte Rechtsfrage in solcher Weise klärungsbedürftig und im konkreten Verfahren klärungsfähig ist, hat der Beschwerdeführer substantiiert und in sich schlüssig darzulegen, wobei Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils unbeachtlich sind (BFH-Beschluss vom 20. September 1999 X B 56/99, BFH/NV 2000, 304; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 58 und 62 f.) und es besonders eingehender Begründung bedarf, wenn eine Rechtsfrage als geklärt gelten kann (BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1999 IX B 53/99, BFH/NV 1999, 1620, und vom 30. August 1999 X B 67/99, BFH/NV 2000, 301, unter 3., m.w.N.).
  • BFH, 21.07.1981 - VIII R 32/80

    Schuldzinsen - Kredit - Angestelltenversicherung - Wiederkehrende Bezüge -

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X B 38/00
    Soweit das FA die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage speziell auf die Behandlung fremdfinanzierter Renten "mit Aufschubzeit" bezieht, hat der Senat in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267 (Ziff. II. 3. b der Gründe) darauf hingewiesen, dass schon nach dem BFH-Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80 (BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41) Schuldzinsen unabhängig vom zeitlichen Zusammenhang des Aufwands mit den späteren Rentenbezügen Werbungskosten bilden können.
  • BFH, 21.09.1999 - III B 50/99

    Fahrtkosten bei außergewöhnlich Gehbehinderten

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X B 38/00
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtsfrage, wenn ihre höchstrichterliche Beantwortung einem über das Interesse der Prozessbeteiligten am Ausgang des anhängigen Verfahrens hinausreichenden, allgemeinen Interesse an der Handhabung und Fortentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 1999 III B 50/99, BFH/NV 2000, 425; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 7 ff., m.w.N.).
  • BFH, 20.09.1999 - X B 56/99

    NZB; Divergenz wegen Abweichens von einer formell ordnungsgemäßen Buchführung

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - X B 38/00
    Dass eine bestimmte Rechtsfrage in solcher Weise klärungsbedürftig und im konkreten Verfahren klärungsfähig ist, hat der Beschwerdeführer substantiiert und in sich schlüssig darzulegen, wobei Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils unbeachtlich sind (BFH-Beschluss vom 20. September 1999 X B 56/99, BFH/NV 2000, 304; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 58 und 62 f.) und es besonders eingehender Begründung bedarf, wenn eine Rechtsfrage als geklärt gelten kann (BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1999 IX B 53/99, BFH/NV 1999, 1620, und vom 30. August 1999 X B 67/99, BFH/NV 2000, 301, unter 3., m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 05.10.2005 - V 186/02

    Steuerliche Berücksichtigung von unter Familienangehörigen abgeschlossenen

    Entsprechendes gilt auch für den Abzug von Schuldzinsen bei fremdfinanzierten Renten mit Aufschubzeit (BFH-Beschluss vom 14.06.2000 X B 38/00, BFH/NV 2001, 45).

    Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO liegen nicht vor (vgl. BFH-Beschluss vom 14.06.2000 X B 38/00, a.a.O.).

  • FG Münster, 09.10.2002 - 8 K 5167/01

    Abzug von Kreditvermittlungsgebühren in voller Höhe als vorweggenommene

    Das gilt auch für Aufwendungen, die, wie im Streitfall, vorab, also vor Beginn der Rentenzahlung anfallen (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2000, X B 38/00, BFH/NV 2001, 41).
  • BFH, 12.03.2003 - X B 211/01

    Vorsorgeaufwendungen; Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage für 1989

    Die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 14. Juni 2000 X B 38/00, BFH/NV 2001, 45).
  • FG Niedersachsen, 17.03.2011 - 14 K 12044/08

    Absetzung der für die Rentenversicherung angefallenen Finanzierungskosten als

    Danach sind auch Aufwendungen, die vorab für den Erwerb von wiederkehrenden Leistungen, insbesondere von Rentenzahlungen, getätigt werden, dem Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähig (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2000 X B 38/00, BFH-NV 2001, 45).
  • BFH, 25.03.2003 - X B 212/01

    Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen, Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage 1988

    Die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 14. Juni 2000 X B 38/00, BFH/NV 2001, 45).
  • FG Düsseldorf, 03.06.2003 - 9 K 1783/01

    Rentenversicherung; Kombirente; Einmalbetrag; Finanzierungsvermittlungskosten;

    Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die vor Beginn einer Rentenzahlung anfallen (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 14. Juni 2000, X B 38/00 BFH/NV 2001, 41) und die der Refinanzierung einer Einmalzahlung für einen Rentenversicherungsbeitrag dienen (BFH Urteile vom 15. Dezember 1999, X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 26 und vom 9. Mai 2000, VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660).
  • BFH, 18.01.2001 - V B 189/00

    Vermietung - Mietvertrag - Streitkräfte - Umsatzsteuer - Truppenangehörige -

    Damit erfüllt er aber die Darlegungsvoraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2000 X B 38/00, BFH/NV 2001, 45).
  • BFH, 11.09.2001 - X B 119/00

    Rechtsmittel - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Zulassungsgrund der

    Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihr Vorbringen auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. stützen, ist es unbegründet: Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage nur, wenn sie im allgemeinen Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts höchstrichterlich klärungsbedürftig und im anhängigen Verfahren klärungsfähig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 2000 X B 38/00, BFH/NV 2001, 45, und vom 23. Februar 2001 III B 99/00, BFH/NV 2001, 1033; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 7 ff.).
  • FG Münster, 20.11.2006 - 8 K 6308/04

    Änderung einer mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehenen bestandskräftig

    Das gilt dem Grunde nach auch für Aufwendungen, die, wie im Streitfall, vorab, also vor Beginn der Rentenzahlung anfallen (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2000, X B 38/00, BFH/NV 2001, 41).
  • FG Münster, 20.12.2006 - 8 K 6308/04

    Kreditvermittlungsgebühren

    Das gilt dem Grunde nach auch für Aufwendungen, die, wie im Streitfall, vorab, also vor Beginn der Rentenzahlung anfallen (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2000, X B 38/00, BFH/NV 2001, 41 ).
  • FG München, 30.11.1999 - 2 K 5292/97

    Schuldzinsen zur Finanzierung einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung als

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