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   BFH, 01.04.1997 - X B 40/96   

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https://dejure.org/1997,21110
BFH, 01.04.1997 - X B 40/96 (https://dejure.org/1997,21110)
BFH, Entscheidung vom 01.04.1997 - X B 40/96 (https://dejure.org/1997,21110)
BFH, Entscheidung vom 01. April 1997 - X B 40/96 (https://dejure.org/1997,21110)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 12.01.1995 - IV R 83/92

    Keine Änderung des Einkommensteuerbescheides erforderlich, wenn der

    Auszug aus BFH, 01.04.1997 - X B 40/96
    Das im Streitfall bedeutsame Rechtsproblem, was nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) prinzipiell zu geschehen hat, wenn ein bisher in einem Grundlagenbescheid geregelter Sachverhalt durch ersatzlose Aufhebung dieses Steuerverwaltungsakts "freigegeben" wird (s. dazu Senatsurteil vom 14. Juli 1993 X R 34/90, BFHE 172, 290, BStBl II 1994, 77 zu Ziff. 5 b und die dortigen Nachweise), kann ebenso als geklärt angesehen werden wie die rechtliche Aussage, daß eine Anpassung ausnahmsweise unterbleiben darf, wenn feststeht, daß der Wegfall des Grundlagenbescheids im Ergebnis keine Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung hat (s. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Januar 1995 IV R 83/92, BFHE 177, 4 [BFH 12.01.1995 - IV R 83/92], BStBl II 1995, 488 unter II.2. b).
  • BFH, 14.07.1993 - X R 34/90

    Steuerfestsetzung - Bestandskraft - Steuerbescheid - Aufhebung - Änderung

    Auszug aus BFH, 01.04.1997 - X B 40/96
    Das im Streitfall bedeutsame Rechtsproblem, was nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) prinzipiell zu geschehen hat, wenn ein bisher in einem Grundlagenbescheid geregelter Sachverhalt durch ersatzlose Aufhebung dieses Steuerverwaltungsakts "freigegeben" wird (s. dazu Senatsurteil vom 14. Juli 1993 X R 34/90, BFHE 172, 290, BStBl II 1994, 77 zu Ziff. 5 b und die dortigen Nachweise), kann ebenso als geklärt angesehen werden wie die rechtliche Aussage, daß eine Anpassung ausnahmsweise unterbleiben darf, wenn feststeht, daß der Wegfall des Grundlagenbescheids im Ergebnis keine Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung hat (s. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Januar 1995 IV R 83/92, BFHE 177, 4 [BFH 12.01.1995 - IV R 83/92], BStBl II 1995, 488 unter II.2. b).
  • BFH, 08.09.1999 - VII B 84/99

    Erledigung der Hauptsache

    Damit formuliert die Beschwerdeschrift jedoch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern lediglich Einwände gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit denen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden kann (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55 ff., 58 und 62, m.w.N., und BFH-Beschluß vom 1. April 1997 X B 40/96, BFH/NV 1997, 634).
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