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   BFH, 05.03.2018 - X B 44/17   

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https://dejure.org/2018,8058
BFH, 05.03.2018 - X B 44/17 (https://dejure.org/2018,8058)
BFH, Entscheidung vom 05.03.2018 - X B 44/17 (https://dejure.org/2018,8058)
BFH, Entscheidung vom 05. März 2018 - X B 44/17 (https://dejure.org/2018,8058)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GG Art 101 Abs 1 S 2, GVG § ... 21e Abs 1 S 1, GVG § 21e Abs 9, FGO § 4, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 119 Nr 1, FGO § 119 Nr 6, FGO § 155, AO § 173 Abs 1 Nr 2, ZPO § 295
    Überprüfung der formelle Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans - Revisionszulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 FGO

  • Bundesfinanzhof

    Überprüfung der formelle Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans - Revisionszulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 FGO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 21e Abs 1 S 1 GVG, § 21e Abs 9 GVG, § 4 FGO, § 96 Abs 2 FGO
    Überprüfung der formelle Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans - Revisionszulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 FGO

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Rüge der unrichtigen Besetzung des Finanzgerichts

  • rewis.io

    Überprüfung der formelle Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans - Revisionszulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 FGO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Rüge der unrichtigen Besetzung des Finanzgerichts

  • datenbank.nwb.de

    Überprüfung der formellen Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Überprüfung der ordnungsgemäßen Geschäftsverteilung im Rahmen der Anhörungsrüge

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus BFH, 05.03.2018 - X B 44/17
    aa) So hat das FG auf Seite 11 seines Urteils u.a. auch auf das vom Kläger angeführte BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 18/14 (BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7) Bezug genommen und dargelegt, dass grob fahrlässiges Handeln insbesondere dann vorliege, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkomme, indem er unvollständige Steuererklärungen abgebe.

    Grob fahrlässig sollen dagegen nach dem BFH-Urteil in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7 nicht schon Fehler und Nachlässigkeiten sein, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden müsse.

    Insbesondere bei unbewussten --mechanischen-- Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden seien, könne grobe Fahrlässigkeit deshalb nicht stets, --aber im Einzelfall-- ausgeschlossen sein (BFH-Urteil in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 16, m.w.N.).

    bb) Soweit der Kläger dieses BFH-Urteil in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7, Rz 15 dagegen als Nachweis für seine Rechtsansicht heranzieht, der Steuererklärungsvordruck sei nicht so gestaltet gewesen, dass der Kläger den relevanten Sachverhalt hätte leicht und verständlich erfassen können, verkennt er, dass auch dieses BFH-Urteil ausdrücklich in Rz 19 darauf abstellt, dass es allein auf die tatrichterliche Würdigung, also eine solche des FG, ankommt.

    ee) Eine Abweichung von den auch im BFH-Urteil in BFHE 249, 195, BStBl II 2017, 7 gemachten Ausführungen ist deshalb nicht erkennbar.

  • BFH, 13.01.2016 - IX B 94/15

    Verfahrensmangel: Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BFH, 05.03.2018 - X B 44/17
    Von Willkür kann nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Beschluss vom 13. Januar 2016 IX B 94/15, BFH/NV 2016, 581).

    § 21e Abs. 9 GVG als die für die Veröffentlichung des GVP einschlägige Regelung verlangt eine solche Unterschrift nicht (so auch schon BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 581, Rz 7, m.w.N.).

    (dd) Einsicht in die Urschriften kann der Präsident des FG zwar aus berechtigtem Anlass auf Antrag gewähren (so auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 581, Rz 7, m.w.N.).

  • BFH, 25.04.2016 - X B 134/15

    Erörterung in der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BFH, 05.03.2018 - X B 44/17
    aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. April 2016 X B 134/15, BFH/NV 2016, 1286, m.w.N.).
  • BFH, 18.08.2016 - VI R 18/13

    Zufluss von Arbeitslohn bei Schuldübernahme einer Pensionsverpflichtung durch

    Auszug aus BFH, 05.03.2018 - X B 44/17
    Dagegen ist ein dahingehender Verfahrensmangel nicht gegeben, wenn noch zu erkennen ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren (BFH-Urteil vom 18. August 2016 VI R 18/13, BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730, Rz 12, m.w.N.).
  • BFH, 19.03.2014 - XI B 144/13

    NV: Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots zur Richtigkeit der

    Auszug aus BFH, 05.03.2018 - X B 44/17
    Eine Zulassung der Revision wegen fehlerhafter Rechtsanwendung oder fehlerhafter Sachverhaltswürdigung durch das FG kommt aber nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern des FG i.S. einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung in Betracht (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 19. März 2014 XI B 144/13, BFH/NV 2014, 1064, m.w.N.).
  • BFH, 12.03.2014 - X B 126/13

    Gesetzlicher Richter; Anforderungen an den Geschäftsverteilungsplan eines FG

    Auszug aus BFH, 05.03.2018 - X B 44/17
    Denn für die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts ist der im Zeitpunkt der endgültigen Gerichtsentscheidung geltende GVP maßgebend, nicht der Plan, der bei Eingang der Sache gegolten hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. März 2014 X B 126/13, BFH/NV 2014, 1060, Rz 13, m.w.N.).
  • BFH, 03.11.2010 - I B 104/10

    Ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung durch PZU - Verletzung

    Auszug aus BFH, 05.03.2018 - X B 44/17
    Deshalb geschieht dies in der mündlichen Verhandlung (BFH-Beschluss vom 3. November 2010 I B 104/10, BFH/NV 2011, 809, unter 1.a, m.w.N.).
  • BFH, 26.02.2010 - VIII B 17/08

    Schätzung von Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich nicht wegen Beschlagnahme von

    Auszug aus BFH, 05.03.2018 - X B 44/17
    Einem Urteil fehlt es nämlich nicht bereits deshalb an Gründen, wenn die Begründung nicht den Erwartungen eines Beteiligten entspricht, sie lückenhaft und rechtsfehlerhaft ist (BFH-Beschluss vom 26. Februar 2010 VIII B 17/08, BFH/NV 2010, 1083, Rz 15).
  • BFH, 18.09.2001 - XI B 100/99

    Nichtberücksichtigung eines Schriftsatzes - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BFH, 05.03.2018 - X B 44/17
    Darüber hinaus besteht aus dem gleichen Grund ein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung bis zur Verkündung oder Zustellung des Urteils oder bei Verzicht auf eine mündliche Verhandlung bis zum Absenden der Urteilsausfertigungen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. September 2001 XI B 100/99, BFH/NV 2002, 356).
  • FG Hamburg, 15.02.2017 - 3 K 252/16

    Grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - Sorgfaltspflicht des

    Auszug aus BFH, 05.03.2018 - X B 44/17
    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15. Februar 2017  3 K 252/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 07.02.2017 - V B 48/16

    Abgrenzung zwischen Bordellbetrieb und bloßer Zimmervermietung - Vorliegen einer

  • BFH, 24.06.2014 - X B 216/13

    Keine Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch den BFH -

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 70/93
  • BFH, 10.05.2012 - X B 57/11

    Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht - Fehlende Eignung zur nachhaltigen

  • BFH, 26.03.2012 - I B 109/11

    Unzulässige Entscheidung durch den Einzelrichter

  • BFH, 30.06.2023 - V B 13/22

    "Videokonferenz" und gesetzlicher Richter

    bb) Danach sind die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts der Disposition der Beteiligten entzogen (BFH-Beschlüsse vom 05.03.2018 - X B 44/17, BFH/NV 2018, 637, Rz 15; vom 17.06.2011 - XI B 21-22/10, BFH/NV 2012, 46, Rz 11 und vom 30.01.2004 - II B 111/02, BFH/NV 2004, 661, unter II.).
  • VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 - 20 K 4062/18

    Einsicht Geschäftsverteilungsplan Informationsfreiheit

    vgl. Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21e Rn. 75; Zimmermann, in: MüKoZPO, 5. Aufl. 2017, § 21e GVG Rn. 59 mit weiteren Nachw.; siehe auch BFH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - IX B 94/15 -, juris Rn. 7, und vom 5. März 2018 - X B 44/17 -, juris Rn. 39.
  • BFH, 06.08.2018 - X B 22/18

    Nichtigkeit von Schätzungen

    Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2012 X B 57/11, BFH/NV 2012, 1307, m.w.N., Rz 2, 3, sowie vom 5. März 2018 X B 44/17, BFH/NV 2018, 637, Rz 17 ff.).
  • BVerwG, 14.02.2022 - 3 B 27.21

    Anforderungen an die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung eines Gerichts

    aa) Nach § 21g Abs. 7 und § 21e Abs. 9 GVG sind grundsätzlich nur Abschriften der Geschäftsverteilungspläne zur Einsichtnahme vorzulegen, nicht jedoch die Urschrift (vgl. BFH, Beschluss vom 5. März 2018 - X B 44/17 - juris Rn. 37 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Februar 2020 - 20 K 4062/18 - juris Rn. 94 f. m.w.N.).

    Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, aus dem Beschwerdevorbringen diejenigen Gesichtspunkte herauszufiltern, die möglicherweise eine Revisionszulassung begründen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 - 4 BN 14.19 - juris Rn. 4; BFH, Beschluss vom 5. März 2018 - X B 44/17 - juris Rn. 14 ff.).

  • VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 - 20 K 1034/19

    Streitwert Informationszugang Geschäftsverteilungspläne

    vgl. Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21e Rn. 75; Zimmermann, in: MüKoZPO, 5. Aufl. 2017, § 21e GVG Rn. 59 mit weiteren Nachw.; siehe auch BFH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - IX B 94/15 -, juris Rn. 7, und vom 5. März 2018 - X B 44/17 -, juris Rn. 39.
  • BFH, 26.02.2019 - VIII B 133/18

    Berücksichtigung des Beteiligtenvortrags durch das FG bei der Entscheidung

    Eine Zulassung der Revision wegen fehlerhafter Rechtsanwendung oder fehlerhafter Sachverhaltswürdigung durch das FG kommt insoweit nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern des FG i.S. einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung in Betracht (BFH-Beschluss vom 5. März 2018 X B 44/17, BFH/NV 2018, 637, Rz 51).

    Dies erfordert nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen erörtert werden müsste; vielmehr liegt dieser Verfahrensmangel erst vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 637, Rz 47).

  • BFH, 01.03.2019 - X B 45/18

    Berücksichtigung eines Schrottwertes von Schiffen bei der Bemessung der AfA

    aa) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2012 X B 57/11, BFH/NV 2012, 1307, Rz 2, 3, m.w.N., sowie vom 5. März 2018 X B 44/17, BFH/NV 2018, 637, Rz 17 ff.).
  • VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 - 20 K 703/19

    Informationsfreiheit; Informationszugang; Geschäftsverteilungsplan; Kammerintern

    vgl. Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21e Rn. 75; Zimmermann, in: MüKoZPO, 5. Aufl. 2017, § 21e GVG Rn. 59 mit weiteren Nachw.; siehe auch BFH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - IX B 94/15 -, juris Rn. 7, und vom 5. März 2018 - X B 44/17 -, juris Rn. 39.
  • BFH, 06.06.2019 - X B 89/18

    Besteuerung der Pensionszahlungen an ehemalige Mitarbeiter der Europäischen

    Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2012 - X B 57/11, BFH/NV 2012, 1307, m.w.N., Rz 2, 3, sowie vom 5. März 2018 -- X B 44/17, BFH/NV 2018, 637, Rz 17 ff.).
  • BFH, 27.05.2019 - II B 108/17

    Zur Verfassungswidrigkeitsrüge des ErbStG, der uneingeschränkten

    255, 58, BStBl II 2017, 730, Rz 12, m.w.N., und BFH-Beschluss vom 5. März 2018 X B 44/17 , BFH/NV 2018, 637, Rz 47 ff.).
  • VG Gelsenkirchen, 01.04.2019 - 20 K 703/19

    Isolierter Prozesskostenhilfeantrag, Informationsfreiheit; Spruchkörperinterner

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