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   BFH, 07.10.2003 - X B 46/03   

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https://dejure.org/2003,11692
BFH, 07.10.2003 - X B 46/03 (https://dejure.org/2003,11692)
BFH, Entscheidung vom 07.10.2003 - X B 46/03 (https://dejure.org/2003,11692)
BFH, Entscheidung vom 07. Oktober 2003 - X B 46/03 (https://dejure.org/2003,11692)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 n.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3
    NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • datenbank.nwb.de

    Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 21.07.2004 - I B 186/03

    Pensionszusage - Schriftform

    Das gilt jedenfalls dann, wenn die gerügte Gehörsverletzung darin liegen soll, dass der Beteiligte sich nur zu einzelnen vom FG verwerteten Feststellungen nicht hat äußern können (BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 X B 46/03, BFH/NV 2004, 80; vom 27. Oktober 2003 III B 151/02, BFH/NV 2004, 354; Ruban in Gräber, a.a.O., § 119 Rz. 14, m.w.N.).
  • BFH, 22.08.2006 - I B 21/06

    Offenbare Unrichtigkeit auch, wenn die Unrichtigkeit aus dem Bescheid nicht

    Unabhängig hiervon hat sie nicht dargetan, was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vortrags eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2003 X B 46/03, BFH/NV 2004, 80).
  • BFH, 09.03.2006 - VIII B 348/04

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Tatbestandsberichtigung;

    Soweit gerügt wird, das FG habe überraschend im Tatbestand festgestellt, dass die Überlassung der Wohnung im Obergeschoss zu Wohnzwecken an den Sohn unentgeltlich und ohne gesicherte Rechtsposition erfolgt sei, fehlt es für eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) jedenfalls am substantiierten Vortrag, was die Klägerin bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vortrags eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2000 VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335; vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861, sowie vom 7. Oktober 2003 X B 46/03, BFH/NV 2004, 80, und vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56).
  • BFH, 24.01.2006 - VIII B 37/05

    GewStG : etwaige Verfassungswidrigkeit, keine verfassungswidrige

    Im Übrigen erfordert eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie wie vorliegend auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen wird (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802), dass die Klägerin im Einzelnen substantiiert darlegt, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2000 VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335; vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861) und dass bei Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vortrags --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 X B 46/03, BFH/NV 2004, 80; vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56).
  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 279/04

    Sachaufklärungsrüge; Auflösungsgewinn

    Jedoch erfordert eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie --wie vorliegend-- auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils bezogen wird (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802), dass der Kläger im Einzelnen substantiiert nicht nur darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können, sondern auch, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2000 VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335; vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861) und dass bei Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vortrags --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 X B 46/03, BFH/NV 2004, 80; vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56).
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