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   BFH, 14.03.1994 - X B 50/93   

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https://dejure.org/1994,7153
BFH, 14.03.1994 - X B 50/93 (https://dejure.org/1994,7153)
BFH, Entscheidung vom 14.03.1994 - X B 50/93 (https://dejure.org/1994,7153)
BFH, Entscheidung vom 14. März 1994 - X B 50/93 (https://dejure.org/1994,7153)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.07.1993 - IX B 50/93

    Ablehung eines Richters aus Besorgnis der Befangenheit bei abwertenden Äußerungen

    Auszug aus BFH, 14.03.1994 - X B 50/93
    Die Begriffe "in eine Verhandlung einlassen" und "Anträge stellen" werden weit ausgelegt (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Juli 1993 IX B 50/93, BFH/NV 1994, 50).

    Ob ein Richter am Verfahren mitwirken darf, soll nicht in der Schwebe bleiben (BFH/NV 1994, 50).

  • BVerfG, 27.02.1997 - 1 BvR 1220/88

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung

    Auszug aus BFH, 14.03.1994 - X B 50/93
    Mit Telebrief vom 7. Dezember 1992 hat der Kläger "ergänzend zu den bereits gestellten Aussetzungsanträgen nach § 74 FGO" sinngemäß mitgeteilt, er werde die Klage im Falle eines negativen Ausgangs der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1220/88 zurücknehmen bzw. einschränken.
  • BFH, 13.09.1991 - IV B 147/90

    Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit bei Mißtrauen gegen die

    Auszug aus BFH, 14.03.1994 - X B 50/93
    Das Gesuch muß neben der Bezeichnung der abgelehnten Richter auch eine substantiierte Darlegung des Ablehnungsgrundes enthalten, denn andernfalls läuft die Pflicht zur Glaubhaftmachung leer (BFH-Beschluß vom 13. September 1991 IV B 147/90, BFH/NV 1992, 320; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 51 Anm. 23, m. w. N.).
  • BFH, 11.08.1992 - III B 101/92

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 14.03.1994 - X B 50/93
    Dessen Vorgehensweise und die Kürze der Verhandlungstermine sind aus seinen Rechtsauffassungen zu den jeweils einschlägigen Verfahrensfragen begründet (vgl. BFH-Beschluß vom 11. August 1992 III B 101/92, BFH/NV 1993, 309).
  • BFH, 19.01.1988 - VII B 166/87

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH)

    Auszug aus BFH, 14.03.1994 - X B 50/93
    Für die Beschwerde nach §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 128 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 46 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) gibt es keine Begründungspflicht (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 19. Januar 1988 VII B 166/87, BFH/NV 1988, 579, m. w. N.).
  • BFH, 12.07.1988 - IX B 188/87

    Anforderungen an eine Richterablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 14.03.1994 - X B 50/93
    "Anträge" sind -- auch schriftliche -- Sachanträge im sachlichen Zusammenhang mit der angeforderten Klagebegründung (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Juli 1988 IX B 188/87, BFH/NV 1989, 237) sowie grundsätzlich auch Prozeßanträge (Gräber/Koch, a.a.O., § 51 Anm. 32).
  • BFH, 27.03.1992 - VIII B 31/91

    Mitwirkung eines abgelehnten Richters bei der Entscheidung über das ihn

    Auszug aus BFH, 14.03.1994 - X B 50/93
    Da das Ablehnungsgesuch mangels ausreichender Darlegung von Befangenheitsgründen offensichtlich unzulässig war, ist es nicht zu beanstanden, wenn die abgelehnten Richter bei der Entscheidung über das sie betreffende Gesuch mitgewirkt und keine dienstliche Äußerung (§ 51 FGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO) abgegeben haben (vgl. BFH-Beschluß vom 27. März 1992 VIII B 31/91, BFH/NV 1992, 619, unter 3.).
  • BFH, 14.03.1994 - X B 49/93
    Auszug aus BFH, 14.03.1994 - X B 50/93
    Anmerkung: Entsprechend hat der BFH mit Beschluß vom 14. März 1994 X B 49/93 entschieden.
  • BFH, 13.08.1997 - I R 12/97

    Tatsächliche Verständigung über Geschäftsführervergütung

    Von diesem Grundsatz gilt jedoch in allen Gerichtszweigen eine Ausnahme für den Fall, daß die Ablehnung mißbräuchlich ist (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1960 2 BvR 36/60, BVerfGE 11, 1, 3; vom 11. Februar 1960 2 BvR 473/60, BVerfGE 11, 343, 348, und vom 19. Oktober 1977 2 BvC 3/77, BVerfGE 46, 200 ; BFH-Urteil vom 2. Juli 1976 III R 24/74, BFHE 119, 227 , BStBl II 1976, 627 ; BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 1989 VIII B 86/88, BFH/NV 1990, 175; vom 2. Februar 1989 X B 22/88, BFH/NV 1990, 508; vom 20. November 1990 VII B 32/90, BFH/NV 1991, 755; vom 21. Mai 1992 V B 235/91, BFH/NV 1993, 731; vom 30. Juli 1993 I B 55, 56/93, BFH/NV 1994, 325; vom 14. März 1994 X B 50/93, BFH/NV 1995, 122; vom 10. Januar 1996 VII B 122/95, BFH/NV 1996, 489; vom 4. April 1996 IV R 55/94, BFH/NV 1996, 801 ; vom 29. April 1996 V B 121, 124/95, BFH/NV 1997, 33, 34).
  • BFH, 16.09.1999 - VII B 231/99

    Pauschale Richterablehnung

    Das FG hat das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zu Recht jedenfalls deshalb verworfen, weil es sich pauschal gegen alle Richter des Spruchkörpers richtet, inhaltlich unzureichend substantiiert und daher als mißbräuchlich gestellt anzusehen ist (vgl. den Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 1994 X B 50/93, BFH/NV 1995, 122).

    Da das Ablehnungsgesuch mangels ausreichender Darlegung von Befangenheitsgründen offensichtlich unzulässig war, ist es auch nicht zu beanstanden, daß die abgelehnten Richter bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitgewirkt und keine dienstliche Äußerung (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) abgegeben haben (Senatsbeschluß vom 13. Juni 1991 VII B 246/90, BFH/NV 1992, 253; BFH in BFH/NV 1995, 122; in BFH/NV 1998, 475).

  • BFH, 05.08.1997 - VII B 145/97

    Beschwerde gegen Versagung einer Richterablehnung

    Das FG hat das Ablehnungsgesuch des Klägers zu Recht verworfen, weil es unsubstantiiert ist und daher als mißbräuchlich gestellt anzusehen ist (vgl. den Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. März 1994 X B 50/93, BFH/NV 1995, 122).

    Da das Ablehnungsgesuch mangels ausreichender Darlegung von Befangenheitsgründen offensichtlich unzulässig war, ist es auch nicht zu beanstanden, daß die abgelehnten Richter bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitgewirkt und keine dienstliche Äußerung (§ 51 FGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO) abgegeben haben (BFH/NV 1995, 122).

  • BFH, 27.04.1998 - VII B 57/98
    Das Ablehnungsgesuch des Klägers, mit dem er den Vorsitzenden Richter abgelehnt hat, war unzulässig, weil er darin keinen die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigenden Grund schlüssig dargelegt hat (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. März 1994 X B 50/93, BFH/NV 1995, 122).

    Gleiches gilt, wenn ein Ablehnungsgesuch mangels ausreichender Darlegung von Befangenheitsgründen offensichtlich unzulässig ist (BFH/NV 1995, 122).

  • BFH, 27.09.1999 - XI B 16/97

    Befangenheitsantrag; Verlust des Rechts auf Richterablehnung

    Zweck des § 43 ZPO ist es, den Ablehnungsberechtigten zu veranlassen, sich gleich nach Kenntnis des Befangenheitsgrundes darauf zu berufen, damit nicht in der Schwebe bleibt, ob ein Richter am Verfahren mitwirken darf (vgl. BFH-Beschluß vom 14. März 1994 X B 50/93, BFH/NV 1995, 122).
  • BFH, 12.02.1998 - VII B 219/97

    Voraussetzungen eine Richterablehnung

    Ein solches offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch kann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters und ohne dessen dienstliche Äußerung dazu abgelehnt werden (BFH-Beschlüsse vom 14. März 1994 X B 50/93, BFH/NV 1995, 122; vom 5. August 1997 VII B 145/97, BFH/NV 1998, 326).
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