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   BFH, 24.10.1988 - X B 54/88   

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https://dejure.org/1988,505
BFH, 24.10.1988 - X B 54/88 (https://dejure.org/1988,505)
BFH, Entscheidung vom 24.10.1988 - X B 54/88 (https://dejure.org/1988,505)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 1988 - X B 54/88 (https://dejure.org/1988,505)
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.10.1987 - X R 29/81

    Anforderungen an den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis -

    Auszug aus BFH, 24.10.1988 - X B 54/88
    Sachliche Unbilligkeit setzt voraus, daß die Einziehung der Abgabe im Einzelfall, vor allem mit Rücksicht auf den gesetzlichen Zweck ihrer Erhebung, nicht mehr zu rechtfertigen ist oder daß sie den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546, 547, m. w. N.).

    Bei einer solchen Billigkeitsprüfung müssen grundsätzlich solche Erwägungen unberücksichtigt bleiben, die der gesetzliche Tatbestand üblicherweise mit sich bringt (Urteil in BFH/NV 1988, 546, 547).

  • BFH, 11.05.1965 - I 390/61
    Auszug aus BFH, 24.10.1988 - X B 54/88
    Ein (vollständiger oder teilweiser) Erlaß scheitert im Streitfall - derzeit jedenfalls - daran, daß der Beschwerdeführer unabhängig von einer solchen Billigkeitsmaßnahme in wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die (wegen des Pfändungsschutzes, den er genießt) eine Durchsetzung der in Frage stehenden Steueransprüche ausschließen, ein Erlaß hieran nichts ändern könnte und aus diesem Grunde nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Beschwerdeführer verbunden wäre (vgl. dazu auch die BFH-Urteile vom 11. Mai 1965 I 390/61, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 131 n. F., Rechtsspruch 124, und vom 22. April 1975 VII R 54/72, BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727).
  • BFH, 22.04.1975 - VII R 54/72

    Erlaß von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen

    Auszug aus BFH, 24.10.1988 - X B 54/88
    Ein (vollständiger oder teilweiser) Erlaß scheitert im Streitfall - derzeit jedenfalls - daran, daß der Beschwerdeführer unabhängig von einer solchen Billigkeitsmaßnahme in wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die (wegen des Pfändungsschutzes, den er genießt) eine Durchsetzung der in Frage stehenden Steueransprüche ausschließen, ein Erlaß hieran nichts ändern könnte und aus diesem Grunde nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Beschwerdeführer verbunden wäre (vgl. dazu auch die BFH-Urteile vom 11. Mai 1965 I 390/61, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 131 n. F., Rechtsspruch 124, und vom 22. April 1975 VII R 54/72, BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727).
  • BFH, 11.08.1987 - VII R 121/84

    Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis: Zu den Voraussetzungen, die

    Auszug aus BFH, 24.10.1988 - X B 54/88
    Aus dem gleichen Grund können im Billigkeitsverfahren Erwägungen, welche die Richtigkeit einer bestandskräftig durchgeführten Steuerfestsetzung betreffen, ausnahmsweise nur dann beachtet werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich falsch und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig dagegen zu wehren (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. April 1981 VI R 169/78, BFHE 133, 255, BStBl II 1981, 611, und vom 11. August 1987 VII R 121/84, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512, 513).
  • BFH, 30.04.1981 - VI R 169/78

    Billigkeitsverfahren - Überprüfung der Steuerfestsetzung - Fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 24.10.1988 - X B 54/88
    Aus dem gleichen Grund können im Billigkeitsverfahren Erwägungen, welche die Richtigkeit einer bestandskräftig durchgeführten Steuerfestsetzung betreffen, ausnahmsweise nur dann beachtet werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich falsch und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig dagegen zu wehren (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. April 1981 VI R 169/78, BFHE 133, 255, BStBl II 1981, 611, und vom 11. August 1987 VII R 121/84, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512, 513).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 24.10.1988 - X B 54/88
    Unter keinem dieser beiden Gesichtspunkte erscheint die vom Beschwerdeführer erhobene, eine gerichtliche Nachprüfung nur im Rahmen des § 102 FGO eröffnende (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603) Verpflichtungsklage erfolgversprechend.
  • BFH, 29.04.1981 - IV R 23/78

    Betriebsaufgabe - Billigkeitsgründe - Steuererlaß

    Auszug aus BFH, 24.10.1988 - X B 54/88
    Persönliche Unbilligkeit ist gegeben, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde (BFH-Urteile vom 29. April 1981 IV R 23/78, BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726, 727, und vom 2. Juli 1986 I R 5/83, BFH/NV 1987, 684).
  • BFH, 02.07.1986 - I R 5/83

    Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung eines Erlassantrages - Verhinderung der

    Auszug aus BFH, 24.10.1988 - X B 54/88
    Persönliche Unbilligkeit ist gegeben, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde (BFH-Urteile vom 29. April 1981 IV R 23/78, BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726, 727, und vom 2. Juli 1986 I R 5/83, BFH/NV 1987, 684).
  • BFH, 27.09.2001 - X R 134/98

    Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

    Das ist der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285, m.w.N.).

    Lebt der Steuerpflichtige unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen in wirtschaftlichen Verhältnissen, die --weil Einkünfte und Vermögen gering sind und im Übrigen dem Pfändungsschutz unterliegen-- eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ausschließen, könnte ein Erlass hieran nichts ändern und wäre aus diesem Grunde nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden (Senatsbeschluss in BFH/NV 1989, 285, 286, m.w.N.).

    Der Erlass ist in diesem Fall mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Kläger verbunden, er wirkt sich auf seine Existenz konkret aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. März 1990 VII S 3/90, BFH/NV 1991, 171, und vom 24. April 1992 XI B 76/91, BFH/NV 1992, 692; offen gelassen im Senatsbeschluss in BFH/NV 1989, 285).

  • BFH, 07.07.1999 - X R 87/96

    Erlass von Säumniszuschlägen

    Das ist der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Februar 1987 IV R 298/84, BFHE 149, 126, BStBl II 1987, 612; vom 29. April 1981 IV R 23/78, BFHE 133, 489, BStBl II 1981, 726; BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285, m.w.N.).

    Lebt --wie im Streitfall-- der Steuerpflichtige unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen in wirtschaftlichen Verhältnissen, die --weil Einkünfte und Vermögen gering sind und im übrigen dem Pfändungsschutz unterliegen-- eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ausschließen, könnte ein Erlaß hieran nichts ändern und wäre aus diesem Grunde nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden (z.B. Senatsbeschluß in BFH/NV 1989, 285, 286, m.w.N.).

    Ist jedoch der Steueranspruch wegen der geringen Einkünfte und des Pfändungsschutzes gar nicht durchsetzbar, und wird deshalb durch einen Erlaß die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen nicht verbessert, mangelt es an dem für einen Erlaß erforderlichen konkreten Zusammenhang zwischen der (ohnehin tatsächlich nicht möglichen) Einziehung einerseits und der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen andererseits (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 1989 X B 111/88, BFH/NV 1990, 213; vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285; vom 19. November 1996 VII B 187/96, BFH/NV 1997, 323; vom 21. April 1999 VII B 347/98, m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2005 - 12 A 2184/03

    Zum Elternbeitrag für die Über-Mittag-Betreuung in Kindertageseinrichtungen

    BFH, Beschluss vom 24.10.1988 - X B 54/88 -, BFH/NV 1989, 285.

    BFH, Beschluss vom 24.10.1988, a.a.O..

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