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   BFH, 01.04.2004 - X B 62/03   

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https://dejure.org/2004,13923
BFH, 01.04.2004 - X B 62/03 (https://dejure.org/2004,13923)
BFH, Entscheidung vom 01.04.2004 - X B 62/03 (https://dejure.org/2004,13923)
BFH, Entscheidung vom 01. April 2004 - X B 62/03 (https://dejure.org/2004,13923)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Frage der Bewertung einer Entschädigungssumme als Revisionsgrund - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, die bereits im Revisionsurteil des beschließenden Senats im ersten Rechtsgang ...

  • Judicialis

    FGO § 60 Abs. 3; ; FGO § ... 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 n.F.; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 n.F.; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 n.F.; ; FGO § 126 Abs. 5; ; BGB § 248 Abs. 1; ; MRK § 6 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung der grds. Bedeutung, einer Divergenz und von Verfahrensmängeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.10.1998 - X R 96/96

    Zinsen bei Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BFH, 01.04.2004 - X B 62/03
    b) Nach diesen Maßstäben ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob sich das Finanzgericht (FG) "bei der von ihm vorgenommenen Bewertung der Entschädigungssumme, also der Aufteilung in einen Kapitalanteil und einen Zinsanteil, über den Wortlaut des vor dem Oberlandesgericht geschlossenen Vergleichs hinwegsetzen durfte", mangels Klärungsbedürftigkeit nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie bereits im Revisionsurteil des beschließenden Senats im ersten Rechtsgang unter Hinweis auf eine Vielzahl älterer BFH-Urteile beantwortet wurde (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 X R 96/96, BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217, unter B. IV. der Gründe).

    Auch seine hiergegen erhobenen eigenen Einwendungen (insbesondere: Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie; Verletzung der vom Verfassungsgeber vorgenommenen Kompetenzzuweisung zur Entscheidung über die Angemessenheit der Entschädigung durch die ordentlichen Gerichte; Verletzung des Grundrechts auf Einhaltung der Rechtsweggarantie gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 des Grundgesetzes --GG--; Verletzung des Grundrechts auf Erlangung einer angemessenen Entschädigung gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG; Verletzung des Art. 20 Abs. 3 GG, weil sich das FG mit der Abweichung vom Vergleich über die in dessen Folge erlassene hoheitliche Ausführungsanordnung hinwegsetzte; Nichtigwerden des Vergleichs als Konsequenz der vom FG vorgenommenen steuerrechtlichen Aufsplittung der Entschädigungssumme) erweisen sich --ausgehend von der im Senatsurteil in BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217 vertretenen und durch Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BFH belegten Auffassung-- als offensichtlich unhaltbar.

    Es fehlt bereits an der Herausarbeitung bestimmter und abstrakter Rechtssätze aus der angefochtenen Vorentscheidung, mit denen das FG von der vom Kläger bezeichneten Divergenzentscheidung des BFH --namentlich dem Revisionsurteil des beschließenden Senats im ersten Rechtsgang (in BFHE 187, 450, BStBl II 1999, 217)-- abgewichen sein soll.

  • BFH, 25.11.1998 - IV B 10/98

    Revision; überlange Verfahrensdauer

    Auszug aus BFH, 01.04.2004 - X B 62/03
    Steuerstreitigkeiten, selbst wenn sie sich auf die Vermögenslage des Betroffenen auswirken, begründen indes keine Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 1 MRK, da das für dieses Verfahren ausschlaggebende Steuerrecht dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148, und vom 25. November 1998 IV B 10/98, BFH/NV 1999, 655).
  • BFH, 12.07.2002 - XI B 152/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Auszug aus BFH, 01.04.2004 - X B 62/03
    aa) Rügt der Beschwerdeführer --wie hier-- Abweichungen des angefochtenen FG-Urteils von einer Entscheidung des BFH, so muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch nach neuem Revisionszulassungsrecht tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der behaupteten --genau bezeichneten-- Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42).
  • BFH, 13.09.1991 - IV B 105/90

    Grundsätzlich keine Verfassungs- und Rechtswidrigkeit des angefochtenen

    Auszug aus BFH, 01.04.2004 - X B 62/03
    Steuerstreitigkeiten, selbst wenn sie sich auf die Vermögenslage des Betroffenen auswirken, begründen indes keine Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 1 MRK, da das für dieses Verfahren ausschlaggebende Steuerrecht dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148, und vom 25. November 1998 IV B 10/98, BFH/NV 1999, 655).
  • BVerfG, 27.01.2005 - 2 BvR 1016/04

    Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde mangels den Anforderungen entsprechender

    gegen 1. den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 1. April 2004 - X B 62/03 -,.
  • BFH, 09.05.2007 - X B 33/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Zeitpunkt der Klärungsbedürftigkeit

    b) Der Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK schafft keinen Klärungsbedarf, da diese Regelung im Steuerprozess keine Anwendung findet (z.B. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteile vom 12. Juli 2001 44759/98, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3453, und vom 13. Januar 2005 62023/00, Europäische Grundrechte-Zeitschrift 2005, 234; s. auch BFH-Beschluss vom 31. Juli 2003 IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603, und Senatsbeschluss vom 1. April 2004 X B 62/03, juris).
  • BFH, 04.03.2005 - VII B 154/04

    Gesamtschuldner; Auswahlermessen Vorsatz

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die aufgeworfene Frage durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschluss vom 1. April 2004 X B 62/03, juris).
  • FG Baden-Württemberg, 02.03.2011 - 12 K 4826/08

    Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtveröffentlichung des Urteils - Festsetzung

    Insoweit ist zu beachten, dass nach § 31 des Gesetzes über das BVerfG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) eine Weitergeltungsregelung, die das BVerfG für den Fall angeordnet hat, dass es Rechtsnormen als mit dem GG unvereinbar erklärt, für die Gerichte verbindlich ist (BFH-Beschluss vom 24. November 2010, II B 9/10, juris, unter 1. a, m. w. Nachw.; vgl. ferner Beschlüsse des BVerfG vom 25. September 2009, 2 BvR 1113/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 2010, 69, unter 2. b, m. w. Nachw., und des BFH vom 1. April 2004, X B 62/03, juris, unter 4. g, sowie vom 9. Mai 2007, X B 33/05,BFH/NV 2007, 1466, m. w. Nachw.).
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