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   BFH, 29.07.1998 - X B 66/98   

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https://dejure.org/1998,4400
BFH, 29.07.1998 - X B 66/98 (https://dejure.org/1998,4400)
BFH, Entscheidung vom 29.07.1998 - X B 66/98 (https://dejure.org/1998,4400)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 1998 - X B 66/98 (https://dejure.org/1998,4400)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Wohneigentumsförderung - Folgeobjekt - Abzugsbetrag - Gesamtbetrag der Einkünfte - Erhöhte Absetzungen - Selbständiges Objekt - Eigene Bemessungsgrundlage - Abgekürztee Begünstigungszeitraum - Grundförderung

  • Judicialis

    EStG § 10e Abs. 1; ; EStG § 7b; ; EStG § 7b Abs. 5; ; EStG § 10e Abs. 4

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 20.12.1994 - IX R 80/92

    Kindergeld - Niedrige Einkommen - Miteigentumsanteil

    Auszug aus BFH, 29.07.1998 - X B 66/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG ist ein Folgeobjekt i.S. des § 7b Abs. 5 EStG ein selbständiges Objekt mit einer eigenen Bemessungsgrundlage und einem neuen, wenn auch abgekürzten Begünstigungszeitraum (BFH-Urteile vom 8. Oktober 1991 IX R 2/87, nicht veröffentlicht; vom 20. Dezember 1994 IX R 80/92, BFHE 177, 44, BStBl II 1995, 537).
  • BFH, 08.10.1991 - IX R 2/87
    Auszug aus BFH, 29.07.1998 - X B 66/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG ist ein Folgeobjekt i.S. des § 7b Abs. 5 EStG ein selbständiges Objekt mit einer eigenen Bemessungsgrundlage und einem neuen, wenn auch abgekürzten Begünstigungszeitraum (BFH-Urteile vom 8. Oktober 1991 IX R 2/87, nicht veröffentlicht; vom 20. Dezember 1994 IX R 80/92, BFHE 177, 44, BStBl II 1995, 537).
  • FG Hamburg, 11.07.2003 - II 303/02

    Steuerbegünstigung nach § 10e für ein Folgeobjekt

    Es ist ständige Rechtsprechung der Finanzgerichte, der sich der Senat anschließt, dass es für die Gewährung der Begünstigung allein auf die Gesetzeslage ankommt, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Kaufes galt (vgl. BFH vom 29.7.1998 X B 66/98, BFH NV 1999, 173).

    Dies gilt auch für den Kauf eines Folgeobjektes (BFH vom 29.7.1998 X B 66/98, BFH NV 1999, 173; BFH vom 5.9.2001, X B 19/01; BFH vom 24.10.2001 X R 133/98, BFH NV 2002, 192; FG München vom 6.12.2000 1 K 3158/99, EFG 2001, 445).

    Folgeobjekte sind eigenständige und selbständige Objekte mit einer eigenen Bemessungsgrundlage, welche über einen neuen, wenn auch abgekürzten Begünstigungszeitraum verfügen (BFH vom 29.7.1998 X B 66/98, BFH NV 1999, 173).

  • BFH, 29.10.2003 - X B 125/03

    Grundförderung; Folgeobjekt

    Der erkennende Senat hat wiederholt (Entscheidungen vom 29. November 2000 X R 15/98, BFHE 194, 84, BStBl II 2001, 755; vom 24. Oktober 2001 X R 133/98, BFH/NV 2002, 192; vom 29. Juli 1998 X B 66/98, BFH/NV 1999, 173; vom 5. September 2001 X B 19/01, nicht veröffentlicht) unter Bezugnahme auf die vergleichbare Rechtslage bei § 7b Abs. 5 EStG a.F. als Vorläufervorschrift (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1994 IX R 80/92, BFHE 177, 44, BStBl II 1995, 537) in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (z.B. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 31. Dezember 1994 IV B 3 -S 2225 a- 294/94, BStBl I 1994, 887 Rz. 73; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 10e Rz. 71; Hausen/Kohlrust-Schulz, Der Betrieb 1995, Beilage 3/95 zu Heft 6 Rz. 73 ff.; Meyer in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 10e EStG Rz. 482) entschieden, dass das Folgeobjekt ein selbständiges Förderobjekt ist.

    Infolge der Selbständigkeit des Folgeobjekts ist die Grundförderung nicht nach den für das Erstobjekt geltenden Vorschriften zu gewähren, sondern --sofern sich die Vorschriften inzwischen geändert haben-- nach den zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts maßgeblichen Vorschriften (Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 173, m.w.N.).

  • BFH, 29.11.2000 - X R 15/98

    § 10 e EStG : Erneute Begünstigung des Erstobjekts

    Infolge der Selbständigkeit des Folgeobjekts ist die Grundförderung nicht nach den für das Erstobjekt geltenden Vorschriften zu gewähren, sondern --sofern sich die Vorschriften inzwischen geändert haben-- nach den zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts maßgeblichen Vorschriften (Senatsbeschluss vom 29. Juli 1998 X B 66/98, BFH/NV 1999, 173, m.w.N.).
  • BFH, 24.10.2001 - X R 133/98

    Unbegründetheit der Revision - Einkommensteuer - Grundförderung - Folgeobjekt -

    Der Senat hat bereits im Beschluss vom 29. Juli 1998 X B 66/98 (BFH/NV 1999, 173) in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung entschieden, dass das Folgeobjekt ein selbständiges Förderobjekt ist, dessen Begünstigung sich nach den zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts maßgeblichen Vorschriften richtet.
  • BFH, 05.09.2001 - X B 19/01

    Einkommensteuer - Beschwerde - Wohnungseigentum - Wohnungseigentumsförderung -

    eine grundsätzliche Bedeutung zu verneinen, nachdem sie der Senat bereits durch Beschluss vom 29. Juli 1998 X B 66/98 (BFH/NV 1999, 173) mit folgender Begründung verneint hat:.
  • FG Nürnberg, 31.05.2006 - III 88/04

    Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt

    Ausdrücklich kodifiziert in § 7 Satz 2 EigZulG wurde hingegen die bisher schon von der Rechtsprechung zu §§ 7b, 10e EStG vertretene Auffassung, dass es sich beim Folgeobjekt um ein eigenständiges Objekt handelt (vgl. z.B. BFH-Urt. v. 20.12.1994 IX R 80/92, BStBl II 1995, 537 ; BFH-Beschluss v. 29.7.1998 X B 66/98, BFH/NV 1999, 173 ; v. 5.9.2001 X B 19/01, juris).
  • FG München, 06.12.2000 - 1 K 3158/99

    Art der Wohneigentumsförderung für ein Folgeprojekt bei zwischenzeitlichem

    Infolge dieser Selbständigkeit des Folgeobjekts beurteilt sich dessen Förderung nicht nach den für das Erstobjekt geltenden Vorschriften, sondern - sofern sich die Vorschriften inzwischen geändert haben - nach den zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts maßgeblichen Vorschriften (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 29.7.1998 - X B 66/98 -, BFH/NV 1999, 173 m.w.H. und Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.2.1998 - IV B 3-EZ 1010-11/98 -, BStBl I 1998, 190 Rdn. 49).
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