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   BFH, 05.02.2002 - X B 69/01   

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https://dejure.org/2002,7316
BFH, 05.02.2002 - X B 69/01 (https://dejure.org/2002,7316)
BFH, Entscheidung vom 05.02.2002 - X B 69/01 (https://dejure.org/2002,7316)
BFH, Entscheidung vom 05. Februar 2002 - X B 69/01 (https://dejure.org/2002,7316)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Grundstückserwerb - Zwangsversteigerung - Teileigentum - Grundbuch - Drei-Objekt-Grenze - Gewerblicher Grundstückshandel

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 n.F.; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 n.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB; neues Zulassungsrecht; gewerblicher Grundstückshandel

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.03.1992 - XI R 17/90

    Errichtung einer einheitlichen Wohnung durch Inhaber von zwei

    Auszug aus BFH, 05.02.2002 - X B 69/01
    Das FG Düsseldorf habe hinsichtlich der Abgrenzung von Zählobjekten unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 11. März 1992 XI R 17/90 (BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007) auf die Anzahl der wirtschaftlichen Einheiten --ungeachtet der Anzahl der durch Teilungserklärung entstandenen Grundbuchblätter-- abgestellt, während der Vorsitzende Richter des erkennenden FG Münster in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten habe, dass nur noch die zivilrechtliche Rechtslage überprüft werden müsse.

    Wird dies bejaht, kann von der sachenrechtlichen Qualifizierung abgewichen werden, wie auch die von den Klägern genannte Entscheidung des BFH in BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007 zeigt.

    Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss vom 26. März 1999 X B 155/98 (BFH/NV 1999, 1209) ausgeführt, dass die Rechtsfrage, ob mehrere Eigentumswohnungen eine wirtschaftliche Einheit bilden und damit ein einziges "Zählobjekt" sein können, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sondern durch das Urteil in BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007 dem Grunde nach geklärt ist.

    Selbst in der von ihnen genannten Entscheidung in BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007 spielt der Gesichtspunkt der Marktgängigkeit keine Rolle.

    Außerdem besagt die Beschwerdeschrift lediglich, dass das Urteil des FG Düsseldorf die Entscheidung des BFH in BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007 zitiert.

  • BFH, 02.10.1996 - VIII B 101/95

    Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen fehlender Darlegung der grundsätzlichen

    Auszug aus BFH, 05.02.2002 - X B 69/01
    Hierzu hätten sie in der Beschwerdeschrift ausführen müssen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 11. März 1992 II B 119/91, BFH/NV 1993, 172; vom 2. Oktober 1996 VIII B 101/95, BFH/NV 1997, 354; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32; Lange, Der Betrieb --DB-- 2001, 2312, unter IV. 2.).
  • BFH, 21.05.1993 - VIII R 10/92

    Veräußerung von Wohneigentum als gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 05.02.2002 - X B 69/01
    Neben der aus der sachenrechtlichen Qualifizierung folgenden selbständigen Veräußerbarkeit muss die Immobilie als Voraussetzung für die Annahme eines Objekts im Sinne der Drei-Objekt-Grenze auch selbständig genutzt werden können (BFH-Urteil vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92, BFH/NV 1994, 94).
  • BFH, 11.03.1992 - II B 119/91

    Anforderungen an Begründung der Nichtzlassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 05.02.2002 - X B 69/01
    Hierzu hätten sie in der Beschwerdeschrift ausführen müssen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 11. März 1992 II B 119/91, BFH/NV 1993, 172; vom 2. Oktober 1996 VIII B 101/95, BFH/NV 1997, 354; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32; Lange, Der Betrieb --DB-- 2001, 2312, unter IV. 2.).
  • BFH, 26.03.1999 - X B 155/98

    Gewerblicher Grundstückshandel; 5-Jahres-Zeitraum

    Auszug aus BFH, 05.02.2002 - X B 69/01
    Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss vom 26. März 1999 X B 155/98 (BFH/NV 1999, 1209) ausgeführt, dass die Rechtsfrage, ob mehrere Eigentumswohnungen eine wirtschaftliche Einheit bilden und damit ein einziges "Zählobjekt" sein können, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sondern durch das Urteil in BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007 dem Grunde nach geklärt ist.
  • BFH, 18.04.2006 - VIII B 141/05

    NZB: gewerblicher Grundstückshandel, kumulative Urteilsbegründung

    Nur wenn dies zu bejahen ist, darf ausnahmsweise von der sachenrechtlichen Qualifizierung abgewichen werden (BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 X B 67/02, BFH/NV 2003, 161; vom 5. Februar 2002 X B 69/01, BFH/NV 2002, 782; BFH-Urteil vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92, BFH/NV 1994, 94).

    Insbesondere ist für die Annahme eines selbständig veräußerbaren und der selbständigen Nutzung zugänglichen Objektes nicht seine Marktgängigkeit erforderlich, so dass es nicht darauf ankommt, ob sich das Objekt leicht oder nur erschwert verkaufen lässt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 782).

  • BFH, 18.05.2004 - X B 167/03

    Betriebsaufspaltung: bewegliche WG als wesentliche Betriebsgrundlage

    Die Zulassung der Revision wegen Divergenz zu dem Senatsbeschluss vom 5. Februar 2002 X B 69/01 (BFH/NV 2002, 782) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil mit dem Beschluss über die Zulassung der Revision über keine revisible Rechtsfrage entschieden worden ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 50).
  • FG Münster, 11.12.2002 - 2 K 4412/98

    Drei-Objekt-Grenze; Objektbegriff bei Erbbaurechtsbestellung; Einkommensteuer

    Wird dies bejaht, kann von der sachenrechtlichen Qualifizierung abgewichen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 05.02.2002 X B 69/01, BFH/ NV 2002, 782).
  • FG Münster, 18.04.2005 - 2 K 4412/98

    Berücksichtigung von Erbbauzinsen als Betriebseinnahmen i.R.v. gewerblichen

    Wird dies bejaht, kann von der sachenrechtlichen Qualifizierung abgewichen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 05.02.2002 X B 69/01, BFH/ NV 2002, 782).
  • VG Düsseldorf, 09.03.2004 - 3 K 1350/02

    Bewilligung von Fördermitteln für die Erneuerung der Kälteanlage eines

    Maßgeblich für die Abgrenzung einer Betriebsvorrichtung ist nämlich die Verkehrsanschauung (vgl. BFH/NV 2002, 782).
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